Leitsatz (amtlich)
Wird während des Revisionsverfahrens durch Gesetz der Finanzrechtsweg für bestimmte Streitigkeiten eröffnet, hat der Bundesfinanzhof das bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, auch wenn das FG nach den zur Zeit seiner Urteilsfindung geltenden Vorschriften die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges zu Recht verneint hatte.
Normenkette
StBerG n.F. § 108; FGO i.d.F. des Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 § 33 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Dipl.-Landwirt und Steuerberater.
Er stellte bei der Landwirtschaftskammer X (Beklagte und Revisionsbeklagte) den Antrag, eine von ihm inzwischen in Niedersachsen eröffnete Landwirtschaftliche Buchstelle anzuerkennen. Die Landwirtschaftskammer antwortete ihm, daß die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht prüfungsfrei verliehen werden könne. Sie stellte dem Kläger anheim, einen entsprechenden Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen einzureichen. Der Kläger entgegnete hierauf, die Auffassung der Landwirtschaftskammer finde im Steuerberatungsgesetz (StBerG) keine Stütze. Der Kläger reichte anschließend beim Niedersächsischen FG Klage gegen die Landwirtschaftskammer X ein und beantragte festzustellen, daß diese nicht berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu vergeben und entsprechende Prüfungen abzuhalten, daß ferner Dipl.-Landwirte, die auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 2 StBerG zur Steuerberaterprüfung zugelassen worden seien, ohne besondere Verleihung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" führen dürfen. Hilfsweise beantragte er für den Fall, daß das FG den Finanzrechtsweg nicht für gegeben halte, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
Das FG erklärte sich durch Urteil für unzuständig und verwies den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Y. Es hielt für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage den Finanzrechtsweg nicht für gegeben.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Finanzrechtsweg als gegeben anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Vorinstanz war aufzuheben, obwohl sie dem damals geltenden Recht entspricht.
Zur Zeit der Entscheidung des FG wurde, wie in der Vorentscheidung zutreffend ausgeführt wird, für den Bereich Niedersachsens die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" von der zuständigen Landwirtschaftskammer, hier der Revisionsbeklagten, vergeben. Ihr oblag es als eine ihr vom Gesetz übertragene Pflichtaufgabe, im Benehmen mit den Behörden der Finanzverwaltung Landwirtschaftliche Buchstellen anzuerkennen (Niedersächsisches Gesetz über die Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 1. Juni 1967, Nds. GVBl 1967, 223). Ein Streit mit der Landwirtschaftskammer über die Vergabe oder die Anerkennung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" war daher eine Streitigkeit nach dem betreffenden Landesgesetz über die Landwirtschaftskammern und nicht, wie es in § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO heißt, eine berufsrechtliche Streitigkeit über ein Rechtsverhältnis, das durch den zweiten Teil des Steuerberatungsgesetzes geregelt ist. Für Streitigkeiten der vorliegenden Art war somit nach dem damaligen Rechtszustand allein der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Nun ist aber nach Ergehen der Entscheidung des FG das Steuerberatungsgesetz durch das Zweite Änderungsgesetz vom 11. August 1972 (BGBl I 1401, BStBl I 1972, 432) grundlegend geändert worden. In diesem Änderungsgesetz hat in dem neugefaßten und im sechsten Teil des Steuerberatungsgesetzes stehenden § 108 StBerG die Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" erstmals eine eingehende bundesrechtliche Regelung gefunden. Es wird jetzt bundeseinheitlich bestimmt, daß Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachweisen, auf Antrag die Berechtigung verliehen werden kann, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Über diesen Antrag entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Berufskammer.
Von großer Bedeutung ist nun, daß für die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Streitigkeiten eine gleichzeitig eingeführte Neuregelung des Rechtswegs eingreift, die sich sofortige Wirkung beimißt. Art. 3 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Steuerberatungsgesetz eröffnet nunmehr durch Änderung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO auch den Rechtsweg zu den FG für berufsrechtliche Streitigkeiten, die neben dem zweiten Teil auch durch den sechsten Teil des Steuerberatungsgesetzes geregelt worden sind. Da § 108 StBerG, wie schon erwähnt, zum sechsten Teil des Steuerberatungsgesetzes gehört, ist für eine Streitigkeit der vorliegenden Art - hier für die Klage auf Feststellung der Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und auf Feststellung, wer diese Bezeichnung gegebenenfalls zu vergeben hat - nach der neuen Gesetzeslage der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO in seiner jetzigen Fassung gegeben. Wäre diese Gesetzesänderung nach Erhebung der Klage, aber vor dem Ergehen der Entscheidung des FG in Kraft getreten, hätte das FG sich nicht für unzuständig erklären und den Rechtsstreit nicht an ein Verwaltungsgericht verweisen dürfen. Es hätte nachprüfen müssen, ob die vom Kläger erhobene Feststellungsklage unter Zugrundelegung der Neufassung des § 108 StBerG zulässig und begründet ist.
