Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Der BFH ist für die Entscheidung über die gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Beschwerde, mit der sich ein Beteiligter an das Finanzgericht gewandt hat, regelmäßig nicht zuständig.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im finanzgerichtlichen Verfahren die Abänderung eines gegen ihn ergangenen Bescheids. In der Folgezeit erging ein geänderter Bescheid. Die Beteiligten erklärten hierauf übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 1. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit seinem an das FG gerichteten Schreiben vom 13. August 2002 außerordentliche Beschwerde ein. Er brachte vor, die Kostenentscheidung des FG sei greifbar gesetzeswidrig. Mit Schriftsatz vom 20. März 2003 beantragte er unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft sei, seinen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Entscheidung an das FG abzugeben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagte) ist diesem Antrag entgegen getreten. Er vertritt die Auffassung, der vom Kläger eingelegte Rechtsbehelf sei als außerordentliche Beschwerde zu werten. Sie sei wegen der fehlenden Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II. Der BFH ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Die Beschwerde war an das zuständige FG zurückzugeben.
1. Eine außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr statthaft. In Anwendung des Grundsatzes der effektiven Rechtschutzgewährung ist der klägerische Rechtsbehelf als an das FG gerichtete Gegenvorstellung zu werten und deshalb an das FG abzugeben.
a) Es entspricht inzwischen der gefestigten Rechtsprechung des BFH, dass mit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) zum 1. Januar 2002 und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) eine außerordentliche Beschwerde zum BFH nicht mehr statthaft ist (Beschlüsse des IV. Senats vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 27. Dezember 2002 IV B 225/02, juris; Beschluss des V. Senats vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; Beschlüsse des X. Senats vom 11. Dezember 2002 X S 9/02 ―PKH―, BFH/NV 2003, 495; vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499, und Beschluss des I. Senats vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317). Dies gilt nicht nur dann, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Eine außerordentliche Beschwerde kommt auch dann nicht in Betracht, wenn beanstandet wird, die angefochtene Entscheidung sei aus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig.
b) Der Senat versteht den klägerischen Rechtsbehelf aus diesem Grund als eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung. Der Kläger hat sich mit seinem außerordentlichen Rechtsbehelf an das FG und nicht an den BFH gewandt. Da nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Recht eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist, war die klägerische Erklärung unter Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage als Gegenvorstellung zu werten. Denn nur durch eine solche konnte dieser sein Ziel der Überprüfung der Kostenentscheidung erreichen. Dass das FG im Zeitpunkt der Weiterleitung des klägerischen Schriftsatzes an den BFH dessen zeitlich danach ergangene Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde noch nicht kennen konnte, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.
Die Beschwerde ist daher durch Beschluss des Senats (BFH-Beschluss in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269) an das FG zurückzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1075959 |
DStRE 2004, 55 |