Leitsatz (amtlich)
Lehnen FA und OFD nach Einstellung eines Steuerstrafverfahrens die Einsichtnahme in eine vom FA geführte Akte ab, in der im wesentlichen die Ermittlungsergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung enthalten sind, so ist für die hiergegen gerichtete Klage der Finanzrechtsweg gegeben (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. November 1971 VII R 110/68, BFHE 104, 181, BStBl II 1972, 284).
Normenkette
FGO § 33 Abs. 2
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob dem kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Einsicht in Akten des Beklagten und Revisionsklägers (FA) zu gewähren ist; dabei ist zunächst zu entscheiden, welcher Rechtsweg gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht gegeben ist.
Der Kläger betreibt eine Gaststätte. Im Juni 1972 nahmen die Steuerfahnder eines - am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten - FA A auf eine Anzeige hin "Beobachtungen" in der Gaststätte des Klägers vor. Hierauf legte die Buß- und Strafsachenstelle des beklagten FA (im folgenden: das beklagte FA) eine als "Strafakte" bezeichnete Akte an. Nachdem das FA A dem Kläger die Einleitung eines Strafverfahrens mitgeteilt und ihn am 3. Mai 1974 als Beschuldigten vernommen hatte, gab es die Sache an das beklagte FA mit der Bitte um weitere Veranlassung ab. Das beklagte FA stellte das Verfahren mit Verfügung vom 30. Mai 1974 ein.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1974 beantragte der Kläger, seinem Prozeßbevollmächtigten Einsicht in die Ermittlungsakten zu geben. Zur Begründung führte er aus, daß ihm durch das Ermittlungsverfahren wirtschaftliche Nachteile entstanden seien. Um entsprechende Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, müsse er den Inhalt der Ermittlungsakten kennen.
Das beklagte FA lehnte die Gewährung der Akteneinsicht ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. In ihrer Beschwerdeentscheidung führte die OFD aus, das beklagte FA habe zu Recht die Einsicht in die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakten versagt. Der Kläger könne kein steuerliches oder steuerstrafrechtliches Interesse an einer Auskunft dartun. Sein Begehren diene vielmehr allein der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen. Dies reiche nicht aus, um die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu durchbrechen. In der Rechtsbehelfsbelehrung der Beschwerdeentscheidung ist angegeben, daß gegen die Beschwerdeentscheidung Klage beim FG erhoben werden könne.
Gegen die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 VwZG am 13. Januar 1975 zugestellte Beschwerdeentscheidung erhob der Kläger Klage, die am 17. Februar 1975 beim FG einging. Wegen der Versäumung der Frist beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache selbst wiederholte er seinen Antrag auf Akteneinsicht. Zur Begründung seines Begehrens führte er aus, infolge des gegen ihn erhobenen Vorwurfs habe er einen Rufschaden erlitten. Er sei deshalb daran interessiert, gegen den Denunzianten Anzeige wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung zu erstatten. Er begehre den Namen des Denunzianten auch deshalb zu erfahren, um gegen diesen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Das FG erkannte durch Urteil vom 29. August 1975 III 39/75 (EFG 1976, 141), daß "der Rechtsweg zum Finanzgericht" unzulässig sei und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht (VG). Der Finanzrechtsweg sei nur gegeben, wenn sich der Klageanspruch nach der vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts darstelle, der als Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 FGO anzusehen sei. Ein steuerliches Interesse an der Akteneinsicht habe der Kläger aber nicht dartun können. Er wolle vielmehr die Strafakten nur einsehen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er den Anzeigenden mit Aussicht auf Erfolg strafrechtlich und zivilrechtlich zur Rechenschaft ziehen könne. Der Fall sei deshalb nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger wegen einer anderen Straftat bei einer anderen Strafverfolgungsbehörde angezeigt worden wäre. Ausschlaggebend sei, daß das beklagte FA, dessen Akten der Kläger nunmehr einsehen möchte, eine Strafverfolgungsbehörde sei und ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe. Da es sich um Akten einer Bußgeld- und Strafsachenstelle handle, stelle die Verweigerung der Akteneinsicht eine Maßnahme des Straf- und Bußgeldverfahrens dar. Für derartige Maßnahmen schließe § 33 Abs. 2 Satz 2 FGO den Finanzrechtsweg ausdrücklich aus. Die Sache sei gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 FGO entsprechend dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag an das VG zu verweisen. Eine Verweisung an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei nicht möglich (Urteil des BFH vom 25. Januar 1972 VII R 109/68, BFHE 104, 187, BStBl II 1972, 286). Zwar seien für Maßnahmen auf dem Gebiete des Strafverfahrens die ordentlichen Gerichte zuständig. Solange jedoch eine Strafsache noch nicht vom FA an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei, sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1971 VII R 110/68, BFHE 104, 181, BStBl II 1972, 284; Urteil des OVG Berlin vom 30. März 1955 I B 102/54, Deutsches Verwaltungsblatt 1955 S. 568; Urteil des BVerwG vom 30. April 1965 VII C 83.63, Die Öffentliche Verwaltung 1965 S. 488, NJW 1965, 1450). Eine Entscheidung über die Frage, ob durch die Klageerhebung beim FG die Frist für die Klage beim VG gewahrt wurde und ob erforderlichenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, lehnte das FG ab, da eine derartige Entscheidung außerhalb seiner Zuständigkeit liege. Das FG ließ die Revision zu.