Mit der Frage, ob und wieweit das Revisionsgericht Rechtsänderungen, die nach Erlaß der mit der Revision angefochtenen Entscheidung eingetreten sind, zu berücksichtigen hat, hat sich schon das RG beschäftigt. Es hat zunächst den Standpunkt vertreten, daß die Nachprüfung des vorinstanzlichen Urteils regelmäßig nur auf der Grundlage derjenigen Gesetze erfolgen dürfe, die z. Z. der Verkündung jenes Urteils bereits in Geltung waren (Entscheidung vom 2. Januar 1900 III 257/99, RGZ 45, 95). Es hat aber Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere für den Fall zugelassen, daß das neue Gesetz ausnahmslos und zeitlich weitgehend gelten und den Klageanspruch rückwirkend auch für die Revisionsinstanz erfassen wolle (Entscheidungen vom 31. März 1930 VI 599/29, RGZ 128, 344; vom 24. Oktober 1933 III 15/33, RGZ 142, 47). Der BGH ist dem zunächst gefolgt. Er berücksichtigte ein nach Erlaß des vorinstanzlichen Urteils ergangenes Gesetz zum Beispiel dann, wenn die Anwendung des neuen Gesetzes zur Aufrechterhaltung des vorinstanzlichen Urteils führte (Entscheidung vom 14. Juni 1951 III ZR 97/50, BGHZ 2, 324) oder wenn zurückverwiesen werden mußte und die Vorinstanz das neue Gesetz dann ebenfalls zu beachten hatte (Entscheidung vom 22. Dezember 1952 III ZR 241/51, BGHZ 8, 256). In der Entscheidung vom 26. Februar 1953 III ZR 214/50 (BGHZ 9, 101) hat der BGH alle bisherigen Bedenken zurückgestellt und ausgesprochen, daß das Revisionsgericht grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des vorinstanzlichen Urteils ergangene neue Gesetz, sofern es das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen hat. Die Frage der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen durch das Revisionsgericht sei keine eigentliche prozessuale Frage, sondern eine allgemeine Frage nach der zeitlichen Geltung des Gesetzes. Ergebe sich, daß das neue Gesetz sofortige Geltung auch für früher begründete Rechtsverhältnisse beanspruchen könne, dürfe sich das Revisionsgericht diesem gesetzlichen Befehl nicht entziehen. Bei der Frage, ob das Urteil der Vorinstanz auf einer Gesetzesverletzung beruhe, sei nicht darauf abzustellen, ob die Vorinstanz in der Handhabung subjektiv gefehlt habe, sondern, ob das vorinstanzliche Urteil objektiv mit dem geltenden Recht in Einklang stehe. Es könne so betrachtet nicht zweifelhaft sein, daß die Nachprüfung eines Urteils auf seine objektive Richtigkeit hin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts anwendbare Rechts vorzunehmen sei.
Auch das BVerwG kommt in der Entscheidung vom 17. Dezember 1954 V C 97.54 (BVerwGE 1, 291) mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, daß es als Revisionsgericht Rechtsänderungen, die während des Rechtsstreits eintreten, im selben Umfang zu berücksichtigen hat wie die Instanzgerichte. Etwas anderes könne nicht etwa aus Vorschriften, wonach die Revision nur darauf gestützt werden könne, daß die angefochtene Entscheidung auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe, entnommen werden. Hiermit solle nur der Kreis der anzuwendenden Rechtsnormen in der Richtung beschränkt werden, daß Landesrecht und anderes nicht zum Bundesrecht gehöriges Recht der Anwendung und Auslegung durch das Revisionsgericht entzogen seien.
Die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Steuerrechts hat sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit Änderungen der Abgabengesetze, soweit sie sich zulässigerweise eine Rückwirkung beimessen, beschäftigt. Der RFH hat in der Entscheidung vom 7. Juli 1922 II A 168/22 (RFHE 10, 159) ebenso wie das RG die Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung abgelehnt, da eine Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts durch die Vorentscheidung nicht vorliegen könne, wenn die betreffende gesetzliche Bestimmung damals noch gar nicht bestanden habe. Der BFH ist dem in der Entscheidung vom 6. November 1953 III 48/52 S (BFHE 58, 190, BStBl III 1953, 364) nicht gefolgt mit der Begründung, wenn sich ein späteres Abgabengesetz zulässigerweise rückwirkende Kraft beilege, stehe nunmehr fest, daß die Vorentscheidung das infolge der Rückwirkung auch für den Zeitpunkt ihres Ergehens geschaffene neue Recht nicht oder nicht richtig angewandt habe. Diese Auffassung habe die wünschenswerte Folge, die Revisionsinstanz von dem Zwang zu entbinden, ein Urteil zu bestätigen, da es im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr Rechtens sei. Die BFH-Entscheidung vom 20. Dezember 1961 III 9/60 U (BFHE 74, 294, BStBl III 1962, 111) folgt dieser Auffassung.
Auch der erkennende Senat stimmt dem im Grundsatz zu. Er hält die Berücksichtigung einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen Gesetzesänderung insbesondere dann für erforderlich, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine Norm des Verfahrensrechts handelt. Er kann somit nicht unbeachtet lassen, daß sich nach Ergehen der Vorentscheidung die gesetzlichen Grundlagen für die Zuerkennung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" grundlegend geändert haben und für die sich daraus ergebenden Streitigkeiten nunmehr der Finanzrechtsweg ausdrücklich eröffnet worden ist. Da die Vorentscheidung diesem jetzt geltenden Recht nicht entspricht, war sie aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurückzuverweisen. Das FG hat nun über das Klagebegehren des Klägers zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 70728 |
BStBl II 1974, 110 |
BFHE 1974, 484 |