Entscheidungsstichwort (Thema)
GbR als selbständiger Rechtsträger
Leitsatz (NV)
Die GbR wird im Umsatzsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger behandelt. Sie -- und nicht die einzelnen Gesellschafter -- ist Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 und damit Adressat von Umsatzsteuerbescheiden. Der Wechsel von Gesellschaftern ändert nichts an der zivilrechtlichen Identität und Kontinuität der Gesellschaft (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256).
Normenkette
UStG 1980 § 2; FGO § 57 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 1984 erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.
Das bezeichnete Urteil war laut Rubrum ergangen in dem Rechtsstreit "der B und P GbR, später D/F/C GbR bestehend aus den Gesellschaftern
1. B
2. C vertreten durch D
3. F
-- Klägerin --".
Bevollmächtigte waren laut Rubrum die Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. H und Partner für die Gesellschafterin zu 1. und der Rechtsanwalt T für die Gesellschafter zu 2. und 3.
Es wurden zwei Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt, und zwar durch die Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. H und Partner in Sachen B und P GbR bzw. später D/F/C GbR sowie durch den Rechtsanwalt T in dem Rechtsstreit der Gesellschafter der D/F/C GbR (es folgen die Namen und die Anschriften der angeblichen Gesellschafter D, F und C).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 und 5. Februar 1997 sind die als Bevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebeten worden, eine Prozeßvollmacht vorzulegen, die von sämtlichen Gesellschaftern der Klägerin unterzeichnet ist, soweit nicht einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht.
Rechtsanwalt T hat daraufhin eine Vollmacht des Herrn F eingereicht; weitere Vollmachten gingen beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht ein.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BFH-Beschluß vom 25. August 1986 IV B 83/85, BFH/NV 1988, 48); es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung.
Die Klägerin war Beteiligte (vgl. § 57 Nr. 1 FGO). Denn die GbR wird im Umsatzsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger behandelt. Sie -- und nicht die einzelnen Gesellschafter -- ist Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 und damit Adressat von Umsatzsteuerbescheiden. Der Wechsel von Gesellschaftern ändert nichts an der zivilrechtlichen Identität und Kontinuität der Gesellschaft. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Umsatzsteuer (Urteil des Senats vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256).
Gegen den Umsatzsteuerbescheid kann deshalb nur die Klägerin in ihrem derzeitigen Gesellschafterbestand klagen. Die Prozeßvollmacht ist von allen (gegenwärtigen) Gesellschaftern zu erteilen, da ihnen die Führung der Geschäfte der Gesellschaft gemeinschaftlich zusteht (§ 709 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß einer der Gesellschafter der Klägerin allein zur Geschäftsführung befugt ist.
Die von den als Prozeßbevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im finanzgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Vollmachten genügen den Anforderungen nicht. Das Bemühen der Senatsgeschäftsstelle, eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht zu erhalten, war ohne Erfolg.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den vollmachtlosen Vertretern aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren veranlaßt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473, und vom 13. Dezember 1972 I B 42/72, BFHE 108, 477, BStBl II 1973, 532).
Fundstellen