Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Sind in einem Grundstückskaufvertrag von vornherein wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung vereinbart, so sind nach § 15 Abs. 1 BewG Zwischenzinsen abzuziehen.
Normenkette
GrEStG § 11 Abs. 1 Ziff. 1; BewG § 15 Abs. 1, § 13/1
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) kaufte am 20. Februar 1950 ein Grundstück. Streitig ist, ob für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einem Teil des Kaufpreises Zwischenzinsen abzuziehen sind.
Der Vertrag enthält über den Kaufpreis folgende Bestimmungen:
"Der Kaufpreis wird wie folgt bestimmt: 1. 75.000 DM sind an den Verkäufer bei der Auffassung in bar zu zahlen.
Außerdem verpflichtet sich die Käuferin, an die Verkäufer als Gesamtberechtigte beginnend mit dem auf die Eintragung der Eigentumsänderung der Besitzung folgenden Monatsersten für die Dauer von 15 Jahren monatlich den Betrag von 416,66 DM zu zahlen. Zur Sicherung der monatlichen Raten von insgesamt 75.000 DM ist zugunsten der Verkäufer als Gesamtberechtigte seitens der Käuferin an dem verkauften Grundbesitz eine Restkaufgeldhypothek in Höhe von 75.000 DM an bereiter Stelle zu bestellen ... Die Käuferin kann von den Verkäufern oder von deren Rechtsnachfolgern verlangen, daß zum Schluß eines jeden Kalenderjahres ein Teil der Restkaufgeldhypothek in Höhe der bis dahin getilgten Beträge gelöscht wird ...
Die Verkäufer sind berechtigt, jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten das Restkaufgeld ganz oder teilweise zu fordern unter Berücksichtigung eines Diskontsatzes in Höhe von 6 1/2 % ...
Die Verkäufer sind berechtigt, an Stelle der Monatsraten von 416,66 DM das Bruttogehalt eines Beamten zu verlangen, dessen Gehalt zur Zeit 416,66 DM beträgt ...
Anläßlich der Auflassung bestellte die Bfin. zugunsten der Verkäufer "die vereinbarte Restkaufgeldhypothek in Höhe von 75.000 DM. Das Restkaufgeld ist", so heißt es weiter, "für die Dauer von 15 Jahren monatlich mit 416,66 DM, beginnend mit ..., zu tilgen ...".
über die Berechnung der Steuer von den unter 1) genannten 75.000 DM besteht kein Streit. Hinsichtlich der Zahlungen zu 2) begehrte die Bfin. den Abzug von Zwischenzinsen, das Finanzgericht billigte jedoch die Steuerberechnung aus ebenfalls 75.000 DM, indem es einen Gesamtkaufpreis von 150.000 DM als vereinbart ansah und der zum Grunderwerbsteuergesetz 1927 ergangenen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs über die Unzulässigkeit des Abzugs von Zwischenzinsen vom Barpreis auch für das Grunderwerbsteuergesetz 1940 folgte.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Der Senat vermag dem Finanzgericht nicht darin beizupflichten, daß es im Streitfall in Höhe der Ratenzahlungen die Vereinbarung eines ziffernmäßig bestimmten Kaufpreises (Kaufpreisteils) als gegeben ansieht. Die maßgebliche Grundlage der Kaufvereinbarungen bildet der notarielle Kaufvertrag, nach dessen Fassung sich die Bfin. unmittelbar zur Zahlung von Monatsraten verpflichtet hat. Demgegenüber macht es nichts aus, in welcher Höhe die Beteiligten die dingliche Sicherung der monatlichen Raten von insgesamt 75.000 DM für angebracht gehalten und welche Ausdrücke sie im Zusammenhang mit dieser Sicherung (Restkaufgeldhypothek in Höhe von 75.000 DM, zu tilgen durch monatliche Zahlungen von 416,66 DM) gebraucht haben. Ebenso läßt die den Verkäufern eingeräumte Berechtigung, die Erhöhung der Monatsraten nach Maßgabe der Erhöhung des entsprechenden Beamtengehalts zu verlangen, die Tatsache unberührt, daß Ratenzahlungen als unmittelbare Gegenleistung vereinbart worden sind. Es spricht sogar die Rentennatur der Zahlungen an die über 60 Jahre alten Verkäufer gleichfalls für eine unmittelbare Gegenleistung.
