Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; notwendige Beiladung; Verletzung der Amtsermittlungspflicht; rechtliches Gehör
Leitsatz (NV)
- Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
- Zur Bezeichnung der Divergenz sind aus der Vorentscheidung die Rechtssätze herauszuarbeiten und solchen aus bestimmten Entscheidungen des BFH gegenüberzustellen, von denen sie abweichen sollen.
- Ein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit zweier Rechtsverhältnisse voneinander, das eine notwendige Beiladung erforderlich machen würde, braucht nicht gegeben zu sein, wenn im Rahmen der Milch-Garantiemengenregelung lediglich ein bestimmter Sachverhalt darauf hin zu würdigen ist, ob die Klägerin oder derjenige, dessen Beiladung für notwendig gehalten wird, Erzeuger der in Rede stehenden Milchmengen war.
- Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn Angaben dazu fehlen, welche Beweisanträge das FG übergangen hat oder die Erhebung welcher zusätzlichen Beweise sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.
- Die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht ausreichend bezeichnet, wenn nicht vorgetragen worden ist, weshalb der Verfahrensfehler nicht bereits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist bzw. gerügt werden konnte.
- Der Verfahrensfehler einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn nicht vorgetragen worden ist, wozu eine Äußerung nicht möglich war und was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verfügte seit April 1984 über eine Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) in Höhe von X kg. Diese ARM hatte die Molkerei (M) für die Klägerin berechnet. Nach einem Vermerk der M hatte der Vater der Klägerin im Mai 1984 geltend gemacht, dass seine Tochter von ihm Kühe übernommen und seit dem 1. März 1984 Milch geliefert habe. Mangels einer separaten Kühlmöglichkeit sei diese Milch aber zusammen mit der von ihm erzeugten Milch aus einer Kühlwanne geliefert worden. Der Vater der Klägerin hatte die M gebeten, 20 % der im März 1984 gelieferten Milch auf den Namen der Klägerin abzurechnen. Die M hatte der Klägerin daraufhin eine entsprechende Milchgeldabrechnung erteilt. Diese war auch Grundlage für die Berechnung der genannten ARM für die Klägerin.
Aufgrund eines Berichts des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt ―HZA―) vom 27. August 1986 über eine Prüfung bei M vertrat das HZA die Ansicht, dass die Klägerin nicht Milcherzeugerin sei, weil die von ihr gelieferte Milch aus dem Betrieb ihres Vaters stamme. Daraufhin hob das HZA mit Schreiben vom 3. September 1987 den Referenzmengenbescheid mit Wirkung vom 2. April 1984 auf. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass auf dem Hof zwei voneinander unabhängige Milcherzeugungsbetriebe bestünden. Das HZA half dem Einspruch ab und teilte der Klägerin und der M mit, dass es die Klägerin als Milcherzeugerin anerkenne und die festgesetzte Referenzmenge von X kg für rechtmäßig halte. Aufgrund weiterer Erkenntnisse, die das HZA in einem Ermittlungsverfahren gewonnen hatte, das 1990 gegen Mitarbeiter der M und den Vater der Klägerin eingeleitet worden war, kam das HZA zu der Erkenntnis, dass die Klägerin doch nicht Milcherzeugerin gewesen sei, und setzte deshalb deren ARM mit Wirkung vom 2. April 1984 auf 0 kg fest (Bescheid vom 17. Oktober 1990). Der Einspruch dagegen war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1992). Während des Klageverfahrens hat das HZA in der mündlichen Verhandlung (1. März 1999) den angefochtenen Bescheid geändert und insoweit aufgehoben, als die ARM mit Wirkung für die Vergangenheit auf 0 kg festgesetzt worden ist. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe den Bescheid über die Festsetzung der ARM mit Recht zurückgenommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen), weil die Klägerin im hier maßgeblichen Monat März 1984 nicht Milcherzeugerin gewesen sei und ihr daher keine ARM hätte gewährt werden dürfen. Zu der Überzeugung, dass die Klägerin in diesem Monat nicht Milcherzeugerin gewesen sei, weil in diesem Zeitraum eine ungetrennte Milchmenge (aus einer Kühlwanne) vom Hof des Vaters der Klägerin an M geliefert worden war, kam das FG auf Grund bestimmter im Einzelnen benannter und gewürdigter Anhaltspunkte sowie jedenfalls auf Grund des Vermerks der M, der von deren Angestellten Hofhenke gefertigt worden war, und der Milchgeldabrechnungen für diesen Monat.
