Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage für durch Anwachsung verwirklichte grunderwerbsteuerbare Vorgänge
Leitsatz (NV)
1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß für einen Erwerbsvorgang i. S. von §1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940, der durch Übergang eines Grundstücks im Wege der Anwachsung auf den übernehmenden Gesellschafter erfolgt, die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen und deren Wert nach dem Wert der Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter zuzüglich des Werts der Gesellschaftsschulden und des Werts des Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters zu bemessen ist.
2. Auch wenn der ausscheidende Gesellschafter im Innenverhältnis an der Gesellschaft nicht beteiligt war, wirft dies keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 8-9
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, da die Rechtssache nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung hat und auch kein sonstiger Grund zur Zulassung der Revision i. S. von §115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Diese Voraussetzung wird für die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage nicht erfüllt.
Die Klägerin ist (sinngemäß) der Auffassung, daß bei einem Grundstücksübergang auf den verbleibenden Gesellschafter einer bisher zweigliedrigen KG, der ausgelöst wird durch das ohne Abfindung erfolgende Ausscheiden des im Innenverhältnis am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligten zweiten Gesellschafters, in der Übernahme der Schulden der KG durch den übernehmenden Gesellschafter keine Gegenleistung für den Grundstückserwerb i. S. von §1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 zu sehen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, wie bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln ist, nicht klärungsbedürftig.
Bereits durch Urteil vom 16. Februar 1977 II R 89/74 (BFHE 122, 338, BStBl II 1977, 671) hat der Senat entschieden, daß für einen Erwerbsvorgang i. S. von §1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940, der durch Übergang eines Grundstücks im Wege der Anwachsung auf den übernehmenden Gesellschafter erfolgt, die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist und deren Wert zu bemessen ist nach dem Wert der Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter zuzüglich des Werts der Gesellschaftsschulden und des Werts des Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters. Diese Auffassung hat der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung beibehalten (vgl. z. B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 II R 80/92, BFHE 178, 468, BStBl II 1995, 903, m. w. N.). Die Frage der Bemessungsgrundlage für durch Anwachsung verwirklichte Erwerbsvorgänge i. S. von §1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 ist daher durch Rechtsprechung geklärt.
Die von der Klägerin herausgestellte Besonderheit des Streitfalls -- im Innenverhältnis keine vermögensmäßige Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters der bis dahin zweigliedrigen KG -- wirft keine neue im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die Frage der grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung dieser Sachverhaltsbesonderheit läßt sich vielmehr aus der bisherigen ständigen Rechtsprechung eindeutig und zweifelsfrei ableiten. Bereits in seiner Entscheidung in BFHE 122, 338, BStBl II 1977, 671 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß es nicht möglich sei, einen Teil der Gesellschaftsschulden etwa deshalb nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil der Erwerber (= der übernehmende bisherige Gesellschafter) als Gesellschafter auch bisher schon für die Gesellschaftsschulden einzustehen gehabt hatte. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, diese Frage dann anders zu beurteilen, wenn der übernehmende Gesellschafter zuvor intern nicht nur für einen Teil der Gesellschaftsschulden, sondern insgesamt für diese einzustehen hatte. Diese Betrachtungsweise ist eine Folge der rechtlichen Trennung des Gesellschaftsvermögens von dem Privatvermögen der Gesellschafter, wie sie auch im Zivilrecht vorgegeben ist. Durch den Rechtsstreit wird daher keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse aufgeworfen, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
Fundstellen
Haufe-Index 67073 |
BFH/NV 1998, 882 |