Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Hallentennisplätzen
Leitsatz (NV)
Die entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler ist in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen (vgl. BFH- Urteile vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758, und vom 30. Juni 1993 XI R 62/90, BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808).
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 12
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Tennislehrer. Die Beteiligten streiten sich darüber, ob Einnahmen aus der im Zusammenhang mit der Erteilung von Tennisunterricht stehenden Vermietung von Tennisplätzen als eigene Umsätze des Klägers oder als durchlaufende Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1980 --) zu erfassen sind.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) vertrat die Auffassung, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Betreiber der Tennishalle, der X-GbR (GbR), bestünden, die einen durchlaufenden Posten ausschlössen, und besteuerte die Umsätze aus der Tennisplatzvermietung einheitlich mit 14 %. Das FA stützte sich dabei insbesondere auf die Rechnungen der GbR, in denen dem Kläger persönlich bestimmte Beträge jeweils für die gesamte Winterspielzeit in Rechnung gestellt worden waren.
Demgegenüber trug der Kläger vor, den Tennisschülern sei bekannt gewesen, daß sie wegen der Vereinnahmung der Platzmiete nicht in unmittelbarer Rechtsbeziehung zu ihm gestanden hätten. Der Kläger legte eine von mehreren Tennisspielern unterschriebene Erklärung vor, in denen diese bestätigten, daß der Kläger die an die Tennishalle zu zahlende Platzmiete aus Vereinfachungsgründen vereinnahmt und weitergeleitet habe. Diese Abrechnung sei grundsätzlich getrennt von den Abrechnungen für Tennisstunden erfolgt. Ferner reichte der Kläger ein Schreiben vom 7. März 1991 ein, worin u. a. bestätigt wird, daß er die anteiligen Tennisplatzmieten im Namen der GbR vereinnahmt habe.
Während des Klageverfahrens legte der Kläger zunächst einen nicht unterschriebenen und in der mündlichen Verhandlung einen unterschriebenen "Betreuungsvertrag" (ohne Datum) vor, in dem er von der GbR die Betreuung der Halle, u. a. auch das Inkasso von Abonnements und Einzelbelegstunden übernimmt.
Das Finanzgericht (FG) hat die Steuerfachgehilfin Frau M, die als Aushilfe bei der GbR angestellt war, als Zeugin vernommen. M äußerte u. a., daß sie in den ersten Jahren fälschlich aus Arbeitserleichterung eine Rechnung an den Kläger geschickt habe. Eigentlich hätte er nur eine Aufstellung bekommen dürfen. Dieses Thema habe sie im Dezember 1991 im Büro Y angeschnitten. Darauf sei sie selber gekommen. Y habe dann gesagt, daß sie künftig jedem Spieler die Rechnung schicken solle.
Das FG wies die Klage ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und angesichts der vorliegenden Rechnungen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Tennisschüler entgegen den vom Kläger formulierten und nach Auffassung des Gerichts auf Gefälligkeit beruhenden Bescheinigungen letztlich ein einheitliches Entgelt dafür gezahlt hätten, daß sie -- teilweise unter der Anleitung des Klägers -- in der Halle hätten Tennis spielen können.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Das Urteil des FG beruht auf fehlerhafter Rechtsanwendung.
1. Das FG hat seine Ermittlungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, indem es entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen, von der Erhebung des unmittelbaren Beweises abgesehen und unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweggenommen hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. Februar 1985 II R 12/84, BFH/NV 1985, 41; vom 15. Januar 1986 II R 14/84, BFH/NV 1987, 302; vom 18. Januar 1995 XI R 28/94, BFH/NV 1995, 787). Das Gericht hätte sich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger nur als "Mittelsmann" aufgetreten ist, nicht nur mit der Vernehmung der Frau M als Zeugin und im übrigen mit den eingereichten schriftlichen Äußerungen der von dem Kläger benannten Personen zufriedengeben dürfen; dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das FG den schriftlichen Aussagen nicht gefolgt ist und die Bescheinigungen der Spieler als Gefälligkeitsbescheinigungen angesehen hat. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sein Rügerecht durch das Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren hat.
2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat jedenfalls Erfolg. Das FG hat nicht beachtet, daß die entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758). Der erkennende Senat hat sich dieser Beurteilung für den Fall der Vermietung einer Kegelbahnanlage angeschlossen (BFH-Urteil vom 30. Juni 1993 XI R 62/90, BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808). Auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts ist es dem Senat nicht möglich, die Aufteilung selbst vorzunehmen.
3. Vorsorglich wird wegen der Auslegung des Begriffs des durchlaufenden Postens (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980) auf das BFH-Urteil vom 29. Januar 1987 V R 53/76 (BFHE 149, 295, BStBl II 1987, 516, unter 1 b), und den BFH-Beschluß vom 27. Februar 1989 V B 75/88 (BFH/NV 1989, 744) hingewiesen. Während sich das Handeln im Namen eines anderen aus dem Auftreten der Zwischenperson oder des anderen selbst gegenüber dem Erklärungs-/Leistungsempfänger (Außenverhältnis) ergibt und im allgemeinen die für den Leistungsaustausch zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen maßgeblich sind, bestimmt sich das Handeln "für Rechnung eines anderen" nur aufgrund der Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Zwischenperson (Innenverhältnis).
Fundstellen