Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob und in welcher Höhe bei Lieferungen von Waren in Säcken des Käufers der Preis der Säcke und die Kosten ihres Versandes zum ausländischen Verkäufer zum Normalpreis der darin verpackten Waren gehören (vgl. auch Urteil V z 69/53 vom 9. Juli 1953, BStBl. III S. 277.)

 

Normenkette

ZTG §§ 5-6

 

Tatbestand

Streitig ist nur, ob "bei Lieferung in Käufers (hier der Beschwerdeführerin - Bfin. - Jute-) Säcken" der Preis der Säcke und die Kosten für deren Versand zum ausländischen Verkäufer zum Normalpreis der darin verpackten Ware (hier gemahlene Kreide der Zolltarifnr. 2508) gehören. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht und hat für einen Jutesack wegen dessen zehnmaliger Benutzung zum Kreidetransport 1/10 seines Preises von 1,70 DM, also 0,17 DM, als Preis eingesetzt.

Die Bfin. hat in ihrer Anfechtungsbegründung und in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung und deren Anlage, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, diese Auffassung bekämpft und hat insoweit Freistellung beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 5 des Zolltarifgesetzes 1951 wird der Zoll für wertzollbare Waren (wie gemahlene Kreide der Zolltarifnr. 2508) nach deren Zollwert bemessen, der grundsätzlich der Normalpreis des § 6 ist. Dieser umfaßt nach § 6 Abs. 3 die Kosten des § 9 Abs. 1, die den Verkauf der Ware und ihre Lieferung an den Käufer bis zum Einfuhrort belasten (Einfuhrort ist nach § 10 der Ort der ersten Zollstelle). Zu diesen Kosten gehören nach § 9 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes "insbesondere .... Kosten der Umschließungen (Arbeitslöhne, Verpackungsmaterial und andere Kosten), soweit die Verpackung nicht besonders zu verzollen ist", weil die Umgehungsabsicht augenscheinlich oder nachweislich ist, besonders dann, wenn der Wert der Umschließung den ihres Inhalts übersteigt (vgl. auch Siegert, Zollgesetz, 4. Aufl. S. 188). Nach § 6 Abs. 1 der Wertzollordnung umfaßt der Normalpreis "sämtliche Kosten, die aufgewendet worden sind, um den Verkauf der Ware an den Käufer zu bewerkstelligen, der den Antrag auf Abfertigung der Ware ...... stellt". Dazu gehören die Beschaffungskosten, die der Käufer für die Umschließung aufgewendet hat (dabei sei bemerkt, daß die Umschließungen selbst für wertzollbare Waren nach § 69 Abs. 1 36 Satz 1 Teil 3 des Zollgesetzes - ZG - ohne Rücksicht auf ihre Handelsüblichkeit zollfrei sind). Die Beschaffungskosten sind bei den Jutesäcken gleich dem Betrag, um den der Wert des einzelnen Jutesackes durch die Beförderung der Kreide in ihm gemindert wurde (bei einem Sack im Wert von 1,70 DM bei zehnmaliger Benutzung um 0,17 DM). Dazu treten die Kosten der Beförderung der Säcke vom Käufer zum Verkäufer, die auch zur Bewerkstelligung des Kaufs aufgewendet worden sind.

Die Bfin. hat in ihrer Anfechtungsbegründung diese Auffassung bekämpft unter Berufung auf den Aufsatz von Siegert in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1952 S. 45 f., wonach "bei Lieferung in Käufers Säcken" Kosten der Umschließung nur die Kosten der Versendung vom Käufer zum Verkäufer sind, und wonach nur beim Erwerb der Säcke durch den Käufer im Ausland deren Preis den Verkaufskosten der Ware zuzuschlagen ist. Aber auch nach der 4. Aufl. 1953 von Siegert, Kommentar zum Zollgesetz und zum Zolltarifgesetz, S. 315 "gehören zu den Kosten der Umschließungen die Kosten der Versendung vom Käufer zum Verkäufer und die Beträge, die der Käufer als Miete solcher Säcke aufwenden müßte". Statt nicht aufgewendeter Miete ist, wie vorstehend dargelegt, die tatsächlich "aufgewendete" Wertminderung der Säcke durch den Transport der Kreide (hier mit 0,17 DM je Sack je Transport) einzusetzen.

Danach war der Vorentscheidung im Ergebnis beizutreten und die Rechtsbeschwerde als nicht begründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424052

BStBl III 1953, 276

BFHE 1954, 727

BFHE 57, 727

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