Leitsatz (amtlich)
1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. Ein Anhalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die eine nicht nur entfernte, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit, sondern eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit begründen, daß das Grundpfandrecht zur Ersparung von Grunderwerbsteuer bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstückes erworben worden ist.
2. Hat der spätere Ersteher des Grundstücks nach Beschlagnahme des Grundstücks in Kenntnis finanzieller Schwierigkeiten des Grundstückseigentümers Grundpfandrechte zu einem Preis käuflich erworben, der erheblich unter dem Betrag lag, für den das Grundstück haftet, so ist ein Anhalt gegeben, daß dies zur Ersparung von Grunderwerbsteuer beim bedingt beabsichtigten Erwerb des Grundstücks geschah.
2. Liegen Anhaltspunkte im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 vor, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig.
2. Eine Rüge, daß das angefochtene Urteil sich nicht mit einer vom Kläger aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfrage auseinandergesetzt habe, kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten sind; ein fehlerhafter Tatbestand kann nur nach § 108 FGO berichtigt werden.
Normenkette
GrEStG 1940 § 9 Abs. 1 Nr. 3; FGO §§ 108, 118 Abs. 2; ZPO §§ 292, 561 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 2. Oktober 1970 in der Zwangsversteigerung ein Fabrikgrundstück für ein bar zu entrichtendes Meistgebot von 245 000 DM. Die Zwangsversteigerung war am 13. November 1969 angeordnet worden. Am 3. Juni 1970 hatte der Kläger von dem X-Bankgeschäft (der Bank) für ein Entgelt von 143 000 DM zwei Briefgrundschulden über je 100 000 DM, die auf dem ersteigerten Fabrikgrundstück nach einer für die Kreissparkasse B eingetragenen Buchgrundschuld über 200 000 DM lasteten sowie eine auf drei anderen ebenfalls am 2. Oktober 1970 ersteigerten Grundstücken lastende Briefgrundschuld über 60 000 DM nebst rückständigen Zinsen mit Rückwirkung ab 1. Januar 1968 erworben. Der Termin zur Zwangsversteigerung war bei Erwerb der Grundschulden bereits bestimmt.
Das ersteigerte Fabrikgrundstück hatte bis zur Einstellung des Geschäfts wegen finanzieller Schwierigkeiten Mitte 1969 dem damaligen Eigentümer gedient. In der Folge wurde es an eine neu gegründete GmbH & Co. KG vermietet, an der die Ehefrau des damaligen Grundstückseigentümers, Rechtsanwalt Dr. Y und der Kläger als Kommanditisten sowie eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt waren, an der wiederum die drei Kommanditisten als Gesellschafter sich beteiligt hatten. Am 1. Juli 1970 schied Dr. Y und am 21. August 1970 die Ehefrau des damaligen Grundstückseigentümers aus der Kommanditgesellschaft aus. Die Anteile wurden von dem Kläger erworben, der kurz vor Erwerb der Grundschulden sein der Herstellung von Kosmetikartikeln dienendes Unternehmen veräußert hatte.
Das beklagte FA zog den Grundstückserwerb des Klägers zur Grunderwerbsteuer heran. Es lehnte die Freistellung des Erwerbs als Rettungserwerb nach § 9 Abs. 1 des GrEStG i. d. F. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. Juli 1969, GVBl 1969, 170, BStBl I 1969, 558 (= § 9 Abs. 1 GrEStG vom 29. März 1940, RGBl I 1940, 585) ab, weil es die Voraussetzungen der Nummer 3 dieser Vorschrift nicht für gegeben hielt.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist innerhalb der am 10. Dezember 1973 endenden Revisionsfrist eingelegt worden. Das Revisionsschreiben ist zwar vom FG mit dem Eingangsstempel des 11. Dezember 1973 und dem Zusatz "Frühleerung" versehen worden. Dieser Stempel besagt aber nur, daß der Brief in der Zeit vom 10. Dezember 1973 bei Dienstschluß bis zum 11. Dezember 1973 bei Dienstbeginn in den Hausbriefkasten des FG geworfen worden ist. Der Senat hält es aufgrund der vom Kläger eingereichten eidesstattlichen Versicherungen für erwiesen, daß die Revisionsschrift am 10. Dezember 1973 nach 18 Uhr in den Hausbriefkasten des FG eingeworfen wurde. Dies genügt zur Wahrung der Revisionsfrist. Daß der Hausbriefkasten keine Sperrvorrichtung besaß, die es ermöglichte, die vor 24 Uhr eingegangenen Sendungen auszuscheiden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Durch das Fehlen einer Sperrvorrichtung wird allenfalls der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs einer Fristsache erschwert.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Dem FG ist darin zu folgen, daß der Kläger die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 GrEStG deshalb nicht beanspruchen kann, weil die Voraussetzungen der Nummer 3 dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Es liegen Anhaltspunkte vor, daß der Kläger die Grundpfandrechte, die er am 3. Juni 1970 von der Bank erwarb, zur Ersparung von Grunderwerbsteuer bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstücks erworben hat.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ist nach der Überzeugung des Senates entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig.
