Leitsatz (amtlich)
Der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Ziff. 2 SHG -- Zusammenrechnung des Vermögens des Haushaltsvorstands mit dem Vermögen seiner Kinder unter 18 Jahren -- ist auch dann gegeben, wenn die Kinder kein nach § 3 Abs. 1 SHG abgabepflichtiges Vermögen besitzen.
Normenkette
SHG § 13 Abs. 1 Ziff. 2
Tatbestand
Streitig ist die Auslegung des § 13 Abs. 1 Ziff. 2 des Soforthilfegesetzes (SHG). Das Finanzamt hat dem noch nicht 18 Jahre alte. Sohn eines Abgabepflichtigen einen Abgabebescheid zugesandt und damit zu erkennen gegeben, daß es den Sohn als Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) für die Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe ansah, die von dem Vater als Eigentümer von Betriebsvermögen zu erheben war. Für den Sohn, der am Währungsstichtag kein der Abgabepflicht unterliegendes eigenes Vermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 SHG besaß, wird durch seinen Vertreter geltend gemacht, die Zusammenrechnung des Vermögens des Haushaltsvorstands mit dem seiner Kinder im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziff. 2 SHG sei nur zulässig, wenn die Kinder selbst Eigentümer abgabepflichtigen Vermögens seien.
Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht der Berufung des Sohnes stattgegeben. Es hat ausgeführt, bei der Regelung des § 13 SHG für die Zusammenrechnung sei wesentlich, daß es sich einmal um abgabepflichtige Personen handeln müsse und daß zum anderen nur von der Zusammenrechnung des abgabepflichtigen Vermögens gesprochen werde. Wenn ein Kind kein abgabepflichtiges Vermögen besitze und daher auch für seine Person nicht abgabepflichtig sei, seien auch die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung nicht gegeben. Auch aus § 21 SHG in Verbindung mit § 11 des Vermögensteuergesetzes (VStG) und § 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne eine andere Auslegung nicht hergeleitet werden, da das Soforthilfegesetz hinsichtlich des hier strittigen Fragenkomplexes eine klare und nicht mißzuverstehende abschließende Regelung getroffen habe.
Entscheidungsgründe
Die vom Finanzamtsvorsteher eingelegte Rechtsbeschwerde (Rb.) ist begründet. Die Bestimmung des § 13 SHG ist den Vorschriften des § 75 des Bewertungsgesetzes (BewG) über die Zusammenrechnung des Vermögens von Ehegatten und von Eltern und Kindern sowie des § 76 BewG über die Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft nachgebildet. Die entsprechenden Bestimmungen des Bewertungsgesetzes setzen die unbeschränkte Steuerpflicht der Eltern bzw. Kinder für die Zusammenrechnung und die unbeschränkte Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten für die Zurechnung voraus. Da dem Soforthilfegesetz die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht fremd ist, mußte insoweit § 13 SHG anders gefaßt werden. Der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem Bewertungsgesetz entspricht nach § 13 SHG der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet einer der vier Besatzungszonen oder in der Stadt Berlin. Wenn im ersten Satz des § 13 SHG von "abgabepflichtigen Personen" die Rede ist, so erklärt sich dieser Ausdruck daraus, daß das Soforthilfegesetz im Gegensatz zur Vermögensteuer in gewissen Fällen subjektive Befreiungsgründe (z. B. nach § 6 SHG für Angehörige der Vereinten Nationen) kennt. Die Bezugnahme auf "abgabepflichtige Personen" ist in diesem Zusammenhang zu sehen und bedeutet, daß bezüglich dieser subjektiv befreiten Personen auf jeden Fall die Zusammenrechnung oder Zurechnung zu unterbleiben hat. Wenn weiter in § 13 SHG von einer Zusammenrechnung des "abgabepflichtigen Vermögens" gesprochen wird während in den entsprechenden Bestimmungen des Bewertungsgesetzes der allgemeinere Ausdruck "Vermögen" verwendet ist, so kommt damit zum Ausdruck, daß das Soforthilfegesetz in sachlicher Beziehung nicht das "Vermögen" im Sinne des Bewertungsgesetzes, sondern eben nur gewisse Teile dieses Vermögens, das "abgabepflichtige Vermögen", erfaßt. Wie man nun von "Zusammenrechnung" und "Zurechnung" von Vermögen nach dem Bewertungsgesetz unbestrittenermaßen auch dann spricht, wenn in der Hand einzelner Personen, auf die sich die Zusammenrechnung oder Zurechnung bezieht, solches Vermögen nicht vorhanden ist, so muß das gleiche auch für die Soforthilfeabgabe in denjenigen Fällen gelten, in denen "abgabepflichtiges Vermögen" bei der einen oder anderen einbezogenen Person nicht vorhanden ist. Für beide Gesetze, Bewertungsgesetz und Soforthilfegesetz, ist der gleichermaßen verwendete Ausdruck "Zusammenrechnung" und "Zurechnung" in dem Sinne zu verstehen, daß für bestimmte Personenkreise (Ehegatten, Eltern und Kinder, überlebender Ehegatte und sonstige Beteiligte an der fortgesetzten Gütergemeinschaft) das der Besteuerung bzw. Abgabepflicht unterliegende Vermögen als Einheit anzusehen ist ohne Rücksicht darauf, welchem Beteiligten es gehört oder ob alle Beteiligten solches Vermögen besitzen (ebenso Kühne, Erläuterungen zur Soforthilfeabgabe, Beispiel 216; Binder-Drexl-Seweloh-Wehe-Zimmerle, Anm. 3 zu § 13 SHG). Bildet aber das abgabepflichtige Vermögen in der Hand der genannten Personen eine Einheit, so folgt daraus auch ihre Haftung als Gesamtschuldner nach § 7 Abs. 2 StAnpG und das Recht des Finanzamts, gegen jeden Beteiligten einen Abgabebescheid zu erlassen.
Hiernach mußte die Vorentscheidung aufgehoben und die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 307 der Reichsabgabenordnung (AO). Über die Frage, ob sich die Haftung auch auf Verspätungs- und Säumniszuschläge bezieht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 425847 |
BStBl III 1952, 321 |
BFHE 1953, 838 |