Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, daß die Entnahmen eines Abgabepflichtigen in dem Zeitraum vom 1. Januar 1940 bis 20. Juni 1948 geringer gewesen sind als die steuerlichen Gewinne dieses Zeitraums (ß 167 Abs. 4 Ziff. 2 b LAG), kann nicht dazu führen, die nicht entnommenen Gewinne als Einlagen i. S. des § 167 Abs. 4 Ziff. 1 d LAG anzusehen oder solchen Einlagen wirtschaftlich gleichzustellen.

 

Normenkette

LAG § 167/4/1/d; LAG § 167/4/2/b

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Vermögensverlusten nach § 167 des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG) bei der Berechnung der Kreditgewinnabgabe der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist der Auffassung, daß als dem Einheitswert ihres Betriebsvermögens am I. Januar 1940 zuzurechnende Einlage i. S. des § 167 Abs. 4 Ziff. I d LAG auch der sich auf 69.700 RM belaufende überschuß der Gewinne über die Entnahmen in der Zeit vom I. Januar 1940 bis zum 20. Juni 1948 anzusehen sei. Sie begründet ihre Auffassung einmal damit, daß der in der genannten Zeit nicht entnommene, daß heißt stehen gebliebene Gewinn der Kommanditgesellschaft eine "Einlage" i. S. des § 4 Abs. I Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und damit auch des § 167 Abs. 4 Ziff. I d LAG darstelle. Zum anderen weist sie darauf hin, daß die Nichthinzurechnung der 69.700 RM zum Einheitswert am I. Januar 1940 ein sinnwidriges Ergebnis gegenüber der Bestimmung des § 167 Abs. 4 Ziff. 2 b LAG über die Kürzung des Einheitswerts um die Entnahmen in der Zeit vom I. Januar 1940 bis zum 20. Juni 1948 zur Folge habe. Hinsichtlich dieser Entnahmen sei ausdrücklich bestimmt, daß sie nur insoweit zur Kürzung des Einheitswerts am I. Januar 1940 führen sollten, als sie die steuerlichen Gewinne des Zeitraums I. Januar 1940 bis 20. Juni 1948 überstiegen. Hätte sie also 69.700 RM mehr entnommen und diesen Betrag in dem genannten Zeitraum wieder eingelegt, so wäre eine Kürzung des Einheitswerts auf den I. Januar 1940 nach § 167 Abs. 4 Ziff. 2 b LAG gleichfalls nicht in Betracht gekommen, dagegen die Hinzurechnung der 69.700 RM zum Einheitswert auf den I. Januar 1940 fraglos zulässig gewesen. Wirtschaftlich bestünde zwischen dem einen und dem anderen Vorgehen kein Unterschied. Daraus sei zu folgern, daß die Auslegung des § 167 Abs. 4 Ziff. I d LAG, gegebenenfalls gegen den klaren Wortlaut, so erfolgen müsse, daß sich auch steuerlich kein Unterschied ergebe.

 

Entscheidungsgründe

Die Vorbehörden haben dem Begehren der Bfin. nicht stattgegeben. Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Lauf des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Die Auffassung, die Nichtentnahme von Gewinnen komme einer Einlage gleich, steht im Widerspruch zu der Bestimmung des Begriffs "Einlage" in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, würde zu einem völlig sinnwidrigen Ergebnis bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG führen und ist unvereinbar mit der einkommensteuerlichen Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, die ganz klar zwischen dem nicht entnommenen Gewinn, den Entnahmen und den Einlagen unterscheidet.

Was das Verhältnis der Bestimmungen des § 167 Abs. 4 Ziff. 1 d und des § 167 Abs. 4 Ziff. 2 b LAG zueinander anbelangt, so ist der Bfin. darin zuzustimmen, daß sie, wenn sie den Betrag von 69.700 RM in der Zeit vom 1. Januar 1940 bis zum 20. Juni 1948 zusätzlich entnommen und im Lauf dieser Jahre wieder eingelegt hätte, entnahmemäßig bei der Kreditgewinnabgabe nicht schlechter, einlagemäßig aber besser gefahren wäre. Der Grund hierfür liegt aber nicht in der Bestimmung des § 167 Abs. 4 Ziff. 1 d LAG über die Hinzurechnung der Einlagen, sondern darin, daß nach § 167 Abs. 4 Ziff. 2 b LAG die Entnahmen nur insoweit zu einer Kürzung des Einheitswerts am 1. Januar 1940 führen, als sie die steuerlichen Gewinne des Zeitraums 1. Januar 1940 bis 20. Juni 1948 übersteigen, also in einer besonderen Begünstigung, die diese Vorschrift hinsichtlich der Entnahmen den Abgabepflichtigen einräumt, und die darauf hinausläuft, bei einem Abgabepflichtigen, der in der fraglichen Zeit Entnahmen bis zur Höhe seiner steuerlichen Gewinne gemacht hat, diese an sich nicht in betrieblichen Vorgängen begründete Vermögensminderung bei dem Vergleich zwischen dem Betriebsvermögen am 1. Januar 1940 und am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz außer acht zu lassen. Das Begehren der Bfin. geht nun dahin, die Vorschrift des § 167 Abs. 4 Ziff. 1 d LAG über die Hinzurechnung der Einlagen ergänzend dahin auszulegen, daß die nicht entnommenen Gewinne der Jahre 1940 bis 20 Juni 1948 wie Einlagen zu behandeln und wie diese dem Einheitswert zum 1. Januar 1940 zuzurechnen seien. Eine solche Bestimmung, die die Begünstigung der Entnahmen bis zur Höhe der steuerlichen Gewinne für diejenigen Abgabepflichtigen ausgleichen würde, die weniger als die steuerlichen Gewinne entnommen haben, kann aber im Wege der Gesetzesauslegung nicht in das Gesetz hineingetragen werden. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil III 124/54 S vom 16. Dezember 1955 (Bundessteuerblatt 1956 III S. 23) ausgeführt, daß der Gesetzgeber die schwierige Frage der Berücksichtigung zwischenzeitlicher Vorgänge bei dem Einheitswertvergleich zum 1. Januar 1940 und 21. Juni 1948 in § 167 Abs. 4 LAG in einigermaßen übersehbarer und durchführbarer Weise abschließend geregelt habe. Es handele sich daher bei den Zurechnungen und Kürzungen nach § 167 Abs. 4 LAG um eine erschöpfende Aufführung, so daß es nicht zulässig erscheine, die Bestimmung von Fall zu Fall auszudehnen. Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, lassen eine Auslegung des § 167 Abs. 4 Ziff. 1 d LAG in der von der Bfin. gewünschten Weise nicht zu.

Der in der Rb. wiederholte Einwand der Bfin., eine Abweichung von ihrer Selbstberechnung und Erklärung der Kreditgewinnabgabe sei nicht angängig gewesen, da sich nach Abschluß der Betriebsprüfung keine änderung des Tatbestands ergeben habe, ist schon vom Finanzgericht zutreffend als rechtlich nicht begründet zurückgewiesen worden. Wenn endlich die Bfin. in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz vom 28. Februar 1956 vorsorglich bestreitet, daß die Höhe der der Berechnung der Kreditgewinnabgabe zugrunde gelegten Entnahmen und Einlagen unstrittig feststehe, weil möglicherweise weitere saldierte Einlagen gemacht worden seien, so handelt es sich dabei um ein neues tatsächliches Vorbringen, das vom Bundesfinanzhof bei der beschränkten Natur der Rb. nicht berücksichtigt werden kann. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, wie "möglicherweise" geleistete weitere Einlagen, die die Bfin. in keiner Weise substantiieren kann, bei der Berechnung der Kreditgewinnabgabe berücksichtigt werden sollten.

Hiernach mußte die Rb. mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408473

BStBl III 1956, 189

BFHE 1956, 507

BFHE 62, 507

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