rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalige Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde (auch in früherem Verfahrensstadium) als Zugangsvoraussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die einmalige Ablehnung der AdV durch das FA, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist, ist ausreichend, um die Zugangsvoraussetzung zu erfüllen.

2. Es fehlt es an einem abgelehnten Antrag auf AdV, wenn das FA auf den Einspruch den ablehnenden Bescheid aufhebt und AdV gewährt, denn durch die Aufhebung des ablehnenden Bescheids ist dieser nicht mehr existent.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 4 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 3476/10), ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber dem Antragsteller (ASt) rechtmäßig ist.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 begehrte der ASt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 vom 2. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2010 für die Dauer des Klageverfahrens. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 teilte der Antragsgegner – das Finanzamt (FA) – dem ASt mit, dass die für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährte AdV des Bescheids über die Hinterziehungszinsen am 25. November 2010 enden werde.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2010 erhob der ASt Klage gegen den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2010, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 in Höhe von 109 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulässigkeit des Antrags ist nicht erfüllt.

Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Es handelt sich insoweit um eine Zugangsvoraussetzung, die vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1996 XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56; vom 15. Juni 2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014).

Im Streitfall fehlt es an der Voraussetzung der vorherigen Ablehnung des Antrags durch das FA. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die einmalige Ablehnung der Aussetzung durch die Finanzbehörde, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist, ausreichend, um die Zugangsvoraussetzung zu erfüllen (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 VII B 155/94, BStBl II 1995, 131, und vom 17. Dezember 1996 VIII B 71/96, BStBl II 1997, 290; Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rz. 72, m.w.N.). Und im Streitfall hat das FA zuvor die AdV mit Bescheid vom 9. September 2010 abgelehnt. Im Streitfall wirkt diese Ablehnung der AdV jedoch nicht fort, denn dem ursprünglichen AdVAntrag des ASt ist durch das FA danach entsprochen worden. Das FA hat auf den Einspruch des ASt gegen den Bescheid vom 9. September 2010 mit Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2010 die AdV gewährt. Damit fehlt es an einem abgelehnten Antrag auf AdV des Hinterziehungszinsenbescheides, denn durch die Aufhebung eines ablehnenden Bescheids ist dieser nicht mehr existent (BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII S 2/94, BFH/NV 1995, 917; FG des Saarlandes, Beschluss vom 14. November 2008 1 V 1475/08, EFG 2009, 283 m.w.N.).

Eine andere Betrachtungsweise würde dem FA das Kostenrisiko des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens auferlegen, obwohl bei Erlass der Einspruchsentscheidung mangels Klageerhebung eine AdV von Amts wegen (noch) nicht angezeigt ist (FG des Saarlandes, Beschluss in EFG 2009, 283).

Der Hinweis der Finanzbehörde, dass die AdV nach Ergehen einer den Rechtsbehelf zurückweisenden Einspruchsentscheidung ausläuft und der Steuerpflichtige für den Fall, dass Klage eingelegt werde, erneut AdV beantragen müsse, stellt keine Ablehnung eines Antrags i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2014).

Es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2628071

AO-StB 2011, 140

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