Leitsatz (amtlich)
Beleuchtungsanlagen waren nicht durch § 117 Abs.1 Nr.1 BewG i.d.F. vom 10.Dezember 1965 begünstigt.
Normenkette
BewG 1965 § 117 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
I. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Stromversorgungsunternehmen. In den streitigen Jahren 1972 bis 1977 baute, betrieb und unterhielt sie für mehrere Gemeinden Straßenbeleuchtungsanlagen. Diese Anlagen waren ihr Eigentum.
Die Beteiligten streiten darum, inwieweit die der Straßenbeleuchtung dienenden Vermögensteile der Klägerin in den genannten Jahren gemäß § 117 Abs.1 Nr.1 des Bewertungsgesetzes (BewG) steuerbegünstigt waren. Die Klägerin begehrt diese Begünstigung für die gesamten genannten Vermögensteile. Dagegen meint das Finanzamt (FA), steuerbegünstigt seien nur die Zuleitungen bis zu den Stellen, an welchen der Strom in die Beleuchtungsanlagen eingespeist wird. (Das seien in der Regel die Transformatorenstationen). Nur bis dahin habe die Klägerin im Sinne der genannten Vorschrift Strom zur öffentlichen Versorgung geliefert. Anschließend habe sie in ihren eigenen Anlagen Strom verbraucht.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Die Unterscheidung danach, ob das Betriebsvermögen der Lieferung und Verteilung oder dem Verbrauch von Strom diene, entspreche nicht dem Sinn des § 117 Abs.1 Nr.1 BewG. Die Vorschrift habe das Vermögensteuerprivileg der öffentlichen Hand beseitigen sollen, indem deren Betriebsvermögen demjenigen privater Versorgungsunternehmen gleichgestellt wurde. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen dieser Art würden aber Lampen und Masten der Straßenbeleuchtung, sofern man sie nicht in den Kreis des nach § 117 BewG 1965 begünstigten Vermögens einbezieht, als Hoheitsvermögen nicht der Steuerpflicht unterliegen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).
1. Das FG-Urteil muß aufgehoben werden, weil es die Nr.1 des § 117 Abs.1 BewG i.d.F. vom 10.Dezember 1965, die nach Art.8 des Vermögensteuerreformgesetzes (VStRG) vom 17.April 1974 bis zum 31.Dezember 1977 galt, nicht richtig angewendet hat.
Entgegen der Ansicht des FG waren die Beleuchtungsanlagen der Klägerin durch die genannte Vorschrift nicht begünstigt. Sie betraf u.a. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Erzeugung, Lieferung und Verteilung von Strom zur öffentlichen Versorgung diente. Nach diesem eindeutigen Wortlaut war daher Vermögen, das --wie die Beleuchtungsanlagen der Klägerin-- dem Endverbrauch von Strom diente, nicht steuerbegünstigt. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die genannte Vorschrift beseitigte auf dem Gebiet der Energieversorgung ein Vermögensteuerprivileg der öffentlichen Hand und ersetzte es durch eine allgemeine Begünstigungsvorschrift für bestimmtes, der öffentlichen Energieversorgung dienendes Vermögen (vgl. dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6.Oktober 1972 III R 137/71, BFHE 107, 227, BStBl II 1973, 41, und vom 17.Oktober 1980 III R 75/79, BFHE 132, 301, BStBl II 1981, 249). Diese Zielrichtung rechtfertigt es ebensowenig wie der Wortlaut, auch Vermögen zum Endverbrauch von Strom mit einzubeziehen. Beide Vermögensarten sind nicht miteinander vergleichbar.
2. Das FG hat keine Tatsachen festgestellt, welche dem Senat die abschließende Entscheidung der Sache ermöglichen. Sie muß daher an das FG zurückverwiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 62871 |
BFH/NV 1989, 14 |
BStBl II 1989, 316 |
BFHE 155, 567 |
BFHE 1989, 567 |
BB 1989, 692-692 (L1) |
DB 1989, 1008 (LT) |
HFR 1989, 294 (LT) |