Die Vorschrift verstößt weder gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung noch gegen das Rechtstaatsprinzip. Der Grundsatz der Rechtstaatlichkeit fordert zwar, daß jede Norm, die gegenüber einem Staatsbürger einen Eingriff ermöglicht, so hinreichend bestimmt ist, daß der Eingriff meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird. Gleichwohl kann nicht gefordert werden, daß die Gesetze so formuliert werden, daß keine Auslegung mehr erforderlich ist. Dies wäre angesichts der durch den Gesetzgeber zu bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens und der Unzulänglichkeiten sprachlichen Ausdrucks eine unerfüllbare Forderung.
Das BVerfG hat anerkannt, daß sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf (vgl. BVerfGE 3, 243; 4, 357; 11, 237; 13, 161; 21, 79). Die Vorschriften müssen so klar gefaßt werden, daß sie justitiabel sind. Diesen Anforderungen entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Der verwendete Begriff "Anhalt" ist abstrakt hinreichend deutlich. Der Wortbedeutung nach ist etwas gemeint, woran man sich hält oder woran man sich halten kann. Der Begriff läßt sich ohne größere Schwierigkeiten im Auslegungswege dahin verdeutlichen, daß Tatsachen gemeint sind, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß die Grundpfandrechte zur Ersparung von Abgaben bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstücks erworben worden sind. Die Wahrscheinlichkeit braucht jedoch nicht notwendig eine überwiegende zu sein. Eine entfernte - mehr oder weniger theoretische - Möglichkeit, daß die Absicht der Steuerersparung besteht, reicht allerdings nicht aus. Im übrigen hängt die Subsumtion von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die sich einer gesetzlichen Ausformung weitgehend entziehen.
Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen unbedenklich, daß der Gesetzgeber dem FA bei Versagung der Steuervergünstigung des § 9 Abs. 1 GrEStG nicht die volle Beweislast für das Vorliegen der Steuerersparungsabsicht aufbürdet. Nach den Regeln der zivilprozessualen Beweislast trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller (auch der negativen) Voraussetzungen derjenigen Normen, ohne deren Anwendung sein Prozeßbegehren keinen Erfolg haben kann (Rosenberg, Die Beweislast, 3. Aufl. S. 98). Auch das Steuerrecht kennt Vorschriften, die dem Steuerpflichtigen die Beweislast auferlegen. Der Gesetzgeber wäre im Rahmen dieser allgemeinen Beweislastregel geblieben, wenn er in Nummer 3 des § 9 Abs. 1 GrEStG statuiert hätte: Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Rettungserwerbs solle u. a. sein, daß feststehe, daß der Pfandgläubiger das Pfandrecht nicht zur Ersparung von Abgaben bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstücks erworben habe. Jede Beweislosigkeit dieser negativen Tatsache, wäre zu Lasten des Steuerpflichtigen gegangen. Demgegenüber ist die Fassung des geltenden Rechts für den Steuerpflichtigen günstiger. Sie führt insofern zu einer ausgewogeneren Lösung, als sie bei der oben skizzierten Formulierung eingetreten wäre. Sie bürdet dem Steuerpflichtigen nicht die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen der Steuerersparnisabsicht auf und erleichtert ihm damit den Weg zur Steuerfreiheit für den Rettungserwerb. Sie berücksichtigt aber umgekehrt, daß es um den Beweis innerer Vorgänge geht, um Vorgänge, die in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegen und dem FA nicht oder nicht ohne weiteres bekannt sind. Das Abstellen auf das Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für eine Steuererparnisabsicht führt auf einer mittleren Linie zu einer sachgerechten Lösung. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die Verfassung verletzt sein sollte.
