Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge gegen Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung
Normenkette
FGO § 116 Abs. 5 S. 2
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Er hat nicht substantiiert vorgetragen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Ausführungen. Diese hat der Senat aber bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Soweit der Kläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch damit begründet, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, verkennt der Kläger, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet.
Soweit der Kläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch damit begründet, dass der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alternative FGO teilweise von einer Begründung abgesehen hat, verkennt der Kläger, dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 59).
Ob dem Vorbringen des Klägers, der angefochtene Beschluss sei willkürlich und deswegen sei das Verfahren fortzusetzen, eine Gegenvorstellung entnommen werden kann und ob eine solche Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft ist (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 29), kann offen bleiben. Denn eine solche Gegenvorstellung wäre ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht ausdrücklich vor. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, wäre die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132). Diese Voraussetzungen legt der Kläger ebenfalls nicht dar; seine Ausführungen sind diesbezüglich unsubstantiiert und entbehren jeder Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 € bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.
Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO.
Fundstellen