Leitsatz (amtlich)

Auch Stahlbänder, die als Förderbänder Verwendung finden, kommen als Bandstahl (Bandeisen) für eine Steuerbefreiung nach § 4 Ziff. 4 UStG in Betracht.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 4

 

Tatbestand

Streit besteht, ob Großhandelslieferungen von Stahlbändern, die die Steuerpflichtige erworben und unbearbeitet unter der Bezeichnung Förderstahlbänder weiter veräußert hat, nach § 4 Ziff. 4 UStG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Ziff. 9 Buchst. b UStDB 1951 in der für den Veranlagungszeitraum 1958 geltenden Fassung umsatzsteuerfrei sind.

Die Vorinstanz hat diese Frage durch Zwischenurteil bejaht. Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts vertritt die Auffassung, es handle sich bei den Liefergegenständen um Fertigerzeugnisse, die deshalb auch nach dem für das Jahr 1958 geltenden Zolltarif (ZT) unter die Tarifnr. 8422 (Förderbänder aus Stahl) und nicht unter die Tarifnr. 7312 oder 7315 (Bandstahl) fielen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Die Urteile des Reichsfinanzhofs V A 32/59 vom 23. Februar 1940 (RStBl 1940 S. 697, Slg. Bd. 48 S. 344) und V 50/41 vom 10. Dezember 1941 (RStBl 1942 S. 53, Slg. Bd. 51 S. 144), auf die sich die Verwaltung beruft, sind durch das Urteil des erkennenden Senats V 48/59 S vom 24. August 1961 (BStBl 1961 III S. 558, Slg. Bd. 73 S. 804) überholt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die im § 29 Abs. 2 UStDB 1951 aufgezählten Gegenstände begünstigt, ohne daß überhaupt zu prüfen ist, ob es sich noch um notwendige Rohstoffe oder Halberzeugnisse handelt. Daß es sich bei den Liefergegenständen um Walzwerkserzeugnisse handelt, die nach ihrer Beschaffenheit als Bandstahl (Bandeisen) zu den in § 29 Abs. 2 Ziff. 9 Buchst. b a. a. O. aufgeführten Gegenständen gehören, wird auch von der Rb. ernstlich nicht bezweifelt.

Dem Verwendungszweck kommt im Falle des § 29 Abs. 2 Ziff. 9 UStDB 1951 keine Bedeutung zu. Die dort genannten Gegenstände sind vielmehr grundsätzlich nach rein objektiven Merkmalen abzugrenzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs V 211/55 U vom 30. Januar 1958, BStBl 1958 III S. 139, Slg. Bd. 66 S. 364, und V 59/52 S vom 30. Juni 1953, BStBl 1953 III S. 274, Slg. Bd. 57 S. 720). Im übrigen hat die Steuerpflichtige unwidersprochen vorgetragen, daß die im Streitfalle gelieferten Stahlbänder auch durchaus weiteren Bearbeitungsprozessen zugeführt werden und vielseitig verwendet werden können.

Bestehen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats hiernach keine Zweifel, daß es sich um Bandstahl (Bandeisen) nach § 29 Abs. 2 Ziff. 9 Buchst. b UStDB 1951 handelt, so ist für eine Abgrenzung nach den Merkmalen des ZT kein Raum (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 298/55 S vom 8. März 1956, BStBl 1956 III S. 160, Slg. Bd. 62 S. 433), zumal da die zolltarifliche Behandlung der hier zu beurteilenden Ware bis 1951 eine andere war und ab 1. Januar 1961 für Stahlbänder wiederum Kapitel 73 des ZT maßgebend ist. Unter diesen Umständen wird man eher annehmen müssen, daß für die unterschiedliche Behandlung der gleichen Ware in verschiedenen Zeiträumen nicht ein Wandel der Verkehrsauffassung, sondern rein wirtschaftspolitische Bedürfnisse oder Erfordernisse einer internationalen Angleichung maßgebend waren.

Hiernach war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411016

BStBl III 1964, 64

BFHE 1964, 162

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