Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

Die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist bereits dann erfüllt, wenn die zuständige Finanzbehörde während eines früheren Abschnitts des Rechtsbehelfsverfahrens einen Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat und diese ablehnende Entscheidung dem Antragsteller gegenüber noch bestand, als er den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellte.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 419881

BFH/NV 1994, 884

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