Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB -- Divergenz, Verfahrensfehler
Leitsatz (NV)
1. Zur Rüge einer Abweichung vom Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89 (BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848), demzufolge ein Nachweis i. S. des § 62 Abs. 3 FGO ausnahmsweise auch durch Bezugnahme auf die zu einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht erbracht werden kann.
2. Zur Rüge diverser Verfahrensverstöße.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 115
Verfahrensgang
Gründe
Die Zweifel am Nachweis (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. November 1995 VII R 63/95, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1996, 199) bzw. am konkreten Bezug der Vollmacht auf dieses Verfahren sieht der Senat durch die nunmehr vorgelegte Vollmacht vom 10. Februar 1996 sowie durch den Umstand als beseitigt an (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726), daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Vorsitzenden-Verfügung vom 8. Januar 1996 zur Kenntnis genommen und keinerlei Einwände erhoben hat.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargetan worden bzw. nicht gegeben.
Das ergibt sich aus folgendem:
1. Hinsichtlich der Divergenz: Eine Abweichung
-- zum BFH-Beschluß vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89 (BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848) ist schon deshalb nicht gegeben, weil es im Streitfall an einer (rechtzeitigen) Bezugnahme auf das Parallelverfahren fehlte und das Urteil des Finanzgerichts (FG) infolgedessen keine Aussage zu diesem Erfordernis enthält,
-- zum BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 85/90 (BFH/NV 1993, 701) entfällt, da sich das angefochtene Urteil zum dort behandelten Problem der wirksamen Zustellung nicht äußert.
2. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gerügten Verfahrensfehler:
-- Eine Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO ist nicht erkennbar: Aus dem am 9. Juli 1993 zugestellten Gerichtsbescheid mußten der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter schließen, daß dem FG bis dahin keine Vollmacht zu diesem Verfahren zugegangen war. Eines zusätzlichen Hinweises bedurfte es nicht.
-- Die Bedeutung der Unterschrift für die Wirksamkeit einer Ladung kann hier auf sich beruhen. Denn es ist nicht erkennbar, daß die grundsätzlich unanfechtbare Ladungsverfügung (vgl. § 128 Abs. 2 FGO i. V. m. dem Rechtsgedanken des § 124 Abs. 2 FGO) zu einem Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geführt hat (vgl. dazu: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Tz. 18). Im übrigen hat der Prozeßbevollmächtigte die Ladung erhalten (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Oktober 1992 IV R 108/92; BFH/NV 1993, 117) und den darin mitgeteilten Termin wahrgenommen.
-- Ein konkreter Grund dafür, daß die Ablehnung der vom Prozeßbevollmächtigten beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft gewesen wäre (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO; dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 93 Rz. 8 ff.), wurde nicht vorgetragen.
-- Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 9. November 1993, zu dem ein Berichtigungsantrag nicht gestellt wurde (vgl. dazu Gräber, a. a. O., § 94 Rz. 19 ff.; zur Beweiskraft: Gräber, a. a. O., § 94 Rz. 3, § 108 Rz. 1, m. w. N.), fand nicht nur die mündliche Verhandlung, sondern auch die anschließende Urteilsverkündung in öffentlicher Sitzung statt. Schon deshalb ist die diesbezügliche Rüge unbeachtlich (vgl. im übrigen Gräber, a. a. O., § 119 Rz. 21).
-- Schließlich ist zur Erheblichkeit der geltend gemachten Verfahrensfehler (s. Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 34 ff.) nichts dargetan, so daß auf die weitere Beschwerdebegründung (zu 2. e) nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421532 |
BFH/NV 1996, 913 |