Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO
Leitsatz (NV)
Die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist bereits dann erfüllt, wenn die zuständige Finanzbehörde während eines früheren Abschnitts des Rechtsbehelfsverfahrens einen Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat und diese ablehnende Entscheidung dem Antragsteller gegenüber noch bestand, als er den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellte.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Köln |
Fundstellen
Haufe-Index 419881 |
BFH/NV 1994, 884 |
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