Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß ein Arbeitnehmer die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ohne Angabe seiner Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht verlangen kann.
Normenkette
LStDV § 9 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 4 Abs. 1, Art. 140
Tatbestand
Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr 1972 eine Lohnsteuerkarte, die als Religionsgemeinschaft für ihn den Vermerk "rk" enthält, zugestellt. Nachdem seinem Begehren, ihm für 1972 und die folgenden Jahre Lohnsteuerkarten ohne einen Vermerk über die Religionsgemeinschaft auszustellen, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) und im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen worden war, erhob er mit dem gleichen Antrag Klage.
Die Klage wurde abgewiesen, hinsichtlich der Lohnsteuerkarte 1972 als unbegründet, hinsichtlich der Lohnsteuerkarten für die folenden Jahre mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig. Das FG verneinte das Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken. Art. 4 Abs. 1 GG, durch den die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses geschützt werde, betreffe zwar nicht nur den Schutz der inneren Einstellung des Staatsbürgers, sondern auch den Schutz der äußeren Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, zumal die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft in aller Regel auf eine entsprechende Einstellung schließen lasse. Gleichzeitig ergebe sich jedoch aus Art. 136 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Verfassung (WV) i. V. m. Art. 140 GG, daß die durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Geheimsphäre nicht schlechthin, sondern in bezug auf Fragen nach der äußeren Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nur beschränkt geschützt sei (vgl. Hamann-Lenz, Das Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Bem. B 2 zu Art. 140 S. 736). Da Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WV durch Art. 140 GG ausdrücklich zum Bestandteil des Grundgesetzes erhoben worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß diese einschränkende Norm durch Art. 4 Abs. 1 GG gegenstandslos sei; denn Schranken seien auch der Freiheit immanent. Im übrigen gewähre die Verfassung dem Staatsbürger zum Ausgleich insoweit Schutz, als sie in Art. 3 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 3, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG bestimme, daß niemandem aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem bestimmten Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil oder ein Vorteil erwachsen dürfe. Hieraus folge, daß die Eintragung der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte, die alle für den Steuerabzug maßgebenden Angaben enthalte, verfassungsmäßig zulässig sei, auch wenn dadurch in gewissem Umfange Dritte (Arbeitgeber) von der äußeren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Kenntnis erlangten. Insoweit handele es sich nämlich um eine Offenbarung von Umständen, von denen Rechte und Pflichten i. S. von Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WV, und zwar die Kirchensteuerpflicht, abhängen. Die Bestimmung des Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WV werde sinnlos, wenn die Behörden von den danach erlangten Kenntnissen nicht zur Verwirklichung der Rechte und Pflichten sinnvollen Gebrauch machen dürften (zur Zulässigkeit des Verfahrens vgl. auch Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1967 Vf. 134 - VII - 66, Juristenzeitung 1968 S. 179). - Daß der Kläger einer anderen Religionsgemeinschaft als der römisch-katholischen Kirche angehöre, habe er nicht substantiiert dargetan. Das Gericht sehe sich auch gehindert, den Sachverhalt zu diesem Punkt weiter aufzuklären und über die materielle Richtigkeit der hier streitigen Eintragung zu entscheiden, weil die Änderung der Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gegenüber dem Klageantrag ein "aliud" darstelle, der Kläger einen entsprechenden Hilfsantrag nicht gestellt habe und aus seinem gesamten Vorbringen ein derartiges Begehren insbesondere deswegen nicht zu entnehmen sei, weil der Kläger Nachfragen und Nachforschungen auf diesem Gebiet nicht für Rechtens erachte.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihm für 1972 und für die folgenden Jahre zu den jeweils üblichen Terminen Lohnsteuerkarten auszustellen, die keinerlei Vermerke über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft enthalten. Zur Begründung führt er u. a. aus: Der Auffassung des FG, es fehle an einem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, auch für die Folgejahre die Ausstellung von Lohnsteuerkarten ohne Religionsvermerk zu erhalten, müsse widersprochen werden. Für ihn als Arbeitnehmer bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß er auch für die folgenden Jahre Lohnsteuerkarten benötige. Mithin bestehe für ihn ein Rechtsschutzinteresse, daß dieser sich in Zukunft wiederholende Vorgang auch für die Folgejahre geregelt werde. Das FG würdige die Rechte des Bürgers nicht in der rechten Reihenfolge. Die Grundrechte - Art. 1 bis 19 GG - seien vorstaatliches Recht. Sie würden auch gelten, zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt, wenn sie nicht Bestandteil des Grundgesetzes wären. Das in Art. 4 Abs. 1 GG niedergelegte Grundrecht habe Allgemeingültigkeit, auch wenn es in manchen Staaten mißachtet werde. Einschränkungen seien nur nach Maßgabe des Art. 19 GG zulässig. Art. 4 Abs. 1 GG sei ein unbeschränktes Menschenrecht, das alle staatliche Gewalt unmittelbar binde. Insoweit seien auch Art. 140 GG und alle Steuer- und sonstigen Gesetze durch Art. 4 Abs. 1 GG eingeschränkt und nicht etwa umgekehrt. Nach Art. 136 WV hätten die Behörden ein beschränktes Recht, nach der Religionszugehörigkeit zu fragen. Damit müsse nicht unbedingt Art. 4 Abs. 1 GG tangiert werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Behörden mit dem Fragerecht zugleich ein Recht auf eine Antwort hätten. Aber von einer solchen Verpflichtung des Bürgers sei nirgends die Rede. Wenn schon das Fragerecht so erheblich eingeschränkt sei, so sei es in jedem Falle unzulässig, wenn die Behörden anderen, meist nichtstaatlichen Stellen mitteilten, welcher Religionsgemeinschaft ein Bürger angehöre.
