Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung in Schätzungsfällen
Leitsatz (NV)
1. Zur Bedeutung und Abgrenzung von Sachaufklärungs-/Mitwirkungspflichten in Schätzungsfällen ist die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO nur in besonders gelagerten und entsprechend darzulegenden Ausnahmefällen denkbar.
2. Zu den Pflichten des Betroffenen im Besteuerungs- und Strafverfahren.
Normenkette
AO 1977 §§ 162, 393 Abs. 1; ZPO § 444; FGO §§ 73, 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die (in entsprechender Anwendung des § 73 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel sind unbegründet, die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Von vornherein unbeachtlich ist das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), soweit es im Kern in nichts anderem besteht als in Einwänden gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile (s. dazu näher Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 55 ff., 58 und 62, m. w. N.).
2. Die erstinstanzlichen Urteile enthalten keinen -- konkludent oder ausdrücklich aufgestellten -- allgemeinen, tragenden Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den der Bundesfinanzhof (BFH) in den von der Klägerin zitierten Urteilen aufgestellt hat (vgl. dazu näher: BFH-Beschluß vom 30. Mai 1996 V B 103/95, BFH/NV 1996, 910; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 17, jeweils m. w. N.). Das gilt vor allem hinsichtlich der im BFH-Urteil vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 733) enthaltenen Aussage, ein seiner Herkunft nach unaufgeklärter Vermögenszuwachs oder Ausgabenüberschuß des Steuerpflichtigen könne diesem "in der Regel nur dann als steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet werden", wenn er "mit einer dem Einzelfall angepaßten Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung" aufgedeckt werde. Schon die Formulierung dieses Rechtssatzes läßt deutlich erkennen, daß damit keine (mit der Natur des Schätzens i. S. des § 162 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- ohnedies unvereinbare) starre, all gemeingültige Rechtsanwendungsregel postuliert werden sollte. Die Fallgestaltung und die übrigen Rechtsausführungen bestätigen die für das Schätzungsverfahren typische Einzelfallbezogenheit dieses Rechtssatzes, der jedenfalls dann keine Gültigkeit beanspruchen kann, wenn -- wie hier -- entweder eine Totalschätzung (für die Jahre 1971 bis 1974) oder wegen gravierender Buchführungsmängel eine Teilschätzung (für die Jahre 1975 bis 1977) vorgenommen werden muß und der Steuerpflichtige zu ganz konkreten Geldbewegungen (trotz wiederholter Ankündigungen) keine verwertbaren Sachaufklärungsbeiträge leistet (s. dazu und zur Abgrenzung gegenüber dem vorgenannten Urteil des I. Senats näher: Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Juli 1991 XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796, 797; Gräber, a. a. O., § 76 Rz. 10 und 28 ff., m. w. N.).
3. Die Frage, inwieweit die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren durch die Einleitung eines Strafverfahrens berührt werden, ist in § 393 Abs. 1 AO 1977 in grundsätzlich nicht weiter klärungsbedürftiger Weise geregelt (s. dazu näher: Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., 1995, § 393 Anm. 1; Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., 1996, § 393 Tz. 3 ff., m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, welche spezielle, über den Einzelfall hinausreichende höchstrichterliche Aussage noch erforderlich sein und im Streitfall erwartet werden könnte. Jede Einschränkung der Mitwirkungspflichten oder der Feststellungslast liefe auf eine mit dem Gleich behandlungsgrundsatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbare Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen in sonst gleicher Lage hinaus (so mit Recht Klein/Orlopp, a. a. O.; vgl. dazu grundsätzlich auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 597; zum Rechtsgedanken des § 444 der Zivilprozeßordnung in diesem Zusammenhang: erk. Senat in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
Im übrigen ergeht der Beschluß ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 422283 |
BFH/NV 1997, 641 |