Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrestanordnung

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge, das FG habe zu geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs gestellt, ist keine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 324

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger hatte in den Jahren 1993 bis 1995 Vorsteuer für den Bezug von Waren geltend gemacht, die er wieder ausgeführt haben will. Bis zum Jahre 1995 erhielt er deshalb Umsatzsteuer erstattet. Aufgrund einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) zur Überzeugung, daß den Steueranmeldungen überwiegend fingierte Warenlieferungen zugrunde lagen. Die hinzugezogene Steuerfahndung leitete ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung und gegen die Klägerin wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Darauf erließ das FA gegen die Kläger eine dingliche Arrestanordnung über eine Gesamtsumme zurückzufordernder Umsatzsteuer von ... DM.

Die Klage, mit der die Kläger die Aufhebung der Arrestanordnung beantragten, hatte keinen Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift legen die Kläger dar, daß die Klägerin keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen habe, obwohl die Erstattungsbeträge vom FA überwiegend auf ein Konto der Klägerin gezahlt worden seien. Der Kläger habe ursprünglich kein eigenes Konto gehabt; er habe aber über das Konto der Klägerin verfügt. Nachdem er ein eigenes Konto eingerichtet habe, habe er das FA bereits im Jahre 1993 mehrmals aufgefordert, Zahlungen nur noch auf sein Konto und nicht mehr auf das Konto seiner Frau zu leisten. Für diese Tatsache habe der Kläger bereits in der Klageschrift Beweis durch Vernehmung seines Steuerberaters ... angeboten. Das Finanzgericht (FG) habe nach §76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu erforschen und alle tatsächlichen Umstände zu ermitteln, wobei es an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden sei. Um ein hinreichendes vorsätzliches Handeln der Klägerin festzustellen, hätte das FG den Sachverhalt weiter aufklären und insbesondere auch den Steuerberater ... hören müssen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Somit beruhe das Urteil des FG auf dem Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach §115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger meinen, die vom FA gegen die Klägerin geltend gemachte Geldforderung (Arrestanspruch) bestehe nicht, da die Klägerin keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Klägers geleistet habe; in diesem Zusammenhang rügen sie unzureichende Sachaufklärung als Verfahrensmangel.

Verfahrensmängel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts; keine Verfahrensmängel in diesem Sinn sind Fehler, die dem FA im Verwaltungsverfahren unterlaufen sind. Auch Fehler des FG bei der Auslegung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) sind keine Verfahrens-, sondern materiell- rechtliche Mängel (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 25).

Der Beschwerdeschrift liegt die Ansicht der Kläger zugrunde, das FG habe zu geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs gegen die Klägerin (der "Geldforderung" i. S. des §324 AO 1977) gestellt, da es sich mit der -- im Urteil näher begründeten -- Feststellung begnügt habe, es sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin zur Tat ihres Ehemanns vorsätzlich Beihilfe geleistet habe, möglicherweise bestehe sogar Mittäterschaft. Damit rügen die Kläger sinngemäß unzutreffende Aus legung des §324 AO 1977 durch das FG; diese Rüge kann aber mangels Geltend machung der Zulassungsgründe des §115 Abs. 2 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen.

Darüber hinaus legt die Beschwerdeschrift nicht schlüssig dar, weshalb das FG auf der Basis seines Verständnisses des §324 AO 1977 nach §76 FGO verpflichtet gewesen sein soll, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, und weshalb es sich nicht auf die Prüfung beschränken durfte, ob das FA den Arrestanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hatte.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66600

BFH/NV 1998, 189

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