Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Auch in den Fällen, in denen in der DM-Eröffnungsbilanz Grundstücke nach § 16 Abs. 2 DMBG mit einem Wert angesetzt sind, der über dem Einheitswert liegt, kommt für die Kürzung des Einheitswerts des Betriebs nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG nur die Summe der Einheitswerte der Grundstücke in Betracht.
Normenkette
GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 1; DMBG § 16 Abs. 2; DMBG § 75
Tatbestand
Es handelt sich um die Feststellung des Gewerbesteuer-Meßbetrags und die Gewerbesteuer für 1950.
Streit besteht darüber, welche Kürzungen von dem Gewerbekapital gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorzunehmen sind. § 12 Abs. 3 Nr. 1 schreibt vor, daß der Einheitswert des gewerblichen Betriebs nach Vornahme der notwendigen Hinzurechnungen um die Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind, zu kürzen ist.
Da der Einheitswert des Betriebs auf den 21. Juni 1948 noch nicht festgestellt ist, ist die Steuerpflichtige (Stpfl.) in der Weise verfahren, daß sie die Grundstücke mit den Werten angesetzt hat, die ihrer Bilanz nach dem D-Markbilanzgesetz entsprechen. Sie hat die Grundstücke nach § 16 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) mit 2.905.000 DM ausgewiesen. Bei der Kürzung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG hat sie den gleichen Betrag abgesetzt.
Um diese Absetzung geht der Streit. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, daß lediglich der Betrag abgezogen werden dürfe, der der Summe der Einheitswerte der Grundstücke entspricht. Während die Stpfl. nach ihrer Methode ein steuerpflichtiges Gewerbekapital überhaupt nicht errechnet, hat das Finanzamt ein solches von 1.199.860 DM ermittelt. Für seine Auffassung bezieht es sich auf den Erlaß der Finanzbehörde betreffend Gewerbesteuer 1950 vom 30. April 1952 (Bundessteuerblatt 1952 II S. 45). Die Veranlagung ist vorläufig.
Auf die Sprungberufung hat das Finanzgericht sich der Auffassung der Stpfl. angeschlossen. Es hat aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG gefolgert, daß, wo von den Wertansätzen der DM-Eröffnungsbilanz ausgegangen wird, die Grundstücke mit dem gleichen Wert, mit dem sie in dem "Gewerbekapital" enthalten seien, auch abgesetzt werden müßten. Den Erlaß der Finanzbehörde hat das Finanzgericht als nicht bindend erklärt.
Entscheidungsgründe
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts; sie ist begründet.
Der Erlaß der Finanzbehörde entspricht den Erlassen der Finanzverwaltungen anderer Länder (vgl. Bundessteuerblatt 1952 II S. 45). Die dortige Auffassung wird auch in der Verwaltungsanordnung des Bundes betreffend Gewerbesteuer-Richtlinien 1951 vom 25. Juni 1952 (Bundessteuerblatt 1952 I S. 483) vertreten. Der hier in Frage kommende Fall ist in Abschnitt 75 der Richtlinien behandelt. Dort ist ausgesprochen, daß, wo der Wertansatz eines Grundstücks in der DM-Eröffnungsbilanz höher ist als der Einheitswert, bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs nicht der Einheitswert des Grundstücks, sondern der Wertansatz der DM-Eröffnungsbilanz anzusetzen ist, daß es aber andererseits für die Kürzung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG bei den Einheitswerten der Betriebsgrundstücke sein Bewenden behält. Der Senat ist der Auffassung, daß die Folgerung, die Abschnitt 75 der Richtlinien 1951 aus § 75 Abs. 1 DMBG hinsichtlich der Koppelung der Wertansätze der DM-Eröffnungsbilanz für die Steuern vom Ertrag und Vermögen - und damit dem Gewerbekapital - zieht, mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundessteuerblatt 1952 I S. 35) in Einklang steht. § 7 dieses Gesetzes geht davon aus, daß in den Fällen, in denen der Wertansatz eines Grundstücks in der DM-Eröffnungsbilanz über dem Einheitswert liegt, der sich aus der Differenz der beiden Wertansätze ergebende Spitzenbetrag besonders auszuweisen ist. Es ergibt sich für die Gewerbesteuer hinsichtlich des Gewerbekapitals folgende Rechtslage:
Bei der Veranlagung der Gewerbesteuer 1950 ist von dem Betriebsvermögen auszugehen, das bei Betriebsgrundstücken die Wertansätze enthält, die der DM-Eröffnungsbilanz entsprechen. Diese Wertansätze sind aufzuteilen in die Einheitswerte und in den sich aus der Differenz zwischen Wertansatz der DM-Eröffnungsbilanz und Einheitswert ergebenden Spitzenbetrag. Da das Gewerbesteuergesetz nicht geändert worden ist, muß es hinsichtlich der Kürzungen bei der Regelung verbleiben, die dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 1 entspricht. Für die Kürzung kommen daher nur die Einheitswerte selbst in Betracht.
In den Richtlinien ist zum Ausdruck gebracht, daß durch diese Regelung dem Zweckgedanken des § 12 GewStG, eine doppelte Belastung der Grundstücke - einerseits mit der Gewerbesteuer, andererseits mit der Grundsteuer - zu vermeiden, Rechnung getragen bleibt, weil sich die Grundsteuer stets nach dem Einheitswert der Grundstücke bemißt ohne Rücksicht darauf, mit welchen Werten die Grundstücke in der DM-Eröffnungsbilanz eingesetzt sind. Dieser Auffassung stimmt der Senat zu. Bei einer abweichenden Betrachtung würde die Spitze - die Differenz zwischen Wertansatz der DM-Eröffnungsbilanz und dem Einheitswert - weder von der Grundsteuer noch von der Gewerbesteuer erfaßt werden.
Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Berufung der Beschwerdegegnerin gegen den Steuerbescheid mit der Kostenfolge aus § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 407663 |
BStBl III 1953, 202 |
BFHE 1954, 526 |
BFHE 57, 526 |
StRK, GewStG:12 R 3 |