Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einheitlichkeit der Leistungen eines Tennislehrers
Leitsatz (NV)
1. Die bloße Rechtsbehauptung eines Tennislehrers, er habe gleichzeitig mit dem steuerpflichtigen Tennisunterricht noch eine steuerfreie Platzvermietung durchgeführt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätz licher Bedeutung der Rechtssache.
2. Zu den Anforderungen an eine Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung in einem solchen Fall.
3. Das Gemeinschaftsrecht macht die Besteuerung entgeltlicher Dienstleistungen nicht vom vorherigen Vorsteuerabzug abhängig.
Normenkette
UStG 1973/1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a; FGO §§ 76, 115 Abs. 2, 3 S. 3; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Tennislehrer. Vor der Saison buchten seine Schüler bei ihm einen Tenniskurs (Einzel- bzw. Gruppenunterricht). Entsprechend den Anmeldungen mietete der Kläger die für den Unterricht erforderlichen Plätze von den Tennishallenbetreibern an. Mit seinen Schülern vereinbarte er für die Trainerstunden (einschließlich Hallenmiete und Zurverfügungstellung von Tennis bällen und Tennisschlägern) einen einheitlichen Betrag, verlangte jedoch zu Saisonbeginn eine Anzahlung mit der Begründung, daß er die Platzmiete verauslagen müsse.
Bei der Veranlagung des Klägers zur Umsatzsteuer behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die gesamten von den Schülern gezahlten Beträge als Entgelte für die steuerpflichtige Unterrichtstätigkeit. Demgegenüber machte der Kläger geltend, die erzielten Einnahmen seien aufzuteilen in Entgelte für die steuerpflichtige Trainertätigkeit und eine steuerfreie Platzvermietung. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er auf grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie auf einen Verfahrensmangel stützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach diesen Vorschriften ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sowie die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, und der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH-Beschluß vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924).
a) Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift die Rechtsbehauptung aufstellt, im vorliegenden Fall liege eine Vermietungs leistung unstreitig vor, macht er lediglich geltend, daß das Urteil falsch sei, nennt aber keine klärbare und klärungsbedürftige Rechtsfrage.
b) Die behauptete Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des EuGH ist als solche noch kein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO. In ihr kann allenfalls die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gesehen werden. Selbst wenn der Kläger mit seiner Behauptung, nach den Grundsätzen des EG- Rechts sei es nicht zulässig, Mehrwertsteuer zu erheben, wenn der Zahlungsverpflichtete nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, eine entsprechende Rechtsfrage auf geworfen hätte, wäre diese nicht klärungsbedürftig. Das Gemeinschaftsrecht macht lediglich die Besteuerung der Entnahme und Verwendung von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke vom vorherigen Vorsteuerabzug abhängig (Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -- Richtlinie 77/388/EWG --), nicht aber die Besteuerung von entgeltlichen Dienstleistungen, um die es im hier vorliegenden Rechtsstreit geht (vgl. Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 77/388/EWG). Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.
2. Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Urteil des FG in einer konkreten Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht. Die Entscheidung des BFH und die Rechtsfrage müssen in der Beschwerdeschrift genau bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 63). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerdeschrift führt zwar einige Urteile des BFH an, läßt aber nicht erkennen, in welcher konkreten Rechtsfrage diese Urteile von dem des FG abweichen sollen. Dies gilt auch für das zitierte BFH-Urteil vom 7. April 1960 V 143/58 U (BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261). Das FG hat nicht in Abrede gestellt, daß es gemischte Verträge im Sinne dieses Urteils gibt, die die Merkmale einer steuerfreien Grundstücksvermietung und einer anderen steuerpflichtigen Leistung aufweisen; es kam im Streitfall lediglich aufgrund einer anderen Sachverhaltswürdigung zu einem anderen Ergebnis.
3. Die Beschwerdeschrift genügt auch nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, soweit der Kläger Verfahrensmängel rügt. Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassungen gegen Verfahrensrecht verstoßen hat.
Der Kläger möchte wohl mangelnde Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 FGO) oder Nichtberücksichtigung wesentlicher Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens (Verstoß gegen § 96 FGO) rügen. Hierzu reicht jedoch nicht die Bezeichnung des Sachvortrags aus, den das FG angeblich unberücksichtigt ließ. Der Kläger hätte vielmehr den Schriftsatz bezeichnen müssen, der diesen Sachvortrag enthielt, und darlegen müssen, warum das FG bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags möglicherweise eine steuerfreie Grundstücksvermietung bejaht hätte (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 120 Anm. 40 und 41).
Fundstellen
Haufe-Index 420136 |
BFH/NV 1995, 463 |