Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen Aufhebung eines AdV- Beschlusses durch BFH

 

Leitsatz (NV)

Hebt der BFH auf Beschwerde des FA eine vom FG verfügte AdV auf, ist hiergegen kein Rechtsmittel gegeben. Die Änderungsbefugnis nach §69 Abs. 6 FGO steht auch in diesem Fall nur dem FG als Gericht der Hauptsache zu.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Fundstellen

Haufe-Index 422397

BFH/NV 1998, 712

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