Gegen das Urteil des FG legte das beklagte FA Revision ein. Es rügt Verletzung des § 33 FGO. Nach seiner Auffassung ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der Umstand, daß die den Namen des Anzeigeerstatters enthaltenen Vorgänge in die Strafakten übernommen worden seien, ändere nichts daran, daß diese Akten überwiegend der Steuerermittlung gedient hätten. Insoweit liege ein Sachverhalt vor, der sich als Folge einer steuerlichen Ermittlung darstelle (BFH-Urteil VII R 110/68).
Das beklagte FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des FG ist der Finanzrechtsweg gegeben.
1. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers zu entscheiden; nur aufgrund der Klagebehauptungen kann der Streitgegenstand, der für die Zuordnung einer Sache zu den einzelnen Zweigen der Gerichtsbarkeit maßgebend ist, bestimmt werden (Urteile des BGH vom 26. Mai 1955 II ZR 256/54, BGHZE 17, 317, 320; vom 19. Januar 1959 III ZR 160/57, BGHZE 29, 187, 188 f.; vom 9. März 1961 III ZR 44/60, BGHZE 34, 349; vom 24. Februar 1965 IV ZR 81/64, BGHZE 43, 245; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 1958 I C 59.57, BVerwGE 7, 257; vom 28. Januar 1965 II C 108.62, BVerwGE 20, 199; BFH-Urteile VII R 110/68; vom 14. Oktober 1975 VII R 40/74, BFHE 117, 23). Auf die vom Kläger gegebene rechtliche Beurteilung kommt es dabei nicht an; maßgebend ist vielmehr die (vom Richter zu ermittelnde) Rechtsnatur des Klagebegehrens (vgl. BFH-Urteil VII R 40/74).
Im Streitfall geht das Klagebegehren auf Verurteilung des beklagten FA, "dem Kläger Einsicht in die vollständige Strafakte gegen den Kläger der Bußgeld- und Strafsachenstelle für die Finanzämter in X ... zu gewähren". Die hierzu vom Kläger vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sind im wesentlichen auf den Umstand bezogen, daß er von unbekannten Personen wegen angeblicher steuerlicher Verfehlungen zu Unrecht angezeigt wurde und sich der Name des (bzw. der) Anzeigenden aus den vom beklagten FA verwalteten Akten ergeben soll.
2. Dieses Rechtsschutzbegehren des Klägers ist im Finanzrechtsweg zu verfolgen.
Nach § 33 Abs. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg u. a. gegeben für bestimmte - im Gesetz im einzelnen bezeichnete -öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten; unter "Abgabenangelegenheiten" sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten zu verstehen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dagegen finden die Vorschriften über den Finanzrechtsweg keine Anwendung auf das Straf- und Bußgeldverfahren (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Im Sinne dieser Unterscheidung ist der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht eine Abgabenangelegenheit.
a) Zur Verwaltung der Abgabenangelegenheiten gehören u. a. die Ermittlung und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und zwar sowohl im Ermittlungsverfahren (§§ 204 ff. AO) als auch im Aufsichtsverfahren (§§ 190 ff. AO). Insbesondere ist die Durchführung einer Betriebsprüfung als abgabenrechtliche Angelegenheit anzusehen (BFH-Urteil VII R 110/68); denn diese Tätigkeit ist in erster Linie auf die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen gerichtet. Der Betriebsprüfungsdienst hat die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, festzustellen und dazu rechtlich Stellung zu nehmen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - BpO(St) - vom 23. Dezember 1965, BStBl I 1966, 46, § 1 Abs. 1); der hierüber anzufertigende schriftliche Prüfungsbericht enthält eine Darstellung der festgestellten Sachverhalte und ihre rechtliche Würdigung - BpO(St) § 15 -. Verlangt jemand Einblick in die Akten des Betriebsprüfungsdienstes, so stellt dieses Begehren wegen des sachlichen Zusammenhangs mit der Betriebsprüfung eine Abgabenangelegenheit dar. Für die verfahrensrechtliche Durchsetzung dieses Begehrens ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 FGO gegeben (BFH-Urteil VII R 110/68).
b) Dagegen gehören die Steuerstraf- und Bußgeldsachen nicht zu den Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht weichen ihrem Wesen nach so sehr von dem allgemeinen Steuer- und Steuerverfahrensrecht ab, daß das Gesetz die Strafkompetenz nicht den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (§§ 1, 2 FGO), sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 10. Februar 1958 GrS 1/55 S, BFHE 66, 517, BStBl III 1958, 198; BFH-Urteil vom 17. Dezember 1958 II 133/56 U, BFHE 68, 670, BStBl III 1959, 254; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der strafrechtlichen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze, Bundestags [BT]-Drucksache V/1812, III Art. 1 Buchst. A 2). Deshalb sind Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Steuerstraf- und Bußgeldsachen stehen, keine Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO. Für eine Klage, die Maßnahmen des Steuerstrafverfahrens betrifft, ist somit der Finanzrechtsweg ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil VII R 109/68); das gilt auch für eine Klage, die sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Einsicht in die Strafakten richtet, wenn der Antrag im Strafverfahren gestellt wurde.
