Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostenbeschwerde an den Bundesfinanzhof
Leitsatz (NV)
Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG - Ausschluß der Beschwerde bei Streitigkeiten über Kosten - geht dem § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG vor.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 5 Abs. 3, 2 S. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG |
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse des FG, durch die seine Erinnerungen gegen Kostenansätze der Kostenstelle des FG zurückgewiesen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden, über die gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gemeinsam entschieden wird, sind unzulässig.
Gegen Entscheidungen des FG in Streitigkeiten über Kosten ist, worauf auch in den angefochtenen Beschlüssen hingewiesen worden ist, nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) die Beschwerde nicht gegeben. Gegenüber § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 des Gerichtkostengesetzes (GKG), der - nur für bestimmte Fälle - gegen Entscheidungen über Erinnerungen den Beschwerdeweg zum Bundesfinanzhof (BFH) eröffnet, genießt die Ausschlußvorschrift - Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG - Vorrang (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1976 VII B 121/75, BFHE 117, 532 f., BStBl II 1976, 209). Dieser Ausschluß der Beschwerde ist verfassungsrechtlich einwandfrei (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 7. Dezember 1978 2 BvR 855/78, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1979, 177).
Die Gebührenfreiheit dieser Entscheidung ergibt sich aus § 5 Abs. 4 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 424429 |
BFH/NV 1986, 482 |
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