Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Ob nach Schaffung der Anhörungsrüge die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung noch statthaft ist, kann offen bleiben, wenn die Begründung des Rechtsbehelfs nicht erkennen lässt, dass die angegriffene Entscheidung an einem so schwerwiegenden Mangel leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt worden ist und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt.
Normenkette
FGO § 115
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Streit. Die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) --einer GbR-- hatte auch im zweiten Rechtsgang keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 (Az. IV B 124/06) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin. Die zugleich erhobene Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (Az. IV S 3/08).
Entscheidungsgründe
II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
1. Der Senat ist der Auffassung, dass nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr statthaft ist. Er nimmt insoweit auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 V S 10/07 (BStBl II 2008, 60) Bezug.
2. Die Frage nach der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung kann im anhängigen Verfahren jedoch offenbleiben, da zum einen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur im Rahmen der Rüge nach § 133a FGO geltend gemacht werden kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 27) und zum anderen der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung auch nach anderer Auffassung überhaupt nur dann zulässig sein kann, wenn die rechtliche Begründung der angegriffenen Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923, m.w.N.; vom 30. Oktober 2007 V S 26/07, juris).
3. Hieran fehlt es vorliegend.
a) Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 27. Dezember 2007 (IV B 124/06) zur Würdigung der Aussagen des Zeugen X durch die Vorinstanz seien willkürlich, kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang dieser Vortrag im Rahmen der erhobenen Gegenvorstellung überhaupt geprüft werden kann.
Ausgangspunkt des Willkürvorwurfs ist jedenfalls die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, weil --so die Klägerin-- der Senat ihre Ausführungen im Verfahren betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt und zudem die Aussagen des Zeugen X "in Widerspruch zum bindenden Inhalt des Sitzungsprotokolls bewertet" habe. Da beide Rügen indes --wie im Beschluss zum Verfahren gemäß § 133a FGO vom heutigen Tage (Az. IV S 3/08) entschieden-- nicht durchgreifen, muss bereits hiermit (notwendigerweise) auch der an die Behauptung der Gehörsverletzung geknüpfte Willkürvorwurf entfallen.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Würdigung des FG zum Vorliegen der für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderlichen bedingten Veräußerungsabsicht unzutreffend sei, ist der Vortrag lediglich darauf gerichtet, die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils anzugreifen. Er ist deshalb noch nicht einmal im Ansatz dazu geeignet, eine willkürliche Behandlung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den beschließenden Senat darzulegen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2007 III S 4/07, juris, m.w.N.).
4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Fundstellen