Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigung auf Krankenversicherungsbeitrag auch bei Verzicht auf sonst zustehende Beihilfe Arbeitslohn
Leitsatz (NV)
Ermäßigungen, die eine AOK ihrem beihilfeberechtigten DO-Angestellten auf den gesetzlichen Krankenversicherungsgesamtbeitrag gewährt, sind auch dann Arbeitslohn, wenn dafür auf die Beihilfeansprüche verzichtet wird. Hieran hat sich durch die Einführung von § 14 Abs. 1 SGB V nichts geändert.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 11, 62, § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind entweder bereits höchstrichterlich entschieden oder offensichtlich und zweifelsfrei so zu beantworten, wie es durch das angefochtene Urteil geschehen ist.
1. Beitragsnachlass als Arbeitslohn
a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91 (BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239) entschieden hat, stellen Beitragsermäßigungen Arbeitslohn dar, wenn beihilfeberechtigte Angestellte einer AOK im Hinblick auf die Beitragsermäßigung auf Beihilfeansprüche verzichten und sich in vollem Umfang freiwillig versichern lassen. Hieran ändert nichts, dass § 14 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Einrichtungen wie der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gestattet, satzungsgemäß anstelle der gesetzlich vorgesehenen Sach- oder Dienstleistungen Teilkostenerstattungen zu gewähren. Die Klägerin hat zwar im Anschluss an § 14 SGB V ihre Satzung geändert. Sie hat sich jedoch nicht für den Weg der Teilkostenerstattung entschieden, sondern stattdessen nach § 16 Abs. 7 ihrer Satzung denjenigen Arbeitnehmern, für die nach § 14 SGB V eine Teilkostenerstattung in Betracht kam, eine Ermäßigung auf 50 v.H. des von freiwilligen Mitgliedern sonst zu entrichtenden Beitragssatzes eingeräumt. Wirtschaftlich betrachtet hat die Klägerin somit einen Sachverhalt verwirklicht, der dem der Entscheidung in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239 entsprach. Wie die Klägerin vorträgt, ist der Beitragsnachlass für sie insgesamt kostengünstiger als die Teilkostenerstattung. Hierauf kommt es jedoch, wie in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239 ebenfalls ausdrücklich ausgeführt wird, beim Übergang vom Beihilfe- zum Beitragsermäßigungssystem, der auch dem Streitfall zugrunde liegt, nicht an. Beim Übergang vom Teilkostenerstattungs- zum Beitragsermäßigungssystem würde nichts anderes gelten.
b) Die Beitragsermäßigung stellt auch nicht deshalb eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen dar, weil die Klägerin damit vermeiden will, dass ihre sog. Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) sich bei der Konkurrenz versichern lassen. Vielmehr führen Personalrabatte grundsätzlich auch dann zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber damit gleichzeitig den Absatz erhöhen oder eine Werbewirkung erzielen will (BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 690). Insofern sind die Beitragsermäßigungen der Klägerin nicht anders zu beurteilen, als Nachlässe anderer Versicherungen, die der Belegschaft oder Teilen davon auf eigene Produkte gewährt werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230).
2. Steuerbefreiungen
a) Die statt des Anspruchs auf Beihilfeleistung eingeräumte Beitragsermäßigung erfüllt ihrerseits nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 128/99). Hieran ändert weder etwas, dass die weggefallenen Beihilfeleistungen als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Lohnzuwendungen angesehen werden (BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239), noch, dass § 14 SGB V die Möglichkeit eröffnet, bestimmten Angestellten anstelle der im SGB V vorgesehenen Sach- oder Dienstleistungen Teilkostenerstattungen zu gewähren. Die Regelung des § 14 SGB V enthält ihrerseits keine Steuerbefreiung. Erst recht kann eine solche nicht der Genehmigung der Satzung der Klägerin durch das Niedersächsische Sozialministerium entnommen werden. Im Übrigen sind, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausgeführt hat, Zusagen einer bestimmten steuerlichen Behandlung durch eine (zuständige) Behörde nicht erfolgt.
b) Es bedarf auch keiner weiteren Klärung, ob § 14 SGB V eine Bestimmung ist, die den Arbeitgeber verpflichten könnte, i.S. von § 3 Nr. 62 EStG (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFH/NV 2004, 1177, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 866) Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers vorzunehmen. Denn dies ist offensichtlich nicht der Fall. Hierzu hat das Finanzgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass § 14 SGB V lediglich die Befugnis eröffnet, eine besondere Versicherungsform mit teilweiser Kostenerstattung anzubieten, die zu dem des Beitritts des DO-Angestellten bedarf. Dem ist nichts hinzuzufügen.
3. Was das Merkmal Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung betrifft, wird auf den BFH-Beschluss vom 23. März 2004 X B 129/03 (BFH/NV 2004, 979, m.w.N.) verwiesen. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 1277712 |
BFH/NV 2005, 205 |
DStRE 2005, 142 |