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BFH Urteil vom 01.12.1960 - V 270/59 U

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Leitsatz (amtlich)

Eine Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen nach § 16 UStG für rechtskräftig abgeschlossene Vergütungszeiträume kommt nach § 76 Abs. 2 UStDB 1951 (§ 76 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 7. Februar 1957, BGBl 1957 I S. 6, BStBl 1957 I S. 131) nicht auf Grund einer lediglich geänderten Rechtsauffassung in Betracht. Nur tatsächliche Feststellungen können das Finanzamt zur Rückforderung berechtigen.

 

Normenkette

UStG § 16; UStDB 1951 § 76 Abs. 2, § 80

 

Tatbestand

Aus den Gründen

Streitig ist, ob das Finanzamt an die Bfin. bereits ausbezahlte Vergütungen, insbesondere 13 533,59 DM Umsatzsteuervergütung nach § 70 Abs. 2 UStDB 1951 und 2902,70 DM Ausgleichsteuervergütung nach § 70 Abs. 3 a. a. O. auf Grund von Feststellungen, die in einer örtlichen Nachprüfung der Vergütungsanträge Ende 1955 und Anfang 1956 getroffen worden sind, zurückfordern kann. Den von der Bfin., die eine Antiquariats- und eine Hochschulbuchhandlung betreibt, beantragten Vergütungen liegen im wesentlichen Ausfuhren wissenschaftlicher Zeitschriften zugrunde.

Finanzamt und Finanzgericht haben den Rückforderungsanspruch bejaht und die Rechtsmittel der Bfin. als unbegründet zurückgewiesen. Der Rückforderungsanspruch wird von den Vorinstanzen wie folgt begründet:

Die Vorinstanzen erblicken in dem Umstand, daß die Bfin. Hefte, Bände oder Reihen wissenschaftlicher Zeitschriften von verschiedenen Lieferanten erworben und sie zu einer neuen Einheit (Sachgesamtheit) zusammengestellt hat, eine steuerlich schädliche Bearbeitung nach § 70 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 2 UStDB 1951, die der Gewährung von Ausfuhrhändlervergütung entgegenstehe.

Das Finanzgericht hat dazu ausgeführt, die Bfin. biete nicht einzelne Hefte einer Zeitschrift an, sondern zum Beispicl eine Zeitschrift, bestehend aus den Bänden 1--40 oder Banden 1--3 oder Bänden 12--33; für ihre Angebote setze sie einen Gesamtpreis fest. Allerdings berücksichtige sie auch Sonderwünsche der Besteller, die von ihrem Angebot abwichen. Die Bfin. übe nicht nur eine Verteilertätigkeit dahingehend aus, daß sie die eingekauften Hefte oder Bände einer Zeitschrift weiterveräußere, sondern sie bemühe sich, aufgekaufte Einzelbände zu nach Möglichkeit geschlossenen Reihen zusammenzustellen und diese Sachgesamtheiten zu Gesamtpreisen weiterzuveräußern.

 

Entscheidungsgründe

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die angeführte Rechtsprechung trifft nicht den Streitfall. Allerdings kann die Veräußerung zu einem Gesamtpreis ein Beweisanzeichen für die steuerlich schädliche Bildung einer Sachgesamtheit sein; doch muß auch solchenfalls die Verkehrsauffassung dahingehen, daß die gebildeten Reihen tatsächlich eine Sachgesamtheit sind. Für Zeitschriften, die weiterhin erscheinen, nimmt dies der Senat jedoch nicht an. Zunächst bildet jede Nummer einer Zeitschrift einen einheitlichen Gegenstand; gebunden bilden die Einzelnummern je Jahrgang sicherlich eine Sacheinheit; denn jeder Band enthält nun in festverbundener Form die Aufsätze eines Jahrgangs. Bemüht sich nun die Bfin., von älteren Zeitschriften möglichst viele Bände zusammenzustellen und eine Mehrheit von Bänden anzubieten (Band 1--14, aber auch Band 12--20 usw.), so fehlt es an den gemeinsamen Merkmalen, die eine Sachgesamtheit kennzeichnen; denn die gebildeten Reihen sind entweder nicht vollständig wie etwa die Gesamtausgabe der Werke eines Dichters, oder die Vollständigkeit geht wieder verloren, wenn die Zeitschrift weiter erscheint. Diese Auffassung steht im Einklang mit den gutachtlichen Äußerungen aus den beteiligten Wirtschaftskreisen, die die Bfin. beigebracht hat. Hiernach ist im Buch- und Zeitschriftenhandel die Vollständigkeit ein kennzeichnendes Merkmal für die Annahme einer Sachgesamtheit, während im besonderen im Zeitschriftenhandel der einzelne Band oder Jahrgang das eigentliche Handelsobjekt ist. Diese Auffassung wird ferner bestätigt durch die Feststellung des Finanzgerichts, daß die Bfin. den Wünschen ihrer Kunden auch abweichend von ihrem Angebot entsprochen hat. Wenn also die Bfin. Band 1--14 einer wissenschaftlichen Zeitschrift anbietet, hat sie naturgemäß ein Interesse daran, nach Möglichkeit alle diese Bände zu verkaufen. Sie gibt aber nur zu erkennen, welche Jahrgänge dieser Zeitschrift noch greifbar sind, und ist auch damit einverstanden, daß ihr abweichend von ihrem Angebot (Band 1--14) eben nur vielleicht Band 8--12 abgenommen werden. Hiernach muß also, da die Vorinstanz eine gegenteilige Verkehrsauffassung nicht festzustellen vermochte, angenommen werden, daß Reihen von Zeitschriften nur die Summe von Einzelgegenständen sind. Wenn das Finanzamt demgegenüber auf eine angeblich dem Streitfall entsprechende Verkehrsauffassung im Briefmarkenhandel hinweist, so ist dem entgegenzuhalten, daß es das Ziel des Briefmarkensammlers ist, einen bestimmten Satz Briefmarken vollständig zu erhalten, während der Käufer wissenschaftlicher Zeitschriften durchaus nur Interesse an einem oder mehreren Jahrgängen einer Zeitschrift haben kann, weil ihn nur die dort veröffentlichten bestimmten Aufsätze überhaupt interessieren.

Insoweit ist die Vorentscheidung nicht frei von Rechtsirrtum. Wenn das Finanzgericht allerdings betont, daß es den Rückforderungsanspruch nicht bestätigen könnte, wenn er allein auf die Tatsache, daß in dem Zusammenstellen von Zeitschrifteneinheiten eine schädliche Bearbeitung liege, gestützt würde, weil lediglich eine geänderte Rechtsauffassung keine Möglichkeit biete, einen Rückforderungsanspruch für abgeschlossene Vergütungszeiträume zu begründen, so tritt der Senat dem bei. Nur tatsächliche Feststellungen berechtigten das Finanzamt hierzu, weil sonst infolge des vorläufigen Charakters des Vergütungsverfahrens und der weiten Auslegung, die der erkennende Senat dem § 76 Abs. 2 UStDB 1951 gegeben hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats V 83/56 S vom 11. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 259, Slg. Bd. 63 S. 164), das Finanzamt noch nach Jahren auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung Vergütungen zurückfordern könnte. Dies würde aber den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen. ...

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 88

BFHE 1961, 235

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