Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite berührt nicht das Verfahren der Kostenfestsetzung
Leitsatz (NV)
Im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner nicht mit Erfolg als Nichtigkeitsgrund geltend machen, die Prozessgegenseite sei im Erkenntnisverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.
Normenkette
GKG §§ 66, 69a; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2007 I B 116-122/07 Beschwerden der Kostenschuldnerin und Antragstellerin (Kostenschuldnerin) gegen Kostenansätze der Gerichtskasse des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes in mehreren Verfahren als unzulässig verworfen. Ebenfalls als unzulässig verworfen hat der Senat die dagegen erhobenen Anhörungsrügen der Kostenschuldnerin (Beschluss vom 7. November 2007 I S 20-26/07). Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin jetzt mit ihren "Nichtigkeitsklage(n) gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 579 ff. ZPO i.V.m. § 155 FGO", mit denen sie beantragt, die Nichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 7. November 2007 festzustellen. Sie macht u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht "umgesetzt" hätte und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Beschwerdegegner zu beteiligende Finanzamt (FA) in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II. Die "Nichtigkeitsklagen" gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2007 sind --da sie sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 ZPO beziehen-- als Anträge zu verstehen, den Senatsbeschluss entsprechend § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
III. Die Nichtigkeitsanträge sind unzulässig und deshalb zu verwerfen. Dabei kann offenbleiben, ob Entscheidungen über Anhörungsrügen im Rechtsbehelfsverfahren über den Kostenansatz (§ 66, § 69a des Gerichtskostengesetzes --GKG--) überhaupt analog §§ 578 ff. ZPO den Regeln der Wiederaufnahme des Verfahrens unterliegen. Jedenfalls hat die Kostenschuldnerin entgegen § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe nach § 579 Abs. 1 ZPO dargetan.
Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Kostenschuldnerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Kostenschuldnerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).
Im Übrigen ist im Verfahren des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse ohnehin die Staatskasse und nicht der Prozessgegner des Kostenschuldners aus dem Gerichtsverfahren, das dem Kostenansatz zugrunde lag, als eigentlicher Beschwerdegegner anzusehen. Dass das FA in den Rubren der Senatsbeschlüsse vom 21. August 2007 und vom 7. November 2007 versehentlich auch als "Beschwerdegegner" bzw. "Rügegegner" bezeichnet worden ist, ändert daran nichts.
Das weitere Vorbringen der Kostenschuldnerin befasst sich mit der materiellen und formellen Richtigkeit des Senatsbeschlusses und weist keinen Bezug zu einem Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO auf.
Fundstellen