Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Antrages auf PKH für ein Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
Ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren ist abzulehnen, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg zu verneinen ist, weil weder der Ast. vorgetragen hat, wie er mit erfolgversprechenden Rügen gegen das angefochtene Urteil vorzugehen gedenke, noch das Urteil, für sich genommen, Anhaltspunkte für einen Erfolg der Revision bietet.
Normenkette
AO 1977 § 227; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Tatbestand
Auf Grund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat das beklagte FA gegen den Ast. die USt 1978 auf . . . DM und die USt 1979 auf . . . DM festgesetzt. Der Ast. hat hiergegen keine Einsprüche eingelegt.
Im Oktober 1982 beantragte der Ast., die festgesetzte USt sowie die mit ihr im Zusammenhang stehenden Verspätungs- und Säumniszuschläge zu erlassen. Das FA hat den Erlaßantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat die OFD als unbegründet zurückgewiesen.
Die daraufhin vom Ast. erhobene Klage ist vom FG abgewiesen worden, weil die Finanzbehörden rechts- und ermessensfehlerfrei in der Einziehung der USt sowie der Verspätungs- und Säumniszuschläge nach Lage des vorliegenden Falles keine unbillige Härte gesehen hätten (§ 227 AO 1977).
Für eine Revision gegen das Urteil hat der Ast. Prozeßkostenhilfe beantragt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die Revision des Ast. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Nach § 142 Abs. 1 FGO gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß. § 114 Satz 1 ZPO macht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe u.a. davon abhängig, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Ast. hat nicht vorgetragen, wie er im Revisionsverfahren mit erfolgversprechenden Rügen gegen das angefochtene Urteil vorzugehen gedenke. Das Urteil, für sich genommen, bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine Revision erfolgreich sein könnte.
Angesichts dessen braucht auf weitere Umstände, die der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegenstehen könnten, nicht mehr eingegangen zu werden.
Fundstellen
Haufe-Index 422757 |
BFH/NV 1985, 98 |