Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision durch das FG

 

Leitsatz (NV)

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Revision versagt, wenn sie weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen 3 K 1377/04)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. und 2. Alternative FGO) sind --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- nicht gegeben. Im Übrigen ist die Revision versagt, wenn sie --wie hier-- weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1965331

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