Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz bei Auflösung einer Familienstiftung

 

Leitsatz (NV)

Art. 7 Satz 1 ErbStRG gilt nur für inländische Familienstiftungen und -vereine.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9; ErbStRG Art. 7

 

Fundstellen

Haufe-Index 416813

BFH/NV 1990, 574

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