Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Umsätzen durch Enthaarung
Leitsatz (NV)
Umsätze aus einer "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit" sind nur dann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei, wenn die jeweils ausgeübte Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Umständen mit der typischen Berufstätigkeit eines der in der Vorschrift bezeichneten Berufes (als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme) in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar ist.
Normenkette
UStG 1993 § 4 Nr. 14; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit dem 25. März 1994 als staatlich geprüfte Kosmetikerin anerkannt. Sie meldete 1992 ein Gewerbe für "Hand- und Fußpflege, permanent Make up und Epilationsstudio" an, in dem sie auch Enthaarungen von Transsexuellen vornahm, die nach ärztlicher Bestätigung in psychisch krankhafter Weise darunter litten, nicht weiblichen Geschlechts zu sein.
Für das Streitjahr 1993 erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze von 21 542 DM und Vorsteuern von 5 995,93 DM. Umsätze von 48 567 DM meldete sie als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (im folgenden nur: UStG) an. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe die Umsätze im Epilationsstudio durch eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i.S. von § 4 Nr. 14 UStG bewirkt. Die Epilationstätigkeit müsse als ärztliche Ersatzleistung eingestuft werden, weil die Krankenkassen den Transsexuellen in Einzelfällen für die Epilation Kosten entsprechend Nr. 742 der ärztlichen Gebührenordnung (Epilation von Haaren im Gesicht bei krankhaftem Haarwuchs) erstatteten.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) besteuerte die Umsätze der Klägerin aus der beschriebenen Tätigkeit. Das FA war der Auffassung, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG mit den Umsätzen durch Epilationstätigkeit nicht, weil sie keine besondere Ausbildung auf medizinischem Gebiet besitze.
Die nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, es genüge für die Steuerbefreiung von Umsätzen nach § 4 Nr. 14 UStG nicht, daß die Tätigkeiten als solche der Linderung oder Heilung von Krankheiten dienten. Vielmehr übe ein Steuerpflichtiger eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" erst dann aus, wenn er eine staatlich geregelte Berufsausbildung in einem Heilhilfsberuf abgeschlossen habe und wenn seine Berufstätigkeit genehmigt und von den Gesundheitsbehörden überwacht werde. Die Klägerin habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, daß sie die Voraussetzungen erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1365 veröffentlichte Urteil Bezug genommen.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), weil die vom FG angenommenen Voraussetzungen für eine steuerfreie "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Streitfall ungeeignet seien. Es müsse eine Abkehr von der bisherigen Beurteilung dieser Tätigkeit erfolgen. Wie bei einem Masseur seien bei ihr die Tätigkeiten begünstigt, bei denen sie ―wie ein Arzt― heilend tätig sei.
Im übrigen sei die Revision wegen Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Oktober 1976 1 BvR 191/74 (BVerfGE 43, 58, Umsatzsteuer-Rundschau ―UR― 1977, 32) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
a) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung die Zulässigkeitsanforderungen erfüllt. Es besteht jedenfalls kein Klärungsbedarf.
Die Voraussetzungen, von denen die Steuerbefreiung der Umsätze wegen einer "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit" abhängt (§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG), sind geklärt. In ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 29. Januar 1998 V R 3/96, BFHE 185, 287, BStBl II 1998, 453, mit zahlreichen Nachweisen) ist für die bezeichnete Steuerbefreiung erforderlich, daß sie mit der typischen Berufstätigkeit eines der in der Vorschrift bezeichneten Berufes (als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme) in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar ist. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Umständen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufes knüpft (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 59/93, BFH/NV 1995, 647).
Es besteht kein Anlaß, von diesen bewährten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Voraussetzungen (vgl. dazu BVerfG-Beschluß vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, UR 1998, 280) für die Annahme einer steuerbefreiten ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit abzuweichen. Danach richtet sich die Beurteilung, ob eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit vorliegt, insbesondere nicht nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach der Vergleichbarkeit der Berufsbilder der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG genannten Berufe. Als ein wesentliches Merkmal der im Gesetz aufgezählten Berufe ist die Abhängigkeit der Berufsausübung von einer Berufsordnung und einer staatlichen Erlaubnis angesehen worden. Dies ist als sachangemessenes Abgrenzungskriterium zu nicht begünstigten Tätigkeiten anerkannt (vgl. zuletzt zur Steuerbefreiung der Umsätze von Sprachheilpädagogen, Bericht des Finanzausschusses zu Art. 7 Nr. 20 Buchst. b Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; BTDrucks 14/443, S. 39; BVerfG in UR 1998, 280).
Im Streitfall sind Gründe, in einem Revisionsverfahren von den dargestellten Voraussetzungen abzuweichen oder sie zu verändern, weder ersichtlich noch geltend gemacht. Nach den Feststellungen des FG war die Klägerin im Streitjahr 1993 noch nicht einmal staatlich geprüfte Kosmetikerin. Der von ihr herangezogene Vergleich zu den steuerbefreiten Umsätzen eines Masseurs geht deshalb fehl, weil dafür die Ausbildung nach der vorhandenen öffentlich-rechtlichen Berufsordnung vorausgesetzt wird (Nachweise bei Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 4 Nr. 14 Rz. 22). Für die Epilationstätigkeit ist eine vergleichbare Berufsausbildung nicht gegeben und eine staatliche Erlaubnis nicht vorgeschrieben.
b) Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluß des BVerfG in BVerfGE 43, 58, UR 1977, 32 zuzulassen. Die angebliche Abweichung besteht nicht (vgl. BVerfG in UR 1998, 280). Deshalb ist auch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen