Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung bei §15 a EStG
Leitsatz (NV)
Im Verfahren der Feststellung der verrechenbaren Verluste nach §15 a Abs. 4 EStG sind die Kommanditisten, um deren verrechenbare Verluste es geht, notwendig beizuladen.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 4; FGO § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1984 gegründete GmbH & Co. KG. An ihr sind neben der persönlich haftenden GmbH zwei Kommanditisten beteiligt.
Im Anschluß an eine 1989 durchgeführte Außenprüfung passivierte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) eine der Höhe nach unstreitige Verbindlichkeit. Dies führte zu einer Erhöhung des bisher für das Streitjahr 1985 festgestellten Verlustes der Klägerin und zu negativen Kapitalkonten der Kommanditisten. Das FA vertrat in dem geänderten Feststellungsbescheid für 1985 die Ansicht, daß die den Kommanditisten zuzurechnenden Anteile am Verlust der Klägerin in Höhe der negativen Kapitalkonten lediglich verrechenbar i. S. von §15 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen seien. Dies stellte es zusammen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Klägeirn in der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) zum Feststellungsbescheid gesondert fest. Die Klägerin hielt dies für unzutreffend, weil die Kommanditisten durch Einlagen während des Jahres die Entstehung eines negativen Kapitalkontos verhindert hätten; die Verluste seien deshalb ausgleichsfähig.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit der -- vom Finanzgericht (FG) zugelassenen -- Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§15 a EStG).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Feststellungsbescheides und der Einspruchsentscheidung keine verrechenbaren Verluste festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet.
Sie führt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Der Senat geht davon aus, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Feststellung des verrechenbaren Verlustes zum Ende des Wirtschaftsjahres 1985 für die beiden Kommanditisten ist. Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes erfolgt durch besonderen Bescheid in der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V). Dieser Bescheid kann mit dem Bescheid über die Feststellung der Einkünfte verbunden werden. Die Feststellung der Einkünfte und die Feststellung des verrechenbaren Verlustes bleiben aber auch in diesem Fall besondere Verwaltungsakte (vgl. u. a. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Mai 1995 IV R 44/93, BFHE 177, 466, Betriebs-Berater 1995, 1520, unter I. 4. der Gründe, m. w. N.). Die Klägerin hat nur den Feststellungsbescheid über die verrechenbaren Verluste angefochten. Dementsprechend haben das FA und das FG auch nur über die Frage entschieden, ob der im Streitjahr 1985 bei der Klägerin entstandene Verlust in Höhe des auf die Kommanditisten entfallenden Anteils ausgleichsfähig oder nur gemäß §15 a EStG verrechenbar ist.
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Revisionsbegründung auch geltend macht, daß die zu den negativen Kapitalkonten führende Verbindlichkeit tatsächlich nie entstanden sei, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Der Einwand betrifft die Ermittlung ihres Jahresergebnisses 1985. Dieses Ergebnis ist aber bereits bestandskräftig festgestellt. Eine Klageerweiterung im Revisionsverfahren ist nicht zulässig (§123 FGO).
2. Das Urteil des FG war wegen fehlender Beiladung der Kommanditisten aufzuheben.
Die Klägerin ist gemäß §48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a. F. (§48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n. F.) klagebefugt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach §15 a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG verbunden worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter II. der Gründe, m. w. N.). So liegt der Fall auch hier.
Neben der Klägerin sind aber auch die Kommanditisten, um deren verrechenbare Verluste es bei §15 a EStG geht, klagebefugt (§48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a. F. -- §48 Abs. 1 Nr. 5 FGO n. F.). Das FG hätte sie deshalb gemäß §60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beiladen müssen (BFH-Urteile vom 1. Juni 1989 IV R 19/88, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018; in BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467).
Ist eine notwendige Beiladung unterblieben, muß das Revisionsgericht die Vorentscheidung aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §60 Anm. 111, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 67588 |
BFH/NV 1998, 1358 |