Es ist demnach der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage hinsichtlich der Ratenzahlungen der § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zugrunde zu legen, und es bedarf keiner Prüfung, wie zu entscheiden wäre, wenn auch hinsichtlich der Ratenzahlungen die Vereinbarung eines ziffernmäßig bestimmten (und zinslos gestundeten) Kaufpreises anzunehmen wäre.
Die Bfin. macht unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 BewG geltend, der gemeine Wert der gesamten Leistungen sie nachweislich geringer, und begründet dies unter Berufung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs III A 331/30 vom 13. November 1930, Reichssteuerblatt (RStBl.) 1931 S. 63, damit, daß an Stelle des Zinssatzes von 4 v. H. der übliche Zinssatz, den sie mit mindestens 6,5 v. H. veranschlagt, zu setzen sei. Der dem Abzug der Zwischenzinsen zugrunde zu legende Zinssatz betrug nach § 75 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 81) 5 1/2 v. H. Er wurde durch die Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338) mit Wirkung vom 1. Januar 1945 auf 4 v. H. herabgesetzt und beträgt nach § 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 22) mit Wirkung vom 18. Januar 1952 5,5 v. H. Der Anwendung dieser gesetzlich festgelegten Zinssätze, die den Schwankungen des Zinssatzes Rechnung tragen, würde der Boden entzogen werden, und es würde deshalb dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn die Steuerpflichtigen verlangen könnten, daß an die Stelle des gesetzlich normierten ein anderer "üblicher" Zinssatz gesetzt werde. So ist auch dem erwähnten Urteil vom 13. November 1930 zu entnehmen, daß auch der Reichsfinanzhof es für unzulässig ansah, an die Stelle der gesetzlich festgelegten, die Schwankungen des Zinsfußes berücksichtigenden Vervielfältigungszahlen, deren Anwendung in dem Urteil in Streit stand, andere zu setzen.
Somit wäre der Gesamtwert der Raten auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4 v. H. nach der Hilfstafel Steuer- und Zollblatt 1947 S. 39 zu ermitteln, wobei nach der zutreffenden Auffassung des Reichsfinanzhofs in dem Urteil I e A 264/30 vom 27. Januar 1931, RStBl. S. 294, als Jahresbetrag der Zahlungen - ohne Abzug von Zwischenzinsen - 12mal 416,66 DM = 5.000 DM anzunehmen wäre.
Es bleibt aber noch zu berücksichtigen, daß die Verkäufer berechtigt sind, im Falle der Steigerung des Beamtengehalts höhere Raten zu verlangen. Dieser Berechtigung der Verkäufer steht die entsprechende Verpflichtung der Käuferin gegenüber. Darin liegt aber nicht, wie die Bfin. am Ende des Abschnitts A des Schriftsatzes vom 23. November 1951 meint, eine nach dem Stichtag eingetretene, für die Wertermittlung bedeutungslose Wertveränderung der Gegenleistung - wie etwa in dem Falle, daß als Gegenleistung gewährte Aktien später im Kurs steigen -, es ist vielmehr unter einer bestimmten Voraussetzung die Gewährung einer weiteren (erhöhten) Leistung von vornherein vereinbart worden. Diese ist deshalb bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen. Dabei steht noch nicht tatsächlich fest, ob und in welcher Höhe bereits höhere Ratenzahlungen auf Grund der inzwischen erfolgten Erhöhung der Beamtenbezüge geleistet worden sind.
Die Sache wird daher unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung zur anderweitigen Steuerberechnung unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen an das Finanzamt zurückverwiesen. Der abändernde Steuerbescheid wird wegen der Unbestimmtheit der Höhe der künftigen Ratenzahlungen als vorläufiger Steuerbescheid zu ergehen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 407501 |
BStBl III 1952, 295 |
BFHE 1953, 770 |
BFHE 56, 770 |