Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zulassungsfreie Revision wegen Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung
Leitsatz (NV)
Die Rüge, das FG habe einem Antrag auf Terminverlegung zu Unrecht nicht entsprochen, begründet nicht die zulassungsfreie Revision.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3; ZPO § 227
Tatbestand
Der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) geladene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ dem FG am Tage des anberaumten Verhandlungstermins durch Telefax mitteilen, er sei akut erkrankt und bitte um Anberaumung eines neuen Termins. Das FG wies die Klage ab. Es führte aus, der Kläger habe nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, daß er tatsächlich wegen Krankheit an der Teilnahme am Verhandlungstermin gehindert gewesen sei. Dem Telefax lasse sich keine Legitimation des Absenders, eine akute Erkrankung zu attestieren, entnehmen. Aus diesem Grunde habe die Verhandlung nicht gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vertagt werden müssen.
Mit der Revision gegen das Urteil des FG beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Er trägt unter Vorlage von ärztlichen Attesten vor, er habe wegen einer schweren Gallenkolik nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Das FG habe ihm dadurch, daß es den Termin nicht vertagt habe, auch das rechtliche Gehör versagt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig und gemäß §§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Revision ist nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht statthaft, weil das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie nicht zuge lassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung vom 13. Mai 1996 nicht eingelegt. Soweit dieser Schriftsatz als Einlegung einer Beschwerde zu verstehen sein könnte, wäre sie wegen Ablaufs der dafür einzuhaltenden Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) unzulässig gewesen. Eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO ist nicht gegeben.
Zwar rügt der Kläger als wesentlichen Mangel des Verfahrens i. S. d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, daß das FG seinem Antrag auf Verlegung des Termins zu Unrecht nicht entsprochen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401; vom 19. September 1991 XI R 48/89, BFH/NV 1992, 187; vom 27. Februar 1992 VII R 121/91, BFH/NV 1992, 756; vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48; vom 8. Juli 1993 X R 91/91, BFH/NV 1994, 717; vom 7. September 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230) beinhaltet aber die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag -- und Entsprechendes gilt für jede Art von Begehren um Terminänderung -- rechtswidrig abgelehnt, keinen Fall der mangelnden Vertretung i. S. d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.
Soweit die erhobene Rüge als Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) zu verstehen ist, begründet dies keine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 423728 |
BFH/NV 1997, 360 |