Es gebe keinen vernünftigen Grund, einen Bürger, der zufällig Arbeitnehmer sei, zu verpflichten, einem recht weiten Kreis über die Lohnsteuerkarte Kenntnis von seiner Religionszugehörigkeit zu geben. Hierdurch könnten dem einzelnen Arbeitnehmer unter Umständen schwerwiegende Nachteile entstehen. Jedenfalls in der freien Wirtschaft entscheide die - dem Arbeitgeber durch die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bekanntwerdende - Religionszugehörigkeit oft über die Begründung oder Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses. Hier sei deshalb die Schutzfunktion des Art. 4 Abs. 1 GG praktisch nicht durchsetzbar. Es gebe auch keinen zwingenden Grund, Kirchensteuern, die Arbeitnehmer zu entrichten hätten, nur über die Lohnsteuerkarte einzuziehen. Der Hinweis, das Grundgesetz habe durch die vom FG angeführten Artikel einen Ausgleich für die Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 geschaffen, sei abwegig. Der Hinweis, daß Schranken der Freiheit immanent seien, sei nur teilweise richtig. Die Angabe, welcher Religionsgemeinschaft ein Steuerpflichtiger angehöre, sei im übrigen in Hamburg entbehrlich, weil alle Kirchensteuern an eine zentrale Stelle abgeführt würden. Es genüge deshalb der Hinweis, daß der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Begründung des FG, mit der es dem Kläger das Recht bestreitet, für 1972 eine Lohnsteuerkarte ohne Vermerk über die Religionsgemeinschaft zu erhalten, ist beizutreten. Sie deckt sich im wesentlichen mit den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 12. Juli 1968 VI B 4/68 (BFHE 93, 285, BStBl II 1968, 785). Der Senat hält an dieser Entscheidung fest.
Entscheidend ist danach das Verhältnis des Art. 4 Abs. 1 GG zu dem durch Art. 140 GG Bestandteil dieses Grundgesetzes gewordenen Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WV. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht Art. 140 GG durch Art. 4 Abs. 1 GG eingeschränkt, sondern Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WV enthält eine durch den Verfassungsgeber des Grundgesetzes ausdrücklich zum Bestandteil dieses Grundgesetzes erhobene Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 Beide Vorschriften des Grundgesetzes stehen nebeneinander. Nur eine solche Auslegung erscheint sinnvoll. Denn das in Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WV den Behörden ausdrücklich gegebene Recht, im Rahmen dieser Bestimmung nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wäre inhaltlos, wenn seine praktische Durchführung an dem notwendigen Schutz der durch Art. 4 Abs. 1 GG gegebenen "Geheimsphäre" scheitern müßte.
Der Kläger verkennt, daß Art. 4 Abs. 1 GG einen vielfältigen Inhalt hat (vgl. hierzu die Vorentscheidung und die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats VI B 4/68 sowie von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Anm. III zu Art. 4; Leibholz-Rink, Grundgesetz, Kommentar, Köln 1960, Bem. 1 zu Art. 4 S. 117/118; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1958 VII C 51/57, BVerwGE 7, 189 ff. [194]). Soweit darin die innere Einstellung angesprochen wird, ist dem Kläger zuzugeben, daß Einschränkungen weder durch einfaches Gesetz noch auch durch das Grundgesetz zulässig wären. Soweit darin aber die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angesprochen wird und hieran Rechte und Pflichten geknüpft sind, kann es nicht aus über dem Grundgesetz stehenden Erwägungen unzulässig sein, diese Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nach außen zu dokumentieren, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen. Dabei kommt es nicht auf die Notwendigkeit der Angaben an; es genügt, daß die Bekanntgabe im Zusammenhang mit diesen Rechten und Pflichten erfolgt.
Nach Art. 137 Abs. 6 WV, der gleichfalls durch Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes geworden ist, sind die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, "aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten" nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Bei sinngemäßer Auslegung auf der Grundlage des geltenden Steuerrechts ist hierunter die Erhebung der Kirchensteuer in Anknüpfung an die Einkommensteuer zu verstehen. Durch Urteil vom 28. Februar 1969 VIR 163/67 (BFHE 95, 310, BStBl II 1969, 419) hat der erkennende Senat die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Er hat hier auf den Beschluß des BVerfG vom 20. April 1966 1 BvR 16/66 (BStBl I 1966, 694) hingewiesen, in dem auch das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Verknüpfung von Einkommensteuer und Kirchensteuer bejaht hat.
