Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1.Wein mit verstärktem Weingeistgehalt ist ein weingeisthaltigesErzeugnis im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes und unterliegt daherbei der Einfuhr aus dem Ausland dem Monopolausgleich.

2.Dem Monopolausgleich unterliegt nur die dem Wein zugesetzteWeingeistmenge, nicht auch der in dem Wein enthaltene, durchnatürliche Gärung entstandene Weingeistgehalt.

3.Die dem Wein zugesetzte Weingeistmenge ist erforderlichenfallsdurch Schätzung zu ermitteln.

BranntwMonGes. §§ 151 Abs. 1, 152 Abs. 1, AO § 217.

 

Normenkette

BrMonG § 151/1; BrMonG § 152/1; AO § 217

 

Tatbestand

Der Bundesminister der Finanzen hat durch sein Schreiben IIIC - V7166 - 16/54 vom 20. März 1954 um Erstattung eines Gutachtens überdie Frage gebeten:

"Ist Wein mit verstärktem Weingeistgehaltmonopolausgleichspflichtig?"

 

Entscheidungsgründe

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat in der Sitzung vom 26. Mai1954 die vorstehende Frage bejaht.

Begründung:Nach § 151 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonGes.)unterliegen (neben Äther und ätherhaltigen Erzeugnissen) Branntweinund weingeisthaltige Erzeugnisse außer dem Zoll "einer der Belastungdes inländischen Branntweins entsprechenden Abgabe(Monopolausgleich)". Diese Abgabe ist von aufgespritetem Wein bishernicht erhoben worden. Solche Weine sind aber zum mindesten, wie z.B. auch Bier, weingeisthaltige Erzeugnisse im weiteren Sinn. Zu denweingeisthaltigen Erzeugnissen des § 151 BranntwMonGes. gehören siedann nicht, wenn sie, wie heute noch Bier und wie früher auch Wein"außerhalb der Monopolgesetzgebung Gegenstand der Besteuerungsind".

-Entscheidungen des Reichsgerichts1 D 520/32 vom 20. Dezember1932 = Mrozek-Kartei 2 zu § 58 BranntwMonGes. und desReichsfinanzhofsV z 50/38 vom 22. September 1939 = Slg. Bd. 47 S.269 ff., 273 = Mrozek-Kartei 3 zu Zolltarif Nr. 180 Anm. 2 -.

Da die aufgespriteten Weine nach ihrer Beschaffenheit wieBranntwein oder als Ersatz für Branntwein genossen oder sonstverwendet zu werden pflegen (vgl. Zeitschrift für Zölle undVerbrauchsteuern - ZfZ - 1930 S. 86, 208 und 242), fallen sie unter ß151 BranntwMonGes.; weder dieses Gesetz noch seineAusführungsbestimmungen geben irgend einen Anhalt dafür, daß Wein,dem Alkohol zugesetzt ist, nicht zu den weingeisthaltigenErzeugnissen des § 151 BranntwMonGes. gehört. Daraus, daß Weinauch mit verstärktem Weingeistgehalt Wein im Sinn des Weingesetzesist, folgt nicht, daß er nicht als weingeisthaltiges Erzeugnis imSinn des BranntwMonGes. angesehen werden dürfte, denn darüber hatallein das BranntwMonGes. zu entscheiden.

Ob die Erhebung des Monopolausgleichs von aufgespriteten Weinennach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von Genf vom 30.Oktober 1947 (General Agreement on Tarifs and Trade, abgekürzt"GATT") und den übrigen Handelsverträgen rechtlich zulässig ist,ist hier nicht geprüft worden. Darüber, und ob er handelspolitischtragbar ist, werden die dafür zuständigen Ressorts zu urteilenhaben (vgl. Deutsche Weinzeitung 1954 S. 153 Teil II a).

Von welchem Weingeist in den verspriteten Weinen istMonopolausgleich zu erheben?

Nach § 152 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonGes. ist der Monopolausgleichbei weingeisthaltigen Erzeugnissen von der in diesen "enthaltenen"Weingeistmenge zu berechnen. Danach könnte, wie in dem Urteil desReichsfinanzhofsV z 50/38 Teil 2 a letzter Absatz, lediglich "imHinblick auf den Wortlaut" angenommen werden, daß (wie bei den vinsde liqueur der französischen Gesetzgebung nach dem Gutachten derStaatlich Chemischen Untersuchungsanstalt in München vom 19. Januar1954 S. 5, Akte des Bundesfinanzministeriums Bl. 84 ff.) von demgesamten, also auch von dem Weingeist aus eigener Gärung und nichtnur von dem zugesetzten Weingeist Monopolausgleich entrichtet werdenmüßte (ZfZ 1930 S. 134 linke Spalte 1. Abs.). Die Heranziehung nurdes zugesetzten Weingeistes zum Monopolausgleich ist als rechtlichunzulässig bezeichnet worden (vgl. Deutsche Weinzeitung a. a. O.Teil I c): Wein sei ein "einheitliches Erzeugnis, das man nicht zusteuerlichen Zwecken in verschiedene Bestandteile zerlegen könne.... Es wäre ... vernunftwidrig, wollte man gerade diese Bestandteileherausgreifen und dem Monopolausgleich unterwerfen. Folgerichtigmüßte dann bei der Verzollung der zugesetzte Weingeist derZolltarif Nr. 2208 unterstellt werden". Demgegenüber isthervorzuheben, daß das BranntwMonGes. nicht den Wein als solchen,sondern nur den Branntwein besteuern will (ZfZ 1930 S. 86). Gehtausländischer Wein unverspritet ein, so unterliegt der durchnatürliche Gärung in ihm entstandene Weingeist nicht demMonopolausgleich. Das gleiche muß gelten, wenn der Wein mitzugesetztem Weingeist verspritet eingeht. Ferner dürfen innereAbgaben ausländische Erzeugnisse nicht stärker belasten alsgleichartige inländische Erzeugnisse durch sie betroffen werden.Beim Ausspriten von Wein im Inland - das allerdings wegen der hohenBelastung des Inlandsprits kaum vorkommen wird (vgl. ZfZ 1930 S.244) - ist aber nur das zugesetzte Destillat und nicht dernatürliche Weingeistgehalt der Monopolbelastung unterworfen (ZfZ1930 S. 86 rechte Spalte).

Die Ermittlung der zugesetzten Weingeistmenge mag gewisseSchwierigkeiten bereiten. Dies können aber an der Rechtslage nichtsändern (ZfZ 1930 S. 208) und werden durch Schätzung nach § 217 derReichsabgabenordnung zu überwinden sein (vgl. dazu auch denVorschlag auf S. 24 des Gutachtens vom 19. Januar 1954).

Die wirtschaftlichen Folgen, wie sie in der Deutschen Weinzeitunga. a. O. S. 153 in Teil II b bis d geschildert sind, werden bei einerHeranziehung der verspriteten Weine zum Monopolausgleich nichtunbeachtet bleiben dürfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407941

BStBl III 1955, 197

BFHE 61, 1

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