Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsverteilung des Bundesfinanzhofs
Leitsatz (NV)
Ist die Nichtzulassungsbeschwerde einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Sachen Umsatzsteuer wegen fehlender Prozeßvollmacht als unzulässig zu verwerfen, so liegt darin im Hinblick auf das Verfahren in Sachen einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Gesellschafter der GbR keine Entscheidung, die aus prozeßrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen kann (vgl. Abschnitt A Ergänzende Regelungen I. Übergreifende Zuständigkeiten Nr. 2 Buchst. a des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs für 1997 -- BStBl II 1997, 104 --). Denn in Sachen Umsatzsteuer ist die GbR Beteiligte (vgl. § 57 Nr. 1 FGO).
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 57 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1985 bis 1987 und Umsatzsteuer 1985 bis 1987 erhobene Klage als unbegründet ab gewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des bezeichneten Urteils heißt es: "Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision."
Das bezeichnete Urteil war laut Rubrum ergangen in dem Rechtsstreit "der Gesellschafter der D/F/C-GbR, vertreten durch D ... ".
Bevollmächtigt war laut Rubrum Rechtsanwalt T. Dieser hat "in dem Rechtsstreit der Gesellschafter der D/F/C-GbR" (es folgen die Namen und die Anschriften der angeblichen Gesellschafter D, F und C) Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil eingelegt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 und vom 5. Februar 1997 ist der als Bevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um Vorlage einer Prozeßvollmacht gebeten worden.
Es wurden Vollmachten der "Gesellschafter" F und C vorgelegt. Eine Prozeßvollmacht des "Gesellschafters" D ist nicht vorgelegt worden.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren in Sachen einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1985 bis 1987 (Nichtzulassung der Revision) war abzutrennen, da nach Abschnitt A Sachliche Zuständigkeit des IX. Senats Nr. 1 Buchst. a des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs für 1997 (BStBl II 1997, 104) hierfür die Zuständigkeit des IX. Senats gegeben ist.
Ein Fall des Abschnitts A Ergänzende Regelungen I. Übergreifende Zuständigkeiten Nr. 2 Buchst. a des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs für 1997 (BStBl II 1997, 104) liegt im Streitfall nicht vor. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Umsatzsteuer 1985 bis 1987 der insoweit als Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) anzusehenden "D/F/C-GbR" ist wegen fehlender Prozeßvollmacht als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu 2.). Selbst wenn die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in Sachen einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus anderen Gründen unzulässig sein sollte, läge darin keine Entscheidung, die aus prozeßrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen kann.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen Umsatzsteuer 1985 bis 1987 ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BFH-Beschluß vom 25. August 1986 IV B 83/85, BFH/NV 1988, 48); es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung.
Die Klägerin war in Sachen Umsatzsteuer 1985 bis 1987 Beteiligte (vgl. § 57 Nr. 1 FGO). Denn die GbR wird im Umsatzsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger behandelt. Sie -- und nicht die einzelnen Gesellschafter -- ist Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 und damit Adressat von Umsatzsteuerbescheiden. Der Wechsel von Gesellschaftern ändert nichts an der zivilrechtlichen Identität und Kontinuität der Gesellschaft. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Umsatzsteuer (Urteil des Senats vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256).
Gegen die Umsatzsteuerbescheide kann deshalb nur die Klägerin in ihrem derzeitigen Gesellschafterbestand klagen. Die Prozeßvollmacht ist von allen (gegenwärtigen) Gesellschaftern zu erteilen, da ihnen die Führung der Geschäfte der Gesellschaft gemeinschaftlich zusteht (§ 709 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß einer der Gesellschafter der Klägerin allein zur Geschäftsführung befugt ist.
Die von dem als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwalt im finanzgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Vollmachten genügen den Anforderungen nicht. Denn die Vollmachten in der FG- Akte beziehen sich ausdrücklich auf "Gewinnfeststellung". Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen Umsatzsteuer 1985 bis 1987 wurden nicht Vollmachten sämtlicher Gesellschafter der Klägerin vorgelegt. Das Bemühen der Senatsgeschäftsstelle, eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht zu erhalten, war ohne Erfolg.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Verfahren veranlaßt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH- Beschlüsse vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473, und vom 13. Dezember 1972 I B 42/72, BFHE 108, 477, BStBl II 1973, 532).
Fundstellen