Entscheidungsstichwort (Thema)
Generelle Unstatthaftigkeit außerordentlicher Beschwerden auch nach In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes; allgemeine Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Auch nach In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 bleiben außerordentliche Beschwerden ‐ wie unter der entsprechenden Anwendung des § 321a ZPO a.F. ‐ im finanzgerichtlichen Verfahren generell unstatthaft.
2. Es bleibt offen, ob vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsmittelklarheit bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs der Anhörungsrüge auf bloße Verletzungen des rechtlichen Gehörs daneben wieder für andere schwerwiegende Verfahrensverstöße eine allgemeine, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung eröffnet werden darf.
Normenkette
FGO § 133a; ZPO § 321a; FGO § 128
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 19.08.2005; Aktenzeichen 17 V 1993/05 A(E)) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1487518 |
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