Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob und in welcher Höhe bei Lieferungen von Waren in Säcken des Käufers der Preis der Säcke und die Kosten ihres Versandes zum ausländischen Verkäufer zum Normalpreis der darin verpackten Waren gehören, und zwar in einem Fall, in dem die Säcke nur einmal zur Beförderung verwendet werden können (zu vgl. auch Urteil V z 68/53 vom 9. Juli 1953 BStBl. III S. 276.)

 

Normenkette

ZTG §§ 5-6

 

Tatbestand

Streitig ist nur, ob "bei Lieferung in Käufers (hier in der Beschwerdeführerin - Bfin. - Papier- ) Säcken" der Preis der Säcke und die Kosten ihres Versandes zum ausländischen Verkäufer zum Normalpreis der darin verpackten Ware (hier gemahlener Kreide der Zolltarifnr. 2508) gehören. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht und hat den vollen Anschaffungspreis der Papiersäcke eingesetzt, weil die Papiersäcke nur je einmal zum Versand von Kreide benutzt werden können.

Die Bfin. ist in ihrer Anfechtungsbegründung und in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, dieser Auffassung entgegengetreten und hat insoweit Freistellung beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 5 des Zolltarifgesetzes 1951 wird der Zoll für wertzollbare Waren (wie gemahlene Kreide der Zolltarifnr. 2508) nach deren Zollwert bemessen, der grundsätzlich der Normalpreis des § 6 des Zolltarifgesetzes ist. Dieser umfaßt nach § 6 Abs. 3 die Kosten des § 9 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes, die den Verkauf der Waren und ihre Lieferung an den Käufer bis zum Einfuhrort belasten (Einfuhrort ist nach § 10 des Zolltarifgesetzes der Ort der ersten Zollstelle). Zu diesen Kosten gehören nach § 9 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes "insbesondere ... Kosten der Umschließung (Arbeitslöhne, Verpackungsmaterial und andere Kosten), soweit die Verpackung nicht besonders zu verzollen ist" (weil die Umgehungsabsicht augenscheinlich oder nachweisbar ist, besonders dann, wenn der Wert der Umschließung den ihres Inhalts übersteigt = Siegert, Zollgesetz, 4. Aufl. S. 188). Nach § 6 Abs. 1 der Wertzollordnung umfaßt der Normalpreis "sämtliche Kosten, die aufgewendet worden sind, um den Verkauf der Ware an den Käufer zu bewerkstelligen, der den Antrag auf Abfertigung der Ware ... stellt". Dazu gehören die Beschaffungskosten, die der Käufer für die Umschließung aufgewendet hat (dabei sei bemerkt, daß die Umschließungen selbst von wertzollbaren Waren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Teil 3 des Zollgesetzes - ZG - ohne Rücksicht auf ihre Handelsüblichkeit zollfrei sind).

Die Beschaffungskosten sind bei den Papiersäcken gleich dem Anschaffungspreis, weil die Papiersäcke nur je einmal zur Beförderung der Kreide verwendet werden können. Dazu treten die Kosten ihrer Beförderung vom Käufer zum Verkäufer, die auch zur Bewerkstelligung des Verkaufs aufgewendet worden sind. Diesen Standpunkt hat auch Siegert im Gegensatz zu seinem Aufsatz in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1952, S. 45 f. nunmehr in seinem Kommentar zum Zollgesetz und Zolltarifgesetz, 4. Aufl. 1950 auf S. 315 eingenommen. Statt der nicht aufgewendeten Miete für die Säcke ist aber deren tatsächlich aufgewendeter voller Preis einzusetzen.

Danach war der Vorinstanz im Ergebnis beizutreten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424053

BStBl III 1953, 277

BFHE 1954, 729

BFHE 57, 729

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge