Entscheidungsstichwort (Thema)
Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsveranstaltung
Leitsatz (NV)
Hat ein Arbeitgeber in den Jahren 1979 bis 1981 für Betriebsausflüge einschließlich Fahrtkosten pro Arbeitnehmer Beträge zwischen 93 DM und 119 DM aufgewandt, so kann es sich um übliche Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen handeln, die kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Bei der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) fand im Jahre 1982 für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. September 1982 eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die zu der im vorliegenden Verfahren allein streitigen steuerlichen Behandlung von Betriebsausflügen in den Jahren 1979, 1980 und 1981 führte. Nach den Feststellungen des Lohnsteueraußenprüfers wendete die Klägerin anläßlich dieser Ausflüge für den einzelnen Arbeitnehmer im Jahre 1979 den Betrag von 101,41 DM, im Jahre 1980 den Betrag von 118,81 DM und im Jahre 1981 den Betrag von 93,35 DM auf. In den vorgenannten Kosten sind u. a. die Kosten für Bus- bzw. Bahnfahrten enthalten. Da die Aufwendungen je Arbeitnehmer die von der Finanzverwaltung eingeführte Freigrenze von 50 DM überschritten, erhob der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Lohnsteuer auf den seiner Meinung nach steuerpflichtigen Sachbezug mit dem Steuersatz von 25 v. H. gemäß § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Den sich ergebenden Nachforderungsbetrag machte das FA durch Lohnsteuerpauschalierungsbescheid vom 26. Juli 1983 geltend. Dabei entfiel die pauschale Lohnsteuer wie folgt auf die einzelnen Streitjahre: 1979 . . . DM, 1980 . . . DM und 1981 . . . DM.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin dagegen, daß die Aufwendungen für die Betriebsausflüge der Lohnversteuerung unterworfen worden sind. Das Finanzgericht (FG) sah in den Betriebsveranstaltungen einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Es führte dann jedoch aus, das FA habe zu Unrecht den § 40 Abs. 1 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung angewendet.
Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die in den Betriebsveranstaltungen liegenden Sachzuwendungen stellten keinen Arbeitslohn dar. Sie beantragt, unter Abweisung der Revision des FA den Lohnsteuernachforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß die auf die Betriebsveranstaltungen entfallende Lohnsteuer in Wegfall gerate.
Das FA beantragt, unter Abweisung der Revision der Klägerin die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die in den Betriebsveranstaltungen liegenden Sachzuwendungen seien der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Dabei sei § 40 Abs. 1 Satz 2 EStG in der ab 1983 geltenden Fassung anzuwenden, was zum Ansatz eines Nettosteuersatzes führe. In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten weiteren Schriftsatz hat das FA noch vorgetragen, daß § 40 Abs. 2 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 (HBeglG 1983) gar keine Änderung erfahren habe und daher der Pauschalsteuersatz des § 40 Abs. 2 EStG (25 v. H.) gar nicht unterschritten werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur ersatzlosen Aufhebung des Lohnsteuerpauschalierungsbescheides
vom 26. Juli 1983 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 26. März 1984.
Die Revision des FA ist unbegründet.
Im vorliegenden Revisionsverfahren ist allein streitig, ob die von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer getätigten Aufwendungen anläßlich der Betriebsausflüge in den Streitjahren als Lohn zu qualifizieren sind. Diese Frage ist mit der neueren, erst nach Erlaß der Vorentscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats zu verneinen. Durch Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82 (BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529) und VI R 82/83 (BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532) hat der Senat entschieden, daß bei einem jährlichen Betriebsausflug die üblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Beförderung und Bewirtung nicht durch das individuelle Dienstverhältnis der teilnehmenden Arbeitnehmer veranlaßt sind und die den Arbeitnehmern zufließenden Vorteile daher keinen Arbeitslohn darstellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidungen verwiesen.
Der Senat hat keine Bedenken, daß es sich im vorliegenden Streitfall um gängige Betriebsausflüge gehandelt hat, die nicht zum Lohnzufluß bei den teilnehmenden Arbeitnehmern der Klägerin geführt haben. Die Höhe der von der Klägerin je Arbeitnehmer getätigten Aufwendungen, in denen nach den bindenden Feststellungen des FG die Kosten für Fahrten zu den Veranstaltungsorten enthalten waren, lassen diesen Schluß zu.
Fundstellen
Haufe-Index 416044 |
BFH/NV 1990, 219 |