c) Nicht einheitlich läßt sich die Frage beantworten, welcher Rechtsweg eingeschlagen werden muß, wenn jemand Einblick in Akten begehrt, die im wesentlichen die Ermittlungsergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung enthalten. Neben der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle haben die Beamten der Steuerfahndung - ebenso wie die Beamten des Betriebsprüfungsdienstes - Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln; sie benötigen die Kenntnis der Besteuerungsgrundlagen, um zu prüfen, ob steuerliche Verfehlungen begangen wurden. Eine Trennung dieser Tätigkeit in die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen einerseits und die Ermittlung strafbarer Steuerverkürzungen oder steuergefährdender Handlungen andererseits ist nicht möglich (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der strafrechtlichen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze, BT-Drucksache V/1812, III Art. 1 Buchst. A 2). Die Tätigkeit der Steuerfahnder ließe sich deshalb sowohl den "Abgabenangelegenheiten" im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO als auch dem "Straf- und Bußgeldverfahren" im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 FGO zuordnen (zur Stellung des Steuerfahndungsdienstes in der Vergangenheit vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1962 IV 346/60 U, BFHE 76, 137, BStBl III 1963, 49; Hübner in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. bis 6. Aufl., Anm. 3 und 18 zu § 439 AO). Diese Zuordnung zu zwei Tätigkeitsbereichen kommt nunmehr auch in der gesetzlichen Regelung des § 208 AO 1977 zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
"Aufgabe der Steuerfahndung (...) ist
1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen,
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle".
Bei Prüfung der Frage, ob im Einzelfall der von einem Betroffenen begehrte Einblick in die von der Steuerfahndung geführten Akten dem "Straf-" bzw. "Bußgeldverfahren" (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGO) zuzurechnen oder als "Abgabenangelegenheit" (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGO) anzusehen ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Steuerfahndung unterschiedliche Aufgaben wahrnimmt. Sowohl nach dem bisher geltenden Recht als auch nach der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Abgabenordnung 1977 dienen die von der Steuerfahndung durchgeführten Ermittlungen der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977), der "normalen" Betriebsprüfung (Außenprüfung) oder der Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben (vgl. § 208 Abs. 2 AO 1977). Soweit hiernach Funktionsgleichheit mit dem normalen Betriebsprüfungsdienst besteht, ist die Tätigkeit der Steuerfahndung grundsätzlich als "Abgabenangelegenheit" im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO anzusehen. Hiervon geht auch der VII. Senat des BFH in seinem Urteil VII R 110/68 aus.
Etwas anderes muß für den Einblick in die Akten der Steuerfahndung allerdings dann gelten, wenn bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet ist (§ 432 und § 447 Abs. 1 Nr. 5 AO) und der Antrag im Straf- oder Bußgeldverfahren gestellt wird. Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens tritt ein Rollenwechsel des FA (von der Steuerbehörde zur Strafverfolgungsbehörde) ein; außerdem erhält der Steuerpflichtige die Rechtsstellung eines Beschuldigten im Strafverfahren bzw. eines Betroffenen im Bußgeldverfahren (Hübner in Hübschmann-Hepp-Spitaler, a. a. O., Anm. 13 zu § 432 AO). Zwar nimmt die Steuerfahndung auch noch nach Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens Ermittlungen zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor; infolge der neuen verfahrensrechtlichen Situation tritt jedoch nunmehr die strafverfahrensrechtliche Seite der Steuerfahndungstätigkeit in den Vordergrund. Die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs auf Akteneinsicht ist nunmehr eine Sache des "Straf- und Bußgeldverfahrens", bis dieses Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder durch Einstellung (etwa nach § 420 AO i. V. m. § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) abgeschlossen ist. Erst nach Abschluß des Straf- oder Bußgeldverfahrens gilt für die Akteneinsicht wiederum der Grundsatz, daß der Einblick in die Akten der Steuerfahndung als "Abgabenangelegenheit" anzusehen ist.
d) Da auch im Streitfall das Strafverfahren gegen den Kläger bereits eingestellt war, mußte die Durchsetzung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht als "Abgabenangelegenheit" angesehen werden, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sich die Akten bei einer für das vorausgegangene Straf- und Bußgeldverfahren zuständigen Stelle befanden.
Der Auffassung des FG, daß der Rechtsstreit gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 FGO an das VG zu verweisen war, kann somit nicht gefolgt werden. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr über die Zulässigkeit der Klage, insbesondere über ihre fristgerechte Erhebung, und gegebenenfalls über ihre Begründetheit entscheiden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 72244 |
BStBl II 1977, 318 |
BFHE 1977, 571 |