Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Mitunternehmerschaft bei Blumenaufzuchtbetrieb
Leitsatz (NV)
1. Die Rechtsprechung zur Begründung einer stillschweigenden Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten ist auch auf den Betrieb einer Blumengärtnerei anzuwenden (Festhalten an BFH-Urteil vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455).
2. Eine stillschweigende Mitunternehmerschaft der Ehefrau an dem nach außen hin vom Ehemann allein geführten Gärtnereibetrieb ist dann zu bejahen, wenn die Ehefrau Miteigentümerin des gesamten wesentlichen Betriebsvermögens ist, sie für die zur Anschaffung des Betriebsvermögens aufgenommenen Kredite haftet und sie jedenfalls geringfügig im Betrieb mitarbeitet.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1, 7
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.02.2003; Aktenzeichen 3 K 1546/00) |
Gründe
Die Beschwerde ist --ungeachtet von Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Verfahrensrügen
a) Die sinngemäße Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe eine Mitarbeit der Klägerin im Gärtnereibetrieb entgegen dem klägerischen und unter Beweisantritt dargelegten Vorbringen angenommen und deshalb fehlerhaft das Bestehen einer Mitunternehmerschaft bejaht, rechtfertigt die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht. Tatsächlich entspricht die Feststellung des FG, dass die Klägerin --wenn auch nur in geringem Umfang-- im Betrieb mitgearbeitet habe, dem eigenen Vorbringen der Kläger. Anders als die Kläger offensichtlich meinen, sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Vorentscheidung nicht dahin zu verstehen, dass das FG eine Mitarbeit der Klägerin bei der Aufzucht der Pflanzen, dem eigentlichen Kernbereich der betrieblichen Tätigkeit, angenommen hat. Es liegt auf der Hand, dass das FG entsprechend der auch im Tatbestand wiedergegebenen schriftsätzlichen Ausführungen der Kläger lediglich eine geringfügige Mitarbeit der Klägerin im Büro zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.
b) Ebenso wenig ist die Feststellung des FG mit Verfahrensfehlern behaftet, wonach irgendwelche vertraglichen Vereinbarungen darüber nicht bestanden haben, dass der Kläger allein Nutzungsberechtigter und damit alleiniger Betriebsinhaber gewesen sein sollte. Diese Feststellung nimmt erkennbar Bezug auf das Vorbringen der Kläger, dass zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen ihnen bezüglich der Nutzung des Grundstücks und damit auch bezüglich des im Eigentum der Klägerin stehenden Miteigentumsanteils nicht getroffen worden sind. Das FG hat damit weder in Abrede gestellt, dass der Kläger über 30 Jahre nach außen als Inhaber des Betriebs aufgetreten noch dass er von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) entsprechend als Einzelunternehmer veranlagt worden ist.
c) Ein etwaiger Verfahrensfehler ist dem FG auch nicht im Hinblick auf die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den im Betrieb aufgezogenen Pflanzen unterlaufen. Denn die Frage der Eigentumsverhältnisse an den Pflanzen hat aus der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des FG keinerlei Entscheidungsrelevanz gehabt. Das FG hat im Rahmen der Prüfung der Mitunternehmereigenschaft der Klägerin nur auf das Eigentum am Grund und Boden sowie an den Gewächshäusern abgestellt.
d) Ebenso wenig hat das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantritt der Kläger bezüglich der Feststellung der Eigentümerstellung des Klägers an den Gewächshäusern verfahrensfehlerhaft übergangen. Das FG hat insoweit ausgeführt, dass die Gewächshäuser wesentliche Bestandteile des Grundstücks i.S. der §§ 93, 94, 946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und keine Scheinbestandteile i.S. des § 95 BGB seien. Konsequent hat das FG deshalb als zwingende gesetzliche Folge auch bezüglich der Gewächshäuser Bruchteilseigentum der Klägerin angenommen. Die Kläger räumen selbst ein, dass Alleineigentum des Klägers an den Gewächshäusern allenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn die Gewächshäuser als Scheinbestandteile einzuordnen gewesen wären. Ein Scheinbestandteil liegt indes nur vor, wenn die Sache lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden ist. Mit der im Schriftsatz vom 9. Juni 2000 unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Rechnungen über die Errichtung der Gewächshäuser auf den Namen des Klägers lauten, und mit der weiteren, nicht näher substantiierten Behauptung, die Gewächshäuser stünden im Alleineigentum des Klägers, werden die Voraussetzungen der nur vorübergehenden Verbindung der Gewächshäuser mit dem Grund und Boden aber nicht ansatzweise dargelegt.
