Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderabschreibungen nach Anlage 2 zu § 76 EStDV nur für bewegliche Wirtschaftsgüter
Leitsatz (NV)
Anlage 2 zu § 76 EStDV sieht für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nicht nach § 13 a EStG ermitteln, keine Sonderabschreibungen für die Anschaffungskosten von unbeweglichen Wirtschaftsgütern vor.
Normenkette
EStDV §§ 76, 76 Anlage 2; EStG §§ 13a, 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. k; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Sonderabschreibung nach § 76 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auch für Anschaffungskosten von unbeweglichen Wirtschaftsgütern zu gewähren ist, die nicht in der Anlage 2 zu § 76 EStDV genannt werden, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Obwohl zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Denn die Rechtsfrage läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz so beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) in der angegriffenen Entscheidung getan hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Dezember 1988 III B 15/88, BFHE 155, 386, BStBl II 1989, 409, und vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).
Entgegen der Auffassung der Kläger können nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Satz 1 EStDV i. V. m. der Anlage 2 zu dieser Vorschrift für Anschaffungskosten von unbeweglichen Wirtschaftsgütern keine Sonderabschreibungen beansprucht werden. § 76 Abs. 1 Satz 1 EStDV gibt dem Land- und Forstwirt, dessen Gewinn nicht nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird, die Möglichkeit, von den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern Sonderabschreibungen bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 50 v. H. und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 30 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Da sich die Anlage 1 auf die beweglichen Wirtschaftsgüter bezieht und das Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Anlage 2 nur Baumaßnahmen aufführt, bezieht sich die Möglichkeit, Sonderabschreibungen von Anschaffungskosten vorzunehmen, nur auf die beweglichen Wirtschaftsgüter. Diese in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung wird so auch einhellig in der Rechtsprechung der FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 1992 5 K 2441/91, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1992, 533, Steuerrechtliche Entscheidungen zur Land- und Forstwirtschaft -- StEL -- 1992, 51; FG Münster, Urteil vom 21. Januar 1992 6 K 2955/89 E, EFG 1992, 534, StEL 1992, 53, und Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Dezember 1992 II 278/88, EFG 1994, 252) und nahezu einhellig in der Literatur (Leingärtner-Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., Rdnr. 1208; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 6. Aufl., Rdnr. 139; Poschadel in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., A 859; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., Anhang 1 zu § 7 a EStG Anm. 15; Martens in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., zu § 13 EStG Rdnr. 265) vertreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. k EStG spricht von "Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsgüter, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche Güter des Anlagevermögens einschließlich Betriebsvorrichtungen". Auch das zeigt, daß das EStG nicht festlegt, daß auch Sonderabschreibungen von Anschaffungskosten für unbewegliche Wirtschaftsgüter ermöglicht werden sollen. Dies genau festzulegen, blieb vielmehr dem Verordnungsgeber vorbehalten, der dementsprechend in der Anlage 2 von Anfang an stets nur Baumaßnahmen aufgeführt hatte (vgl. EStDV 1955 vom 21. Dezember 1955, BStBl I 1955, 710). Daß in der Überschrift der Anlage 2 seit der Änderung der EStDV durch die Verordnung vom 14. April 1966 (BStBl I 1966, 243) das Verzeichnis der begünstigten Wirtschaftsgüter mit den Worten "Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter" beginnt und dann mit den Worten "Um- oder Ausbauten" fortfährt, ist nur darauf zurückzuführen, daß der Kreis der begünstigten Baumaßnahmen in Abschnitt D unter Nr. 5 um Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege und öffentliche Wege) erweitert worden ist.
Ob die Rationalisierung und Technisierung der Landwirtschaft sinnvollerweise auch durch die Anschaffung von entsprechenden Wirtschaftsgebäuden gefördert werden könnte (vgl. Anmerkung Kanzler in StEL 1992, 52), ist hier nicht zu entscheiden. Denn wie ausgeführt, hat der Verordnungsgeber die Sonderabschreibungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter auf solche Wirtschaftsgüter beschränkt, die der Land- und Forstwirt hergestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 420349 |
BFH/NV 1995, 504 |