Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Inländische Frachtkosten für die Zurücksendung leerer Bierfässer an die ausländische Brauerei gehören nicht zum Zollwert des in diesen Fässern eingeführten Bieres.

 

Normenkette

ZTG § 6 Abs. 3, §§ 9-10; WertZO § 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Frachtkosten für die Zurücksendung leerer Bierfässer an die ausländische Brauerei, die im Zollinland entstanden und vom Käufer zu tragen sind, zum Zollwert des in diesen Fässern eingeführten Bieres gehören.

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat "Pilsener Urquell" .... gekauft, und zwar "exklusive Emballage". Die Fässer, in denen das Bier geliefert wurde, blieben Eigentum der Exportbrauerei. Die Bfin. erhielt die Fässer geliehen und verpflichtete sich, die leeren Fässer franko tschechoslowakische Grenze zurückzusenden.

Die Zollzweigstelle H hat X Fässer helles Vollbier "Pilsener Urquell" (Zolltarifnr 2203, Zollsatz 20 % des Wertes) für die Bfin. abgefertigt. Sie hat dabei bei der Zollwertfestsetzung ..... DM Frachtkosten für die Rücksendung der leeren Bierfässer bis zur Grenze mit der Tschechoslowakei in den Zollwert einbezogen. Die Zollwertstelle der Oberfinanzdirektion ..... hatte mitgeteilt, die Rückfrachtkosten der leeren Fässer seien dem Rechnungspreise zuzurechnende Verkaufskosten, weil das Bier unter der Bedingung verkauft worden sei, daß die Rückfracht bis zur Grenze durch den Käufer getragen werde.

Die Bfin. hat diese Auffassung beanstandet. Ihr Einspruch und ihre Berufung hatten keinen Erfolg. Einspruchsbescheid und Berufungsurteil stehen in übereinstimmung mit den Erlassen des Bundesministers der Finanzen III Z 2031 A 300/52 vom 16. April und 11. Juni 1952 die Rückfrachtkosten der leeren Bierfässer als zum Zollwert gehörende Umschließungskosten an. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet die Bfin. erneut ein, daß die Rückfrachtkosten für die leeren Fässer nicht dem Zollwert hinzugerechnet werden dürften. Sie seien weder Verkaufskosten noch Lieferungskosten.

Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Er sieht die Rückfrachtkosten für die leeren Bierfässer als Verkaufskosten an, nämlich als Umschließungskosten, und zwar als Kosten für das Verpackungsmaterial. Auf die eingehenden Ausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Nach § 6 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes (ZTG) umfaßt der Normalpreis (= Zollwert) "die Kosten, die den Verkauf der Ware und ihre Lieferung an den Käufer bis zum Einfuhrort belasten". Es gehören also auf Grund dieser gesetzlichen Vorschrift nicht sämtliche Kosten, die durch den Abschluß eines Kaufgeschäftes entstehen - das Gesetz spricht auch nicht von Geschäftskosten - zum Zollwert, sondern nur die eigentlichen Verkaufskosten der Ware und die Lieferungskosten, und zwar die Verkaufskosten im vollen Umfange, im beschränkten Umfange dagegen die Lieferungskosten, nämlich nur diejenigen Lieferungskosten, die die Lieferung der Ware durch den Verkäufer an den Käufer bis zur ersten Zollstelle (Einfuhrort) belasten, also nur alle ausländischen Lieferungskosten. Die inländischen Lieferungskosten (z. B. Versandkosten) sind beim Zollwert nicht zu berücksichtigen. Durch diese gesetzliche Regelung sollen die grenzfernen Verzoller nicht schlechter gestellt werden, als die grenznahen Verzoller. Für sämtliche Verzoller soll "eine möglichst gleiche Wettbewerbsgrundlage im Zollinlande geschaffen und eine gleichmäßige Verzollung sichergestellt werden" (vgl. dazu Amtliche Begründung zum Entwurf eines Zolltarifgesetzes von 1950 zu § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs S. 21). Zu den Verkaufskosten rechnen nach § 6 Abs. 2 der Wertzollordnung (WertZO), die von der Bundesregierung auf Grund der Ermächtigung des § 18 Ziff. 2 ZTG erlassen ist, die Kosten der Umschließungen (Arbeitslöhne, Verpackungsmaterial und andere Kosten) und zu den Lieferungskosten nach § 6 Abs. 4 WertZO die Transportkosten.

Im vorliegenden Falle sind die Frachtkosten, die durch die Rücksendung der leeren Bierfässer an die ausländische Brauerei im Zollinland, nämlich vom inländischen Empfangs- und Rücksendungsort H bis zum inländischen Grenzort M, entstanden sind, zwar Geschäftskosten, aber es sind nach den Vorschriften der §§ 6 Abs. 3, 9 ZTG und des § 6 WertZO keine zum Zollwert gehörenden Verkaufskosten (Umschließungskosten) und keine zum Zollwert gehörenden Lieferungskosten. Es sind keine Kosten der Umschließungen im Sinne von § 9 Abs. 1 ZTG, § 6 Abs. 2 WertZO; denn wie die in diesen Vorschriften hinter dem Begriff Umschließungen in der Klammer aufgeführten Beispiele: "Arbeitslöhne, Verpackungsmaterial und andere Kosten" erkennen lassen, gehören zu den Kosten der Umschließungen nur die Kosten der Beschaffung, Herstellung und Instandhaltung der Umschließungen selbst, die in der Regel im Rechnungspreis enthalten sind. Um solche Kosten handelt es sich hier nicht; denn es sind inländische Frachtkosten, die einige Zeit nach der Zollabfertigung des eingeführten Bieres durch die Zurücksendung der leeren Bierfässer vom inländischen Empfangs- und Rücksendungsort H. an den inländischen Grenzen entstanden sind. Es sind auch keine Lieferungskosten im Sinne von § 6 Abs. 3 ZTG, § 6 Abs. 4 WertZO. Es sind zwar Frachtkosten und als solche Transportkosten, aber es handelt sich nach dem Sachverhalt um keine Kosten, die, was § 6 Abs. 3 ZTG zwingend vorschreibt, die Lieferung der Ware (des Bieres) an den Käufer bis zum Einfuhrort belasten. Die Hinzurechnung der inländischen Rückfrachtkosten zum Zollwert würde bei gleichen Importpreisen und gleichen Lieferungsbedingungen und bei gleicher Handelsstufe zu einer ungleichmäßigen Behandlung der grenznahen und grenzfernen Verzoller führen. Das würde, wie bereits hervorgehoben, dem Sinn des § 6 Abs. 3 ZTG widersprechen.

Aus diesen Gründen waren die Entscheidung des Finanzgerichts, die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts und in Höhe von ... DM, die sich durch die Hinzurechnung der inländischen Rückfrachtkosten zum Zollwert ergeben, der Steuerbescheid der Zollzweigstelle H aufzuheben. Die Bfin. ist von diesen Abgabebeträgen freizustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung (AO), die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 320 AO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408360

BStBl III 1956, 219

BFHE 1957, 62

BFHE 63, 62

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