Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz bei Auflösung einer Familienstiftung
Leitsatz (NV)
Art. 7 Satz 1 ErbStRG gilt nur für inländische Familienstiftungen und -vereine.
Normenkette
ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9; ErbStRG Art. 7
Fundstellen
Haufe-Index 416813 |
BFH/NV 1990, 574 |
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