Das FG hat den § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Insbesondere ist dem FG darin zu folgen, daß der käufliche Erwerb eines Grundpfandrechtes nach der Beschlagnahme des Grundstücks zu einem Preis, der erheblich unter dem Betrag liegt, wegen dessen der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann, einen ausreichenden Anhalt für die Annahme darstellt, daß der Pfandgläubiger das Pfandrecht zur Ersparung von Abgaben bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstücks erworben hat. Dies gilt nicht nur dann, wenn dem Erwerber des Grundpfandrechts die Zahlungsschwierigkeiten des Grundstückseigentümers und die Beschlagnahme des Grundstücks bekannt sind, sondern auch dann, wenn nicht feststeht, ob dem Erwerber die Einzelheiten der Zahlungsschwierigkeiten und die Tatsache der Beschlagnahme bekanntgewesen sind.
Kauft jemand nach der Beschlagnahme des Grundstücks Grundpfandrechte, so ist die Möglichkeit, daß er dies zur Ersparung von Grunderwerbsteuer bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstücks tut, eine konkrete, keineswegs eine entfernte und nur theoretische Möglichkeit. Eine hohe oder gar überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Steuerersparnisabsicht bei dem beabsichtigten Grundstückserwerb ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu fordern.
Ausreichend ist es, daß die Anhaltspunkte auf eine Grunderwerbsabsicht nur für den Fall hindeuten, daß bei der Zwangsversteigerung die erworbenen Grundpfandrechte nicht ausgeboten werden und somit der Erwerb des Grundstücks zur Rettung dieser Rechte erforderlich wird. Der im Gesetz verwendete Begriff "bei dem beabsichtigten Erwerb" spricht nicht zwingend gegen eine derartige Auslegung; insbesondere erfordert der Begriff "Absicht" nicht immer den direkten Vorsatz (vgl. hierzu z. B. § 43 Abs. 1 StGB, der von dem beabsichtigten Versuch spricht und auch bei einer nur mit bedingtem Vorsatz versuchten Straftat gilt). Eine Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck erfordert vielmehr, daß auch der mit bedingtem Vorsatz beabsichtigte Erwerb eines Grundstückes einbezogen wird. Andernfalls könnten die Fälle nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden, in denen die Pfandrechte während des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Nennwert erworben werden, und Anhalt besteht, daß der Erwerber bei der anstehenden Zwangsversteigerung so oder so ein Geschäft machen will.
Nun hatte allerdings der RFH die Auffassung vertreten, daß es darauf ankomme, daß der Erwerber von Grundpfandrechten das Grundstück von vornherein erwerben wolle, selbst wenn dazu nicht auch eine Nötigung bestehe (Urteil vom 17. November 1933 II A 98/33, RFHE 34, 264 [267]). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn sich der Erwerber des Grundpfandrechts bewußt in die Zwangslage begibt, möglicherweise das Grundstück ersteigern zu müssen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des RFH zum Grunderwerbsteuergesetz 1919 ergangen ist, nach dessen § 14 Abs. 1 Nr. 2 die Steuervergünstigung ohnehin nur dann zum Zuge kommen konnte, wenn die Grundpfandrechte dem Ersteigerer bereits seit einem Jahr vor der ersten Beschlagnahme des Grundstücks zustanden.