e) Soweit die Kläger vorbringen, das FG habe den Inhalt der Schuldurkunde vom 9. Januar 1974 fehlerhaft gewürdigt, rügen sie einen materiell-rechtlichen Fehler des FG, mit dem ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden kann. Im Übrigen drängt sich auf, dass die Kläger das in der Schuldurkunde bezeichnete Darlehen tatsächlich für die Errichtung der Gewächshäuser genutzt haben, da diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehenshingabe errichtet wurden. So stellen die Kläger die Verwendung der Darlehen für die Errichtung der Gewächshäuser auch nicht in Abrede, sondern zeigen lediglich die Möglichkeit auf, dass der Kläger die Gewächshäuser teilweise mit eigenen Mitteln bezahlt haben könnte. Angesichts dieses Vorbringens ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Entscheidung des FG anders ausgefallen wäre.
2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
a) Der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Rechtssätze zum Bestehen einer stillschweigenden Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten auch auf den vorliegenden Fall eines Blumenaufzuchtbetriebs anzuwenden seien, in dem der Grund und Boden für die Fruchtziehung nicht unmittelbar benötigt werde, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Der beschließende Senat hat für den vergleichbaren Fall der nach außen hin nur vom Ehemann betriebenen Gärtnerei die Mitunternehmereigenschaft der Ehefrau maßgeblich deshalb bejaht, weil die im Betrieb als Aushilfe mitarbeitende Ehefrau Miteigentümerin des gesamten Betriebsvermögens des gärtnerischen Betriebes und daneben auch Gesamtschuldnerin des zur Anschaffung des Betriebes aufgenommenen Kredits war (Senatsurteil vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455). Angesichts der Eigentumsverhältnisse an dem Betriebsvermögen hat der Senat sich damals nicht daran gehindert gesehen, die Rechtsprechung zur Begründung einer stillschweigenden Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten auch auf den Betrieb einer Blumengärtnerei anzuwenden, obwohl der Grund und Boden anders als bei der reinen Landwirtschaft nicht die überragende Rolle als wesentliche Betriebsgrundlage spielte.
Unter Heranziehung dieser Senatsrechtsprechung hat das FG die Mitunternehmereigenschaft der Klägerin bejaht. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat --wie ausgeführt-- mangels begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, war die Klägerin Miteigentümerin des gesamten wesentlichen Betriebsvermögens und hat für den zur Anschaffung des Betriebsvermögens aufgenommenen Kredit gehaftet. Schließlich hat die Klägerin in dem Betrieb jedenfalls geringfügig mitgearbeitet.
Angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats hätte es zudem der Darlegung gewichtiger Argumente bedurft, die eine Änderung dieser Rechtsprechung nahe legen könnten.
b) Der von den Klägern des Weiteren aufgeworfenen Rechtsfrage, ob in einem Fall, in dem ein Ehegatte Alleineigentümer der gesamten Pflanzungen ist, der andere Ehegatte Mitunternehmer sein könne, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Denn, wie zuvor ausgeführt, hat das FG in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung die Mitunternehmerschaft der Klägerin unabhängig von der Frage der Eigentumsverhältnisse an den Aufzuchtspflanzen bejaht.
c) Mit dem weiteren Vorbringen, das FG habe die der Vorentscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen dem Urteil des Senats in BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455 entnommen, wird weder ein Verfahrensfehler noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nachvollziehbar dargelegt.
3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
Fundstellen
Haufe-Index 1252312 |
BFH/NV 2005, 30 |