Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensfehler
Leitsatz (NV)
- Die Frage, welchem Betrieb eine (ungewisse) Verbindlichkeit im konkreten Fall zuzuordnen ist, liegt im Wesentlichen im Bereich des Tatsächlichen und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
- Dass das Finanzgericht nicht der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Klägers folgt, vermag nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 96
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 11.02.2003; Aktenzeichen 15 K 1669/99 E) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 FGO Rz. 25 f.).
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 XI B 138/01, BFH/NV 2002, 1455).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Streitig ist allein die Frage, welchem Betrieb eine (ungewisse) Verbindlichkeit im konkreten Fall zuzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage liegt im Wesentlichen im Bereich des Tatsächlichen; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision zuzulassen, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) willkürlich ist. Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall ―entgegen der Meinung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)― allerdings nicht gegeben.
3. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.
Tatsachen, aus denen sich eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 93 FGO) ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist nicht erkennbar, weshalb im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage, den vorgetragenen Sachverhalt und die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise Veranlassung bestanden haben sollte, auf weitere Erklärungen, Ergänzungen oder Erörterungen hinzuwirken.
Auch ein Verstoß gegen § 96 FGO ist nicht erkennbar. Das FG hat nach seiner aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung entschieden und hat dabei die maßgebenden Gründe dargelegt. Das FG hat auch rechtliches Gehör gewährt; es hat sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Auf Seite 8 f. seiner Entscheidung vom 11. Februar 2003 hat das FG im Einzelnen ausgeführt, warum es zu der Auffassung gekommen ist, dass der Kläger bei der Prüfungstätigkeit nicht als "Einzelunternehmer" tätig geworden sei. Dass das FG nicht der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Klägers gefolgt ist, vermag nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen.
4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 1134576 |
BFH/NV 2004, 802 |