Liegen Anhaltspunkte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor, die eine Grunderwerbsteuerbefreiung ausschließen, so muß dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Schluß von den Anhaltspunkten auf die mögliche Steuerersparnisabsicht dadurch zu entkräften, daß das Gegenteil bewiesen wird, d. h., daß bewiesen wird, daß der Kläger die Grundpfandrechte nicht zur Ersparung von Steuern bei dem beabsichtigten Grundstückserwerb erworben hat (vgl. hierzu auch den bis zu einem gewissen Grade vergleichbaren § 292 ZPO). Gelingt der Beweis nicht, so geht dies zu Lasten des Klägers.
Daß der Beweis des Gegenteils im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, hat das FG zu seiner vollen Überzeugung festgestellt. Das beweisen seine Ausführungen auf den letzten beiden Seiten seines Urteils. Wenn das FG hier feststellt, die Überlegung, daß im Zwangsversteigerungsverfahren notfalls das Grundstück eingesteigert würde, sei wohl auch Voraussetzung dafür, daß sich der Kläger überhaupt zum Kauf der Grundschulden entschlossen habe, macht es hierdurch deutlich, daß es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Lage war, den Beweis als geführt anzusehen, daß der Kläger beim Erwerb der Grundschuld den Erwerb des Grundstückes im Zwangsversteigerungsverfahren überhaupt nicht, auch nicht eventualiter, ins Auge gefaßt habe.
Auch die erhobenen Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.
Die Rüge, das FG habe unterlassen, sich mit der Rechtsbehauptung des Klägers auseinanderzusetzen, daß das FA an die erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 16. März 1971 gebunden gewesen sei und deshalb nach Treu und Glauben nachträglich keine Grunderwerbsteuer habe festsetzen dürfen, scheitert daran, daß aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist, daß der Kläger Tatsachen vorgetragen hat, die möglicherweise einen Schluß zulassen, wie ihn der Kläger ziehen will. Insbesondere ist die Frage der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vor der Festsetzung der Steuer nicht angesprochen worden. Eine allgemeine Bezugnahme auf die Akten des FG und des FA reicht nicht aus. Die Rüge unvollständiger Urteilsgründe (vgl. § 119 Nr. 6 FGO) könnte nur dann Aussichten auf Erfolg haben, wenn sich die Unvollständigkeit der Urteilsgründe aus einem Vergleich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergäbe; denn der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 155 FGO i. V. m. § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hätte deshalb, wenn er die Rüge nach § 119 Nr. 6 FGO erheben wollte, zuvor im Wege der Tatbestandsberichtigung (vgl. § 108 FGO) dafür sorgen müssen, daß sein diesbezüglicher Tatsachenvortrag in den Urteilstatbestand aufgenommen würde.
Fehl gehen auch die Aufklärungsrügen.
Das FG hat seine Aufklärungspflicht nicht verkannt. Es hat Zeugen vernommen und Urkunden zu Beweiszwecken herangezogen. Neben die Aufklärungspflicht des Gerichts tritt jedoch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, insbesondere die Mitwirkungspflicht des dem Sachverhalt besonders nahestehenden Steuerpflichtigen (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO), zumal dann, wenn es sich um Tatsachen handelt, die das Gesetz bewußt in seine Beweislast gestellt hat. Der Steuerpflichtige darf sich im Prozeß nicht passiv verhalten. Er muß an der Aufklärung aktiv mitwirken. Dazu gehört auch, daß er für behauptete Tatsachen Beweise antritt. Das gilt in besonderem Maße für einen anwaltlich vertretenen Kläger. Das Tatsachengericht kann darauf vertrauen, daß er alles tut, um den Sachverhalt durch Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte der Klärung zuzuführen. Der Kläger kann im Revisionsverfahren nicht rügen, das Tatsachengericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn er im Verfahren vor dem Tatsachengericht nach einer von diesem Gericht durchgeführten Beweisaufnahme keine weiteren Beweisanträge gestellt hat (vgl. hierzu auch den Beschluß des BVerwG vom 13. September 1973 II B 45.73, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 132 VwGO Nr. 114).
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht derart aufdrängen mußte, daß es sie auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers durchführen mußte. Davon jedoch kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Fundstellen
BStBl II 1975, 119 |
BFHE 1975, 540 |