Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsmittel gegen Aufhebung eines AdV- Beschlusses durch BFH
Leitsatz (NV)
Hebt der BFH auf Beschwerde des FA eine vom FG verfügte AdV auf, ist hiergegen kein Rechtsmittel gegeben. Die Änderungsbefugnis nach §69 Abs. 6 FGO steht auch in diesem Fall nur dem FG als Gericht der Hauptsache zu.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 422397 |
BFH/NV 1998, 712 |
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