Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Haushaltshilfe nach Drillingsgeburt keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (NV)
- § 33c EStG i.d.F. bis 1999 geht § 33 EStG vor. Kinderbetreuungskosten fallen daher nicht in den Geltungsbereich des § 33 EStG.
- Die bisherigen Vorschriften zu den Kinderbetreuungskosten sind bis zu der Neuregelung ab 2000 weiterhin anwendbar.
- Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.11.1990 VII K 217/88 (EFG 1991, 326) zur Anerkennung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung ist überholt. Eine Klärungsbedürftigkeit besteht insoweit nicht.
Normenkette
EStG §§ 33, 33c; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das angefochtene Urteil wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 9. November 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich daher nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F., vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Die Kläger sehen als grundsätzlich bedeutsam an, ob nach der Geburt von Drillingen Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft zur Betreuung der Kinder als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind. Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 12. November 1990 VII K 217/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1991, 326) und machen geltend, auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) sei die Frage, ob der besondere Aufwand im Zusammenhang mit der Betreuung von Drillingen nach § 33 EStG abziehbar sei, nicht geklärt.
Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Abgesehen davon, dass die Kläger die über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache nicht näher ausgeführt haben, fehlt es an der Darlegung der inhaltlichen Klärungsbedürftigkeit. Die Kläger haben nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, über die von ihnen angegebene FG-Entscheidung hinaus den Meinungsstand im Schrifttum unter Angabe der Fundstellen dargestellt (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001 III B 50/00, BFH/NV 2001, 1439). Auch haben sie nicht vorgetragen, weshalb die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 keine Klärung herbeigeführt hat und deshalb eine Klärung noch aussteht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. März 1999 IV B 58/97, BFH/NV 1999, 1208).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen geklärt, dass § 33c EStG als spezialgesetzliche Regelung § 33 EStG vorgeht und Kinderbetreuungskosten daher nicht in den Geltungsbereich des § 33 EStG fallen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 1996 III B 59/96, BFH/NV 1997, 394). Auch ist nach der Rechtsprechung des BFH der bisherige Rechtszustand hinsichtlich eines Betreuungs- und Erziehungsbedarfs vorübergehend, d.h. auch noch für das Streitjahr 1998, hinzunehmen (Senatsurteil vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl II 1999, 823, unter II. 1. c). Denn nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 sind die Vorschriften zu den Kinderbetreuungskosten bis zu der Neuregelung ab 2000 weiterhin anwendbar. Das der Vorentscheidung widersprechende Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 1991, 326 ist sonach überholt und begründet nicht die Klärungsbedürftigkeit. Die Kläger wenden sich im Grunde gegen die materielle Richtigkeit des von ihnen angefochtenen Urteils. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 1998 XI B 167/97, BFH/NV 1999, 658).
Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Begründung ab.
Fundstellen
Haufe-Index 797105 |
BFH/NV 2002, 1432 |