Über den der Klägerin im Änderungsbescheid vom 1. März 1999 gewährten Schutz ihres Vertrauens in den Bestand der festgesetzten ARM für die Vergangenheit hinaus sei der Klägerin zu Recht für die Zukunft kein Vertrauensschutz eingeräumt worden.
Das HZA habe auch die Frist gemäß § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht versäumt. Diese Frist beginne erst zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Den Sachakten sei zu entnehmen, dass das HZA erst auf Grund der in dem im Jahre 1990 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse von der Rechtswidrigkeit der Referenzmengenfestsetzung für die Klägerin ausging. Mit dem Rücknahmebescheid vom 17. Oktober 1990 habe das HZA daher die Jahresfrist eingehalten.
Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und auf verschiedene Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil entweder die Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt sind (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) oder tatsächlich nicht vorliegen.
1. a) Im Hinblick darauf, dass der Klägerin die festgesetzte ARM mit Bescheid vom 3. September 1987 aberkannt wurde, dass ihr aber, nachdem sie Unterlagen vorgelegt hatte, aus denen sich ergab, dass sie eigenständig Milch erzeugte, die ARM mit Bescheid vom 17. Dezember 1987 wieder zugeteilt wurde, und dass ihr mit Bescheid vom 17. Oktober 1990 erneut die ARM mit der Begründung entzogen wurde, es liege auf Grund neuerer Erkenntnisse kein eigenständiger Betrieb vor, hält die Klägerin folgende Fragen für von grundsätzlicher Bedeutung:
- Reicht die Kenntnis einer die Rücknahme eines Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsache für sich genommen bereits aus, um den Fristlauf nach § 48 Abs. 4 VwVfG in Gang zu setzen und
- setzt die vom zuständigen Sachbearbeiter unter Zugrundelegung richtiger Erwägungen mit dem Ergebnis durchgeführte Prüfung, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtswidrig ist, auch dann den Fristlauf in Gang, wenn der Sachbearbeiter zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen Erwägungen sein ursprüngliches Ergebnis revidiert?
Die Klägerin weist darauf hin, dass das HZA schon auf Grund des Prüfungsberichts vom 27. August 1986 Kenntnis davon hatte, dass die Milch nicht getrennt aufbewahrt worden sei, was nach Auffassung des FG für sich gesehen die Rücknahme der ARM-Festsetzung rechtfertige.
Zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen enthält die innerhalb der nicht verlängerbaren Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingegangene Beschwerdebegründung nur die Behauptung, dass diese Fragen noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen seien. Damit ist aber die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dargelegt worden, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, weshalb die Fragen über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlich klärungsbedürftig sind.
b) Auch soweit die Klägerin ausführt, sie könne sich gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG auf Vertrauensschutz berufen, fehlt es an einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Insoweit hat die Klägerin noch nicht einmal eine Rechtsfrage gestellt, deren grundsätzliche Klärung sie für notwendig hält. Im Übrigen begründet sie die Notwendigkeit, Vertrauensschutz zu gewähren, mit der besonderen Situation des Streitfalls, in dem das HZA, wie bereits erwähnt, die ARM zunächst gewährt, im September 1987 entzogen, im Dezember 1987 erneut zugeteilt und danach im Oktober 1990 wieder aberkannt sowie das HZA bereits seit 1987 genaue Kenntnis über die betrieblichen Verhältnisse gehabt habe. Daraus lässt sich indes die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ableiten.
c) Im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs "Milcherzeuger" hält die Klägerin folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
- An welchen konkreten Zeitpunkt sind die Voraussetzungen für die Milcherzeugereigenschaft anzuknüpfen und was passiert, wenn diese Voraussetzungen eintreten?
- Bringt die Gewährleistung der definitionsgemäß erforderlichen Voraussetzungen die Eigenschaft als Milcherzeuger automatisch mit sich?
Auch insoweit fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Denn die Klägerin hat nicht einmal ausgeführt, weshalb die Beantwortung dieser Fragen problematisch sein könnte. Es kann im Übrigen nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass diese Fragen nur so beantwortet werden können, wie das FG es implizit getan hat. Danach müssen die Voraussetzungen in dem Zeitraum vorliegen, für den zu beurteilen ist, ob die betreffende Person Milcherzeuger ist. Im Streitfall war dies der März 1984.
