Leitsatz (amtlich)
Bei einer Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist der Streitwert grundsätzlich auch dann mit dem einfachen Jahresbetrag der Vermögensteuer, die auf dem streitigen Wertunterschied der Anteile des Steuerpflichtigen lastet, zu bemessen, wenn der festgestellte Wert nicht nur an einem Stichtag der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Normenkette
FGO § 155; ZPO §§ 3-9
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hielt an dem hier streitigen Stichtag (31. Dezember 1973) eine Beteiligung von 1 054 000 DM an der ... fabrik. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte den gemeinen Wert der Anteile zum 31. Dezember 1973 auf 282 DM für 100 DM Nennkapital fest. Dem Antrag der Klägerin, ihre Anteile unter Anwendung von Abschn. 80 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) auf 226 DM je 100 DM Nennkapital festzustellen, gab das FA -- auch im Einspruchsverfahren -- nicht statt. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision rügt die Klägerin einen Verstoß der Vorentscheidung gegen materielles Recht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Es liegt auch kein sonstiger Fall vor, in dem die Revision ungeachtet des Streitwerts ohne Zulassung gegeben wäre (§ 116 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Damit wäre die Revision der Klägerin nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes des Revisionsverfahrens 10 000 DM überstiege (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFH-EntlG --). Dies ist nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert bei der Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften dem einfachen Jahresbetrag der Vermögensteuer, die auf dem streitigen Wertunterschied lastet (Beschluß vom 1. Juli 1977 III B 28/76, BFHE 122, 434, BStBl II 1977, 698). Weil Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 112 des Bewertungsgesetzes 1965 jährlich zu bewerten sind, hat es der Senat abgelehnt, der Schätzung des Streitwerts den drei- bzw. zweifachen Jahresbetrag der vermögensteuerlichen Belastung des streitigen Wertunterschieds zugrunde zu legen. Bei dieser Streitwertbemessung handelt es sich um eine pauschale Wertermittlung, bei der die Umstände des Einzelfalles außer Betracht bleiben. Deshalb ist nicht zu berücksichtigen, daß der auf den 31. Dezember 1973 festgestellte gemeine Wert der Anteile im Streitfall für zwei Jahre gilt. Aus der gleichen Erwägung ist es für die Entscheidung ohne Belang, daß bei der Ermittlung des Streitwerts aufgrund der konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles auch eine Mehrbelastung der Klägerin mit Gewerbekapitalsteuer und eine Vermögensteuermehrbelastung der Anteilseigner selbst in Betracht kommen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die pauschale Streitwertbemessung zu einem Wert führen kann, der im Einzelfall nicht unerheblich von dem finanziellen Interesse des Rechtsbehelfsführers am Ausgang des Rechtsstreits abweichen kann. Eine Einzelberechnung des Streitwerts würde jedoch zu einer kaum zu rechtfertigenden Mehrarbeit führen und wäre vielfach wegen Fehlens konkreter Unterlagen über die steuerliche Auswirkung des Wertunterschieds der Anteile bei den einzelnen Beteiligten nicht durchführbar. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß sich die pauschale Streitwertbemessung sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Steuerpflichtigen auswirken kann.
Fundstellen
Haufe-Index 74432 |
BStBl II 1983, 506 |
BFHE 1983, 328 |