Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Notanwalts
Leitsatz (NV)
Zur Begründetheit eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO) gehört, dass der Antragsteller glaubhaft macht, zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht zu haben.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 78b
Tatbestand
Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2001 die Klage wegen Einkommensteuer 1994 und 1996 abgewiesen. Gegen das Urteil legten die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) Rechtsmittel ein und beantragten zugleich, ihnen einen Steuerberater beizuordnen. In der Beschwerdeschrift führten die Antragsteller zugleich unter Angabe verschiedener Gründe an, das Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 sei noch nicht abgeschlossen.
Der Senat versteht dieses Gesuch nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Vertreters für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), da die Antragsteller nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen könnten. Es handelt sich vielmehr um einen Antrag auf Beiordnung eines sog. Notanwalts gemäß § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO). In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) kann eine Partei, die einen zu ihrer Vertretung befugten und bereiten Prozessbevollmächtigten nicht findet und deren Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, beantragen, ihr z.B. einen Steuerberater zu ihrer Vertretung vor dem BFH beizuordnen.
Entscheidungsgründe
Das Ersuchen der Antragsteller auf Beiordnung eines Vertreters hat keinen Erfolg. Der BFH ist zwar das zuständige Prozessgericht nach § 78b ZPO, da bei ihm die Verfahren anhängig sind, für die der Vertretungszwang besteht (BFH-Beschluss vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503). Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine gewisse Anzahl von zu ihrer Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht haben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2000 V S 14/00, BFH/NV 2001, 194; vom 8. Mai 2000 III S 3/00, BFH/NV 2000, 1133).
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 194).
Fundstellen