Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung der Grunderwerbsteuer
Leitsatz (NV)
Entfällt die Steuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG mit Wirkung für die Vergangenheit, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zeitpunkt der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung an zu verzinsen. Mit Bestandskraft des die Steuerbefreiung versagenden Grunderwerbsteuerbescheids steht fest daß der Zinsanspruch dem Grunde nach besteht.
Normenkette
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom ... 1981 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung. Antragsgemäß stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den Erwerb zunächst nach §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Steuer frei. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde am 23. November 1982 erteilt. Da der Kläger nach Auffassung des FA die Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung nicht erfüllte, setzte es gegen den Kläger für den Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer fest. Gegen die Steuerfestsetzung wurde Klage erhoben, die vom Finanzgericht (FG) als unbegründet durch Urteil abgewiesen wurde. Die hiergegen eingelegte Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom 1. 10. 1997 als unbegründet zurückgewiesen (Az. II R 58/95).
Durch Bescheid vom 28. Juli 1987 setzte das FA nach §3 GrEStEigWoG Zinsen gegen den Kläger fest. Das FA ging von einem Zinslauf von 46 Monaten aus und setzte Zinsen in Höhe von ... DM fest.
Die gegen den Zinsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hat das FG als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser sinngemäß Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den angefochtenen Zinsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Hilfsweise beantragt er, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Zinsen entsprechend einer niedrigeren Grunderwerbsteuer festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das FG die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheides bejaht. Nach §3 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG entfällt die Steuerbefreiung nach §1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 3 GrEStEigWoG mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Nach §3 Abs. 2 GrEStEigWoG ist in diesem Fall die Steuer vom Zeitpunkt der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bis zur Festsetzung der Steuer, längstens jedoch bis zum Ablauf der in §1 Abs. 1 GrEStEigWoG bezeichneten Fünfjahresfrist zu verzinsen. Der Kläger wurde materiell vorläufig von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Er hat jedoch die in §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt. Seine Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde vom FG als unbegründet abgewiesen. Durch Urteil vom 1. 10. 1997 (Az. II R 58/95) hat der Senat die dagegen gerichtete Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Zinsfestsetzung nach §3 Abs. 2 GrEStEigWoG dem Grunde nach erfüllt. Einwendungen gegen die Höhe des vom FA festgesetzten Betrags sind nicht erhoben, noch sonst ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 67066 |
BFH/NV 1998, 1000 |