Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung nach Konkurseröffnung
Leitsatz (NV)
1. Die Zulassung der Revision ist nicht wirksam, wenn der Beschluß über die Zulassung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach Eröffnung des Konkursverfahrens zugestellt wird.
2. Ist die streitige Steuerforderung gemäß §144 KO festgestellt und in die Konkurs tabelle eingetragen worden, gilt die Eintragung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern. Diese Wirkung kann durch die Revision der (klageabweisenden) Vorentscheidung nicht mehr beseitigt werden.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 240; KO §§ 23, 144-145
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 1. Juni 1995 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Zinsen zur Umsatzsteuer abgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision hat das FG am 23. August 1995 beschlossen, die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Der Beschluß ist dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt G, am 14. September 1995 zugestellt worden. Bereits einen Tag früher -- am 13. September 1995 -- war über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet worden.
Gegen das Urteil des FG hat G im Namen der Klägerin Revision eingelegt.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1996 hat der Konkursverwalter der Klägerin dem FG auf Anfrage mitgeteilt, daß die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) zur Konkurstabelle angemeldete Forderung wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1991 von ihm anerkannt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist mangels wirksamer Zulassung unzulässig.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin war das Verfahren unterbrochen worden (§155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §240 der Zivilprozeßordnung). Gleichzeitig war die Vollmacht von Rechtsanwalt G, für die Klägerin den Rechtsstreit zu führen, erloschen (§23 der Konkursordnung -- KO --). Die Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision an Rechtsanwalt G war deshalb unwirksam.
Die von der Klägerin vorgelegte Freigabeerklärung des Konkursverwalters ändert an der Unzulässigkeit ihrer Revision nichts. Nach Feststellung der streitigen Zinsforderungen gemäß §144 KO und ihrer Eintragung in die Konkurstabelle wirkt die Eintragung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern und damit auch gegenüber dem FA (§145 Abs. 2 KO). Diese Wirkung kann durch die Revision der Vorentscheidung nicht mehr beseitigt werden. Insofern hat die Klägerin (Gemeinschuldnerin) nicht mehr die Möglichkeit, den Rechtsstreit aufzunehmen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1977 IV R 131--134/77, BFHE 124, 6, BStBl II 1978, 165).
Fundstellen