Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
Greift der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde das finanzgerichtliche Urteil in der Art einer Revisionsbegründung an und behauptet er lediglich, daß sich das FG zu einem bestimmten Urteil des BFH in Widerspruch setze sowie daß eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ohne darzutun, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten sein soll, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Divergenz sowie der grundsätzlichen Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2-3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Divergenz
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt, so muß die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu muß aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH im Widerspruch stehen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, und vom 31. August 1994 II B 58/94, BFH/NV 1995, 240).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Kläger zitieren zwar das Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92 (BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 10) mit seiner Aussage, daß die im Einkommensteuerrecht anerkannten Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht entsprechend anwendbar seien. Die Kläger stellen jedoch diesem Rechtssatz keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil gegenüber, der zu der Entscheidung in Widerspruch stehen könnte. Sie behaupten lediglich, daß sich das FG zu diesem Urteil in Widerspruch setze. Die Behauptung des FG, daß seine Entscheidung auf einer Auslegung der "Darlehensvereinbarung" und nicht auf einem Fremdvergleich beruhe, treffe in Wahrheit nicht zu; tatsächlich habe das FG die Darlehensvereinbarung nicht "ausgelegt", sondern lediglich die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 607ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) falsch angewendet.
Mit diesen Ausführungen in der Art einer Revisionsbegründung wird jedoch nicht schlüssig dargelegt, daß das FG im Gegensatz zur Senatsentscheidung in BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 10 die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen auch im Schenkungsteuerrecht entsprechend angewandt habe.
2. Grundsätzliche Bedeutung
Wird als Grund für die Zulassung der Revision grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Einer Rechts sache ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung beizu messen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240, m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß schlüssig dargelegt werden.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere reicht die Behauptung der Kläger nicht aus, daß die Rechtsfrage, ob die für den Bereich des Ertragsteuerrechts entwickelten Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch auf das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zu übertragen sind, von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen häufig geschlossen würden, aber in den meisten Fällen nicht so gestaltet seien, wie es bei Darlehensverträgen mit fremden Dritten (z. B. Banken) üblich sei. Denn damit wird nicht dargelegt, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten sein soll.
Im Hinblick auf das von den Klägern zitierte Senatsurteil in BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 10, wonach die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar sind, hätten die Kläger darlegen müssen, warum trotz dieser Entscheidung noch Bedarf bestehen soll, im Interesse der Allgemeinheit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage des Fremdvergleichs im Schenkungsteuerrecht durch eine höchstrichterliche Entscheidung klären zu lassen.
Soweit die Kläger im einzelnen ausführen, daß es sich bei der Behauptung des FG, sein Urteil beruhe auf einer Vertragsauslegung und nicht auf einem "Fremdvergleich", nur um eine Scheinbegründung handele und daß die Rechtsauffassung des FG, der Darlehensgeberin stünde kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zu, fehlerhaft und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar sei, setzen sich die Kläger mit dem angegriffenen Urteil in der Art einer Revisionsbegründung auseinander, ohne jedoch damit die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen.
3. Verfahrensmangel
Soweit ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 1 Nr. 3 FGO geltend gemacht wird, muß dieser schlüssig in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Dabei sind die das Verfahrensrecht verletzenden Tatsachen im einzelnen anzuführen, die den Mangel ergeben sollen und darzutun, daß das FG-Urteil auf diesen Mängeln beruht.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Denn durch die Behauptung, das FG habe sich bei der Würdigung der Darlehensvereinbarung der Auseinandersetzung mit der streitigen grundsätzlichen Rechtsfrage entzogen und deshalb die Zulassung der Revision abgelehnt, so daß aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung den Klägern eine Rechtsmittelinstanz vorenthalten werde, wird nicht schlüssig dargelegt, daß im finanzgerichtlichen Verfahren der Anspruch der Kläger auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 des Grundgesetzes -- GG --) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt worden sein soll.
Fundstellen
Haufe-Index 422331 |
BFH/NV 1997, 792 |