Die Lohnsteuer ist lediglich eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Senat hat keinen Zweifel, daß auch die Erhebung von Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer, also auch im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber, verfassungsgemäß ist. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof für den Geltungsbereich der Bayerischen Verfassung im Urteil Vf. 134 - VII - 66 ausdrücklich festgestellt. In einer weiteren Entscheidung vom 2. Januar 1968 Vf. 123 - VII - 67 (BayVerfGHE 21 - II. Teil -, 1) hat er entschieden, daß die Vorschrift des Art. 14 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes, die die Haftung des Arbeitgebers für die Kirchensteuer regelt, nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Für den übrigen Teil des Geltungsbereichs des Grundgesetzes müssen die gleichen Grundsätze gelten. Der Senat hat in dem nichtveröffentlichten Beschluß VIB 125/69 ausdrücklich entschieden, daß das Lohnsteuerabzugsverfahren für die Kirchensteuer zulässig und verfassungsmäßig ist. Die von dem damaligen Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG gebildete Dreierausschuß des BVerfG mit Beschluß vom 29. Juli 1970 1 BvR 390/70 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - offensichtlich unbegründet sei. Auch in den Sachen VI B 46/71 und VIR 134/71 des Senats, in denen gleichfalls die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung von Kirchenlohnsteuer streitig war, hat der Dreierausschuß des BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen die diese Pflicht bejahende Entscheidung des Senats mit Beschluß vom 28. Oktober 1972 1 BvR 478/72 nicht zur Entscheidung angenommen. Aus diesen Beschlüssen kann entnommen werden, daß beim BVerfG offensichtlich die Erwägungen des Senats zur Einbehaltungspflicht und zur Haftung des Arbeitgebers für verfassungskonform gehalten werden.
Zur Durchführung des Kirchensteuerabzugs braucht der Arbeitgeber aber einen Hinweis über die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft. Das geschieht am zweckmäßigsten durch die Eintragung auf der für die Durchführung des Steuerabzugs maßgebenden Lohnsteuerkarte. Es bedeutet also nichts weiter als eine den heutigen Gegebenheiten des Steuerrechts (Erhebung der Kirchensteuer von Arbeitnehmern im Steuerabzugsverfahren) angepaßte Auslegung des Art. 137 Abs. 6 WV, wenn in die Lohnsteuerkarten ein Vermerk über die Zugehörigkeit zu einer (steuerberechtigten) Religionsgemeinschaft aufgenommen wird.
Der Hinweis des Klägers, in Hamburg würden alle Kirchensteuern an eine zentrale Stelle abgeführt, ist zutreffend. Seinem Schluß, deshalb sei die Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte entbehrlich, vermag der Senat aber nicht zuzustimmen. In mehreren anderen Bundesländern wird bei der Abführung der Kirchensteuern nach den auf den Lohnsteuerkarten angegebenen Religionszugehörigkeiten unterschieden. In einem Bundesland ausgestellte Lohnsteuerkarten müssen aber wegen eines möglichen Wohnsitzwechsels von Arbeitnehmern auch in anderen Bundesländern verwendbar sein. Die Lohnsteuerkartenvordrucke werden deshalb für das ganze Bundesgebiet nach einem einheitlichen, vom Bundesminister der Finanzen aufgestellten Muster hergestellt. Nach den dargelegten Überlegungen ist es nicht zu beanstanden, wenn dieses Muster, das die strittige Angabe über die Religionszugehörigkeit und nicht nur einen Hinweis auf die Kirchensteuerpflicht des Inhabers vorsieht, auch in denjenigen Bundesländern verwandt wird, in denen die Kirchensteuern von den Finanzbehörden an eine zentrale Stelle abgeführt werden.
Wie weit die Ansicht des Klägers, Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WV statuiere nur ein Fragerecht der Behörden, nicht aber ein Recht auf Antwort, zutrifft und mit welchen Mitteln die Behörden gegebenenfalls die Beantwortung einer solchen Frage erreichen können, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Streitig ist nicht, ob es dem Grundgesetz entspricht, den Kläger nach seiner Religionszugehörigkeit zu fragen, sondern allein, ob die Gemeindebehörde befugt ist, die Zugehörigkeit des Klägers zu einer Religionsgemeinschaft, die ihr - gleichgültig auf welchem Wege - bekanntgeworden ist und zu deren Richtigkeit Stellung zu nehmen der Kläger sich weigert, auf der Lohnsteuerkarte des Klägers zu vermerken. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen zu bejahen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat im Urteil Vf. 134 - VII - 66 zutreffend ausgeführt, die Bestimmung des Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WV wäre sinnlos, wenn die Behörden von den danach erlangten Kenntnissen nicht zur Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Bürger sinnvollen Gebrauch machen dürften.
Der Kläger ist also durch die Angabe der Religionszugehörigkeit auf seiner Lohnsteuerkarte nicht in seinen Rechten verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Interesse an einer dahingehenden Feststellung auch für die auf das Jahr 1972 folgenden Jahre besteht.
Fundstellen
Haufe-Index 71548 |
BStBl II 1975, 839 |