2. Die Klägerin macht geltend, die Vorentscheidung weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass eine Verwirkung der Rücknahmemöglichkeit durch das HZA in Betracht komme. Sie hat jedoch die angebliche Abweichung nicht hinreichend bezeichnet, weil sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht die Rechtssätze aus der Vorentscheidung herausgearbeitet und solchen aus bestimmten Entscheidungen des BFH gegenübergestellt hat, von denen sie abweichen sollen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63).
3. a) Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der unterlassenen notwendigen Beiladung ihres Vaters zum Verfahren liegt nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Vaters der Klägerin nach § 60 Abs. 3 FGO, die ggf. durch Verbindung der Verfahren der Klägerin und des durch ihren Vater anhängig gemachten Verfahrens zu ersetzen gewesen wäre (§ 73 Abs. 2 FGO), nicht gegeben sind.
Die Beiladung ist nur dann i.S. von § 60 Abs. 3 FGO notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1969 IV R 263/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343, und vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789; Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303; vom 15. Mai 1997 VII B 5/97, BFH/NV 1997, 867, sowie vom 11. Januar 1994 VII B 100/93, BFHE 173, 207, BStBl II 1994, 405). Ein solches Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit ist im Streitfall nicht gegeben, weil die Entscheidung hinsichtlich des von der Klägerin angefochtenen Bescheids über die Rücknahme des Bescheids, mit dem eine ARM für die Klägerin festgesetzt worden ist, nicht unmittelbar in Rechtsverhältnisse ihres Vaters eingreift oder diese gestaltet. Zwar hängt die Entscheidung über den Bescheid von der Beurteilung der Frage ab, ob die Klägerin oder ihr Vater tatsächlich Erzeuger der im März 1984 gelieferten Milchmenge gewesen ist, die Grundlage der für die Klägerin berechneten ARM war. Dabei handelt es sich aber nur um die Würdigung eines bestimmten Sachverhalts als Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Festsetzung der ARM, ohne dass die Entscheidung selbst unmittelbar Rechtsverhältnisse des Vaters gestalten würde. Denn von der Entscheidung im Streitfall wird die für den Vater der Klägerin festgesetzte ARM nicht unmittelbar in der Weise berührt, dass sie durch die Entscheidung selbst geändert wird. Es reicht nicht aus, dass die für die Entscheidung erhebliche Vorfrage, wer im fraglichen Zeitraum Erzeuger der in Rede stehenden Milchmenge war, logisch nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1977 1 C 31.74, BVerwGE 55, 8, 11; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 65 Rz. 15).
b) Der gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 76 FGO) ist nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin hätte insoweit u.a. genau angeben müssen, welche Beweisanträge der Klägerin das FG übergangen hat oder die Erhebung welcher zusätzlichen Beweise sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, ohne dass die Klägerin entsprechende Anträge gestellt hat. Es reicht nicht aus, allgemein auf den Vortrag der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und die dort angegebenen Beweismittel zu verweisen, der angeblich auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht wurde (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40 und § 115 Rz. 65). Mit dem Vorwurf, das FG habe die Aussage des Zeugen K vom 8. April 1992 in dem Verfahren IV 60/91 N nicht in dem Sinne gewürdigt, dass sie bestätige, dass die Milch in dem fraglichen Zeitraum nicht aus einer einzigen Kühlwanne gekommen sei, wird kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Fehler gerügt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).
c) Auch den gerügten Verfahrensfehler der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht hinreichend bezeichnet. Sie macht zwar geltend, dass es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoße, dass das FG die für das Vorbringen der Klägerin entscheidenden Zeugen E und K nicht als Zeugen vernommen, sondern sich statt dessen auf die Protokolle über deren Vernehmungen in anderen Verfahren gestützt habe. Dies reicht aber zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers nicht aus, weil die Beteiligten auf die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verzichten können. Die Klägerin hätte daher gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung auch vortragen müssen, weshalb sie die Nichtvernehmung der Zeugen nicht bereits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt hat bzw. rügen konnte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 38). Da die Klägerin hierzu nichts ausgeführt hat, ist die Verfahrensrüge auch insoweit unzulässig.
4. Die Klägerin rügt schließlich die Verletzung ihres Rechts auf Gehör durch das FG. Sie hat diesen angeblichen Verfahrensfehler jedoch nicht hinreichend bezeichnet, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht ausgeführt hat, wozu sie